P1 21 14 und P3 21 56 URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Raphaelle Favre Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold und X _________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte Y _________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte gegen Z _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 25. November 2020 [VIS S1 20 9]
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten vorgeworfen, an sieben Frauen (B _________; 2 Unbekannte; C _________; Y _________; A _________; X _________), die wegen Alkoholkonsum oder der Einnahme anderer Substanzen zum Widerstand unfähig gewesen sind, sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Der Ange- klagte habe ausserdem von sieben widerstandsunfähigen Frauen (2 Unbekannte; E _________; C _________; Y _________; A _________; X _________), ohne deren Wissen und Einwilligung, Nacktfotos und/oder Videos erstellt.
3. Rechtliches Derjenige, der eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Norm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähig- keit können auch in einer Summierung von Schläfrigkeit oder Alkoholisierung liegen. Die Widerstandsfähigkeit muss jedoch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Die blosse Herabsetzung der alkoholbe- dingten Hemmschwelle ergibt noch keine Widerstandsunfähigkeit (Bundesgerichtsur- teile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.1). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Alle Akte, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, d.h. unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust
- 9 - gerichtet sind, bilden sexuelle Handlungen (BGE 125 IV 62; Ackermann/Vogler/Bau- mann/Egli, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Sexualdelikte: System und Grundbegriffe, S. 363). Verhal- tensweisen, die mit Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile ver- bunden sind, haben in der Regel einen Sexualbezug (BGE 84 IV 101; Godenzi, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, N. 6 zu Art. 187 StGB). Die individuelle Interpretation des Betrachters beeinflusst erheblich, ob eine se- xuelle Handlung vorliegt. Es ist demnach von einer sexuellen Handlung auszugehen, wenn die in Frage stehende Aktion einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweist. Sie muss jedoch im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein (BGE 131 IV 103; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 187 StGB). Die Prüfung der Erheblichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung erlaubt die Abgrenzung von sozialadäquaten zu tatbe- standsmässigen Verhaltensweisen. Das Gericht hat qualitativ auf die Art und quantitativ auf die Intensität und Dauer einer Handlung abzustellen und die gesamten Begleitum- stände zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, a.a.O., S. 365). Der Beschuldigte muss zumindest eventualvorsätzlich handeln (Bundesgerichtsurteile 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
4. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be- weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf-rich- ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. «Aus-
- 10 - sage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch füh- ren (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es existieren Fallkonstellationen, bei welchen die Methode der Realkennzeichenanalyse an ihre Grenzen stösst. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte nicht den Geschlechtsakt an sich, sondern lediglich das fehlende Einverständnis des Opfers bestreitet. Diesfalls kann die Realkennzeichenanalyse bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten zurückhaltend angewandt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4.1). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfunden Aussagen. Erinnerungsverluste sind allerdings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von «relativer Kon- stanz» gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsverlust
- 11 - zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend sei die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kernge- schehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, hand- lungsrelevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstan- zen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitli- che Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 4.2 Unstrittiger Sachverhalt Die meisten bekannten Opfer behaupten (S. 1277 E. 3.3; C _________ S. 448 A. 26; Y _________ S. 556 A. 10 und S. 868 A. 2 ff.; E _________ S. 352 f. A. 12; S. 354 A. 26; A _________ S. 878 A. 9 f.), bei den Vorfällen stark betrunken gewesen zu sein. B _________ (sie habe Alkohol getrunken, sei aber nicht betrunken gewesen S. 884) und X _________ (alkoholisiert an einem Abend S. 699 A. 21 ff., am zweiten Abend
- 12 - praktisch nicht S. 702 A. 58) bringen einen geringeren Alkoholkonsum vor (S. 1299 E. 3.10.1). Der Beschuldigte behauptet, die Betroffenen seien «maximal betrunken», aber nicht «stark oder sturzbetrunken» gewesen (S. 1140 A. 16). Alle einvernommenen Frauen machen Erinnerungslücken oder fragmentarische Erinne- rungen an das Geschehene geltend (S. 1298 E. 3.10.1; C _________ S. 454 A. 76; Y _________ S. 556 A. 11 und S. 868 A. 2 ff.; A _________ S. 623 A. 23, 26 und 28 und S. 878 A. 10; X _________ S. 697 ff. A. 10, 12, 13, 38 und 41; E _________ S. 354 f. A. 29 und 33, S. 356 A. 46; B _________ S. 885 A. 6). X _________ gibt an, sie könne sich auch an dem Abend, an dem sie wenig Alkohol konsumiert habe, nur bruchstückhaft erinnern (S. 702 A. 59). Der Angeklagte zeigt sich vor dem Kreisgericht erstaunt, dass sich die Frauen nicht zurückbesinnen können (S. 1140 A. 16). Die Vorinstanz erwägt richtig und ausführlich, ein Vergleich der Aussagen der Privatklä- gerinnen offenbare in Bezug auf die angeklagten Vorfälle «erstaunliche Parallelen», ob- wohl die Betroffenen unabhängig voneinander einvernommen worden seien und bei ih- rer ersten polizeilichen Einvernahme keine Kenntnis voneinander gehabt hätten (S. 1298 E. 3.10.1). Das Kreisgericht hat ferner ausführlich und richtig argumentiert, die ermit- telnde Beamtin habe bei den Erstbefragungen offene Fragen gestellt (S. 1299
f. E. 3.10.1.1 f.). Es liegt somit keine Einflussnahme der Strafuntersuchungsbehörden vor, die Ermittlungsarbeit ist mitnichten einseitig und die Aussagen offenbaren, wie das Kreisgericht festgestellt hat, tatsächlich bemerkenswerte Parallelen. Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung mehrere Datenträger beschlag- nahmt. Der Beschuldigte hat diverses pornografisches Material mit betrunkenen oder schlafenden Frauen konsumiert (S. 1274 E. 3.3; vgl. S. 228 ff.). Es liegen weiter Screens- hots und selbst aufgenommene Bilder von betrunkenen und schlafenden Frauen vor (S. 228 ff.). Der Beschuldigte behauptet dazu, er habe nach Partybildern gesucht (S. 254 A. 29). Die aktenkundigen Fotos lichten deutlich betrunkene Personen ab und nicht Frauen, die feiern. Die Vorinstanz hat somit richtig erwogen, aufgrund des langjährigen und regelmässigen Konsumverhaltens des Beschuldigten (vgl. die Tabelle S. 239 ff.) weise der Angeklagte ein sexuelles Interesse an betrunkenen und schlafenden Frauen auf (S. 1301 E. 3.10.1.3). Der Angeklagte gibt weiter vor Kreisgericht zu, er habe bereits gesagt, er habe eine «Affinität» zu Füssen (S. 1142 A. 23). C _________ bezeichnet ihn als Fussfetischisten (S. 451 A. 49). Entsprechende Fotos befinden sich wiederholt in den Akten.
- 13 - Die Akten enthalten weiter selbst angefertigte Foto- und Videoaufnahmen von nackten, schlafenden Frauen, welche von der Polizei auf Datenträgern des Angeklagten wieder- hergestellt worden sind. Fünf (C _________; Y _________; A _________; X _________; E _________) von sieben Betroffenen konnten identifiziert und kontaktiert werden, zwei (S. 263 ff. [17. November 2013] und S. 317 ff. [25. Mai 2014]) nicht (S. 1275 ff. E. 3.3). Der Beschuldigte hat zugegeben, seit Jahren in seiner Wohnung schlafende oder ko- matös wirkende Frauen nackt fotografiert zu haben. Die erste Aufnahme sei, laut Aus- sage vom 25. Juli 2017, vor vier oder fünf Jahren erfolgt, die letzte im Sommer 2016 (S. 416 A. 9 und 10). Er habe die Handyfotos später weder angeschaut noch verwendet, die Fotos resultierten aus einer spontanen und unüberlegten Aktion (S. 1275 E. 3.3.1). Er habe Fotos von C _________ zu löschen vergessen, sonst seien alle Fotos von den Datenträgern entfernt gewesen (S. 920 A. 8). Der Angeklagte hat auf die Frage, warum er widerstandsunfähige Frauen fotografiert habe, statt mit ihnen einvernehmlich sexuell zu verkehren, während sie wach gewesen sind, geantwortet: «Ich wollte offenbar die Vagina besser sehen und Fotos erstellen» (S. 257 A. 62 und 63). Die unbekannte Frau vom 17. November 2013, C _________ und X _________ seien während den von ihm durchgeführten Manipulationen während des Fotografierens nicht aufgewacht. Einzig C _________ habe im Halbschlaf kurz reagiert (S. 1140 A. 17). Der Beschuldigte hat zugegeben, beim Ausgreifen und beim Fotografieren von C _________ und X _________, welche davon nichts mitbekommen hätten, eine Grenze überschritten zu haben (S. 1176 E. 3.3.3). Der Berufungskläger hat die meisten Aufnahmen, abgese- hen von denjenigen von C _________, gelöscht und keiner Drittperson zugänglich ge- macht (S. 1140 A. 17; S. 1344 E. 5.4). Der Beschuldigte bestätigt, die Frauen hätten beim Fotografieren geschlafen (S. 920 A. 8). Er habe sich auch gefragt, warum die Frauen nicht aufgewacht sind, wenn er sie im Schlaf manipuliert habe. Sie seien dies durch die vorausgegangenen Berührungen gewohnt gewesen, es sei sehr spät gewesen und die Betroffenen müde (S. 1141 A. 18). Diese Aussagen bekräftigen die Behauptung der beteiligten Frauen, sie seien widerstandsunfähig gewesen. Der Beschuldigte bestreitet, jemals einer Frau bewusstseinsverändernde Substanzen verabreicht zu haben (S. 1138 A. 12). Er konsumiere weder Medikamente noch Drogen (S. 309 A. 19) und trinke im Ausgang wenig Alkohol, im Normalfall ein, zwei Drinks und dazu Mineral und Coke Zero (S. 308 A. 16). Es fehlen hinreichende Beweise, wonach die wiederholt geäusserten Behauptungen, der Angeklagte habe die Opfer mit Betäu- bungsmitteln widerstandsunfähig gemacht, zutreffen könnten. Der Angeklagte gibt bei der ersten Einvernahme i.S. Y _________ vom 25. Juli 2017 zu bedenken, die letzte Befragung liege bereits Monate zurück (S. 564 A. 3). Dies gelte
- 14 - umso mehr für die Befragung i.S. X _________ vom 26. September 2017 (S. 757 ff.). Der Angeklagte ist bei diesen Einvernahmen bereits seit Monaten über eine vergleich- bare strafrechtliche Problematik orientiert. Er hat sich dementsprechend für die Einver- nahmen vorbereiten können und weiss, wie er aussagen muss, um sich möglichst wenig zu belasten. Sein Interesse am Verfahrensausgang ist im Übrigen erheblich, zumal die Tatvorwürfe schwer wiegen. Der Beschuldigte versucht seine Aussagen im Verlauf des Prozesses zu beschönigen und hat in einem Fall sogar das Verhalten der Betroffenen zu beeinflussen versucht. Er gibt zum Beispiel an, einer Frau nach einer Einladung eine Flasche Wein mitgenommen zu haben. Dies relativiert er vor Kreisgericht, nachdem er Bezug auf die Aussage der Betroffenen nimmt, welche von mehreren Flaschen spricht. Er habe eine zweite Flasche plus eine Flasche Wodka mitgenommen. Alle drei Flaschen seien geöffnet worden, er wisse aber nicht mehr, wieviel Wein konsumiert worden sei. Der Wodkadrink sei aber nicht zu Ende getrunken worden (S. 1138 A. 14). Der Angeklagte ist am 16. März 2017 verhaftet und seine Datenträger sind sichergestellt worden (S. 475). Ein Opfer gibt an, der Angeklagte habe dieses 2017 kontaktiert und ihm von den Fotografien erzählt. Er habe das Opfer gebeten, gegenüber der Polizei zu behaupten, in die Fotos eingewilligt zu haben (S. 453 A. 68 S. 475 ff.). Die ab dem 17. März 2017 ausgetauschten digitalen Botschaften sind aktenkundig und zeigen auf, wie stark das Opfer vom Vorfall betroffen ist. Es lehnt dieses Ansinnen, die Strafuntersuchungsbehörden zu belügen, ab («I talked to my boyfriend and he said I should never lie to the police …»), worauf der Angeklagte u.a. antwortet: «… but at last, please don’t tell them that I contacted you» (S. 486) oder «please don’t forget, never try to write on my phone number in the future, cause they must not know that we have talked» (S. 478). Der Angeklagte hat mithin doppelt ver- sucht, seine Situation durch die Kontaktaufnahme von Beteiligten zu seinen Gunsten zu beschönigen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. Der Beschuldigte ist zu diesem Vorfall vom Staatsanwalt angesprochen worden und hat erklärt, es sei ihm bei der Kontaktaufnahme primär darum gegangen, sich zu entschuldigen. Er habe der Betroffenen erklärt, es wäre wichtig, wenn sie sich noch an den Vorfall erinnern könnte. Er habe sie gebeten, nichts der Polizei zu sagen, weil die ermittelnde Beamtin gesagt hat, dies wäre nicht gut. Er habe sie bei der Kommunikation mit dem Messenger nur beruhigen wollen, dass er die Fotos nicht verwendet habe und dass sie der Polizei vom Treffen nichts sagen wollte (S. 921 A. 14). Der Angeklagte hat bei dieser Stellungnahme verschwiegen, dass er das Opfer auch zum Lügen und zum Verschweigen der Kontakt- aufnahme anstiften wollte.
- 15 - Es ist ausserdem bemerkenswert, wenn sich der Angeklagte mit Jahrgang 1970 gegen- über einer 16 Jahre alten Betroffenen beim Kennenlernen im Silvester 2016/17 als 36- Jähriger ausgibt, statt zu bestätigen, dass er noch zehn Jahre älter ist (S. 160 A. 22). Der Beschuldigte ist also durchaus im Stande, die jüngeren Frauen beim Kennenlernen anzulügen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Y _________ hat Jahrgang 1987 (S. 554), X _________ 1978 (S. 695). Er scheint auch gegenüber C _________ nicht sein richti- ges Alter angegeben zu haben (S. 448 A. 28). Es besteht namentlich bei der ersten Privatklägerin ein beachtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte mit Jahrgang 1970 hat ein Privatgymnasium in D _________ besucht und arbeitet seit xxx bei der F _________ als Projektmanager im Bereich Aktionärs- dienste und Generalversammlung. Er ist ledig, kinderlos und verdient rund Fr. 130’000.-
- pro Jahr (S. 156; S. 158 A. 12; S. 919 A. 2; S. 1112; S. 1137 A. 5). Der Angeklagte hat vor der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 behauptet, er habe die Widerstandsfähigkeit der Frauen vernachlässigt und unterschätzt. Er habe vorgängig mit den Frauen einver- nehmlich verkehrt und dann schlafe man zwischendurch ein wenig, wache wieder auf und streichle sich. Dies müsse der Grund für die Nacktaufnahmen gewesen sein. Es sei immer eine Intimität vorhanden gewesen (S. 920 A. 5 und 9). Er habe unterschätzt und vernachlässigt, dass die Frauen nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr die sexuellen Handlungen nicht gewollt hätten (S. 922 A. 16). Er habe eine Grenze über- schritten (S. 1137 A. 11). Derjenige, der Drittpersonen in einem dermassen betrunkenen und nackten Zustand in der vorliegenden Art und Weise teils physisch manipuliert und ablichtet, lässt jeglichen Respekt und allen Skrupel missen. Dies muss dem Beschuldig- ten unter Berücksichtigung dessen Alters, dessen Ausbildung und dessen beruflicher Tätigkeit bewusst sein. Seine Rechtfertigungsversuche bilden Schutzbehauptungen. 4.3 Rechtskräftige Freisprüche und Verurteilungen Die rechtskräftigen Verurteilungen werden nachfolgend angeführt, weil der dortige Sach- verhalt bei der späteren Beweiswürdigung eine Rolle spielt. 4.3.1 Der Beschuldigte hat am 17. November 2013 ab 06:49 Uhr bis 07:16 Uhr eine unbekannte, nackte, schlafende und widerstandsunfähige Frau fotografiert und dabei mit seinen Fingern die Gesässbacken und Schamlippen auseinandergehalten (S. 263 ff.). Die Erstinstanz hat ihn deswegen rechtskräftig der Schändung schuldig gesprochen (S. 1277 f. E. 3.4; S. 1327 f. E. 4.2.4). 4.3.2 Das Kreisgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung von A _________ freigesprochen, weil nicht erstellt sei, dass der Geschlechtsverkehr, bei dem diese Erinnerungslücken behauptet, tatsächlich in der Nacht vom 11. auf den
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12. Juli 2015 erfolgt sei (vgl. die Antworten 10 S. 878 und 11 auf S. 879; S. 1290 E. 3.8; S. 1332 E. 4.2.8). Diese Privatklägerin hatte am 2. Mai 2019 dargelegt, sie vertrete nicht den Standpunkt, «abgefüllt» worden zu sein, um Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 878 A. 10). Das einzige, was sie störe, seien die Fotos (S. 878 A. 9). Der Angeklagte sei sehr nett und ein Gentleman. Er kenne fast alle Frauen und Leute in D _________ (S. 880 A. 1). Sie hat den Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs und wegen einfacher Körperverletzung durch Aufnahmegeräte bereits am 13. Juli 2017 zurückgezogen (S. 1260 E. 1.2.3). 4.3.3 Die stark betrunkene E _________ ist am 13. Dezember 2015 mit dem Beschul- digten nach Hause gegangen und hat dort mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, woran sie sich nicht mehr erinnern könne (S. 354 A. 29 ff.). Es sei am nächsten Morgen erneut zu Sex gekommen, daran könne sie sich noch entsinnen (S. 354 A. 33). Die Be- troffene hat eine Strafverfolgung wegen den sexuellen Handlungen im Schlaf abgelehnt, weil sie damit einverstanden sei (S. 354 f. A. 34; S. 1278 f. E. 3.5.1). Das Kreisgericht geht auch gestützt auf die Anklage davon aus, der Geschlechtsverkehr sei im gegensei- tigen Einverständnis erfolgt (S. 1309 f. E. 3.10.4). Die Vorinstanz hat den Angeklagten jedoch wegen Fotos, auf denen er die Privatklägerin nackt und schlafend abgelichtet hat, wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen (S. 1335 E. 4.3.1). 4.3.4 Der Beschuldigte hat am 20. August 2016 Nacktfotos der schlafenden und zum Widerstand unfähigen C _________ erstellt und dabei deren Schamlippen auseinander- gezogen. Das Kreisgericht hat ihn deswegen rechtskräftig des Vorwurfs der Schändung schuldig gesprochen (S. 1280 ff. E. 3.6; S. 1330 E. 4.2.6). Die Betroffene gibt an, sie habe beim Übernachten beim Beschuldigten mehrmals Erinnerungslücken gehabt (S. 448 A. 25; S. 1281 E. 3.6.1). Der Angeklagte hat am 3. August 2014 zwei Nacktfotos, am 20. August 2016 neun Bilder der nackt schlafenden, am 27. August 2016 fünf Nackt- bilder von C _________ erstellt. Er ist deswegen des Vorwurfs der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen worden (S. 1335 E. 4.3.2). 4.3.5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Vorwurfs der Schändung der damals 16 Jahre alten B _________ freigesprochen. Das Kreisgericht hat erwogen, der Ange- klagte habe dieser freilich am 1. Januar 2017 einen Drink spendiert und deren alkoholi- sierten Zustand festgestellt. Es habe jedoch während des Geschlechtsverkehrs eine In- teraktion bestanden, weshalb nicht bewiesen sei, dass die Privatklägerin tatsächlich wi- derstandsunfähig gewesen sei (S. 1309 E. 3.10.3.4; S. 1329 f. E. 4.2.5).
- 17 - 4.4 X _________ 4.4.1 Die Vorinstanz hat diesen Fall betreffend erwogen (S. 1319): 3.10.8.2.1 In Bezug auf den Geschlechtsverkehr erklärte der Beschuldigte zuerst, sie hätten in der Nacht vom 30. August 2014 absolut einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt (A zu 1740, S. 761). Erst nach Vorhalt der Videoaufnahmen revidierte er seine Aussagen und schloss aus, in diesem Zustand mit der Pri- vatklägerin Sex gehabt zu haben (A zu 1751, S. 763). Als weiteres Beweismittel liegt den Akten ein weiteres Video von rund 10 Sekunden vor (Video IMG_5221, S. 732). Es zeigt die Privatklägerin noch immer auf dem Rücken liegend, wobei der Beschuldigte rhythmische Stossbewegungen macht. Dabei ist ein regelmässiges Quietschen des Betts zu hören. Nach rund sechs Sekunden stöhnt die Privatklägerin einmal. Zu diesem Video gab der Beschuldigte vor der Polizei an, er sei dabei nicht vaginal in X _________ eingedrungen und habe allenfalls auch noch seine Unterhosen getragen (A zu F52, S. 763). Sie hätten zuerst einige Minuten «rumgemacht». Nachdem er gemerkt habe, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr mache, sei er auf die Toilette gegangen und habe sich selbst befriedigt (A zu F59, S. 764). Vor der Staatsanwaltschaft wie- derholte er seine diesbezüglichen Aussagen und gab überdies an, die Stossbewegungen seien seiner Mei- nung nach nur symbolisch gewesen aufgrund der Enttäuschung, dass sie keinen Sex gehabt hätten (A zu 1717, S. 922). Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus (S 1199 ff.), mit Ausnahme der Berührung bzw. dem Massieren der Burst der Geschädigten, was zweifellos eine sexuelle Handlung darstelle, seien keine weiteren Handlungen zu sehen. Insbesondere sei auf dem Video nicht das Eindringen des Penis in die Scheide der Geschädigten zu sehen. Es seien verschiedene Gründe für die Bewegungen des Körpers der Geschädigten denkbar. Zudem sei auf dem Video zuerst der Fuss des Beschuldigten zu sehen. In dieser Position müsse sein Penis deutlich über der Betthöhe gewesen sein. Für diese Annahme spreche auch die Aufnahmeperspektive. Da nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte mit seinem Finger die Scheide der Geschädigten manipuliert habe, könne auch das kurze Aufstöhnen der Privatklägerin erklärt werden. Dieser Darstellung der Verteidigung kann in casu nicht gefolgt werden. Einerseits revidierte der Beschuldigte nach Vorhalt der Aufnahmen seine kurz vorher gemachte Aussage, wonach Geschlechtsverkehr stattgefun- den habe und dieser absolut einvernehmlich gewesen sei, ins absolute Gegenteil. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte kniet. Die ersten Sekunden des Videos sind sehr unruhig. Der Beschuldigte bringt sich dabei in Position. Da der Beschuldigte mit seinem Oberkörper über X _________ ist, ist auch die Aufnahmeperspektive nicht erstaunlich. Insbesondere das plötzliche Stöhnen der Privatklägerin indiziert, dass der Beschuldigte nicht einfach nur Stossbewegungen oder eine kurze Manipulation an der Scheide vollzieht. Angesichts dessen, dass die Privatklägerin keinerlei Regung zeigte, als der Beschuldigte wenige Minuten zuvor mit seinen Fingern Manipulationen an der Scheide der Privatklägerin vornahm und sogar mit seinem Daumen in ihre Vagina eindrang, ihren Mund öffnete und ihre Brüste drückte, ist schwer vorstellbar, dass das blosse Rütteln des Betts bei der Privatklä- gerin zu einer solchen Reaktion führen sollte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits kurz zuvor nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin mit seinem Daumen zu penetrieren und deren Schamlippen auseinander zu ziehen, zeigt die Hemmungslosigkeit des Beschuldigten. Schliesslich deckt sich diese Vor- gehensweise auch mit den Schilderungen von B _________, Y _________ und A _________. Für das Ge- richt ist damit zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mit X _________ Geschlechtsverkehr vollzog, als sich diese in einem komatösen Zustand befand.
- 18 - Der Beschuldigte bestreitet den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung von X _________ nicht. Er will jedoch von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausge- hen. Er habe in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 keinen Geschlechtsverkehr am widerstandsunfähigen Opfer vollzogen (S. 1538 Ziff. 8). Ein weiterer Vorfall vom 17. August 2014, an welchem der Beschuldigte mit seinen Fin- gern an die Schamlippen von X _________ griff, diese hochzog und hineinkniff, ist an- erkannt. Die Betroffene hat von diesem Eingriff wegen ihres komatösen Zustands Zu- stands nichts mitbekommen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt in E. 3.9 (S. 1292 ff.) ausführlich behandelt. Der Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Fotos (S. 738 ff.) nachgewiesen und zu Recht im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge- stellt worden. 4.4.2 Die Kantonspolizei D _________ hat die Datenträger visiert und dabei den Inhalt von Fotos vom 17. August 2014 sowie von Fotos und Videos vom 31. August 2014 um- schrieben (S. 751 ff.). Eine nackte Frau liegt, laut aktenkundigem Video (S. 732 IMG 5219), auf dem Rücken, spreizbeinig auf einem Bett. Eine Person greift ihr zwischen die Beine und spreizt deren Schamlippen und greift dann die rechte Brust. Das Gesicht der Frau ist filmisch festge- halten, diese schläft und reagiert nicht. Die Hand gleitet dann zur linken Brust und zurück zur Scheide, teilweise ist das schlafende Gesicht der Frau erkennbar. Die Drittperson führt dann zwei Finger in deren Mund und spielt mit der Unterlippe, die Frau bleibt wei- terhin regungslos. Die Hand gleitet dann wieder zur linken Brust und dann zum rechten Fuss, der deutlich angehoben wird. Die Hand massiert danach die Scheide und der Dau- men dringt hinein, gegen Schluss der Sequenz packt die Drittperson die rechte Hand der schlafenden Frau und hebt diese hoch. Die Frau reagiert während des gesamten Videos nicht (Fotoausschnitte des Videos befinden sich ab S. 743 unten und ab S. 741 unten. Das Video ist auf den 31. August 2014 datiert und beginnt um 05:27:29 [S. 753]). Der Angeklagte zeigt im Video keinerlei Zurückhaltung, Empathie, Respekt, Skrupel oder Rücksicht, wenn er die wehrlose Frau in dieser Art und Weise ausgreift. Diese Aufnah- men sind selbsterklärend. Der Hinweis auf Ästhetik passt überhaupt nicht zur filmisch festgehaltenen groben Handlung. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe «beim Gesicht oder zum Beispiel Zähne, Haare etc. etwas Schönes gesehen» (S. 763 A. 55) bilden Schutzbehauptungen. Die Kamera wird in einer weiteren Sequenz stark bewegt und das Bild ist wacklig, bevor wiederum die Betroffene erkennbar ist. Diese liegt immer noch am gleichen Ort, die ge- naue Stellung des Unterkörpers ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Person befindet sich
- 19 - nahe über ihr und winkelt deren Bein Richtung Bauch an. Die Betroffene scheint kurz die Augen zu öffnen und es ist fast zeitgleich ein Stöhnen zu hören. Die Frau schliesst die Augen anschliessend wieder. Die filmende Person befindet sich über ihr und bewegt sich rhythmisch. Man hört wiederholt einen Mann stärker atmen, wenn das Video laut genug eingestellt ist. Die Betroffene schwingt parallel mit, was besonders an ihrem Kopf und ihren Brüsten erkennbar ist. Der Körper der bewusstlosen Betroffene wird, mit anderen Worten, durch die gleichmässigen und festen Stösse des Mannes derart gestossen, dass sich ihr Kopf und die Brüste erkennbar mitbewegen (S. 732 IMG 5221; 05:29:04 [S. 753]). Solche Bewegungen der Betroffenen setzen Stösse von einer gewissen Inten- sität auf den Unterkörper voraus. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung vorgebracht, sein Fuss sei auf dem Video leicht aufgesetzt ersichtlich. Es sei nicht möglich, so rasch in eine Position zu wechseln, bei welcher er die Betroffene mit seinem Glied penetriert (S. 1720 N. 86). Der Berufungskläger kann sich zumindest nicht auf das Opfer legen, so filmen und gleichzei- tig mit einer Hand Manipulationen an der Scheide des Opfers durchführen. Letzteres hat sich mit dem Kopf am oberen Ende des Betts befunden. Der Beschuldigte muss somit vor ihr gesessen oder gekniet sein, als er die Stossbewegungen vollzogen hat (so auch S. 1720 N. 65). Dieses Szenario schliesst aber nicht aus, dass der Angeklagte das un- mittelbar vor ihm liegende Opfer zu Beginn der Aufnahmen penetriert hat. Der Beschul- digte hat die Privatklägerin gemäss vorausgegangenem Video skrupellos ausgegriffen, er nimmt keinerlei Rücksicht auf die Frau. Die Anfänge des Videos belegen eine unru- hige Kameraführung. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn er die Betroffene vor dem zweiten Film in eine Position verbringt, die es ihm beim anschliessenden Filmen trotz Kamera in der Hand vereinfacht, in sie einzudringen oder er bereits vor den Aufnahmen mit dem Geschlechtsverkehr begonnen hat. Dieses Argument überzeugt somit nicht. 4.4.3 Die Betroffene hat bei ihrer ersten Befragung vom 27. Juni 2017 bestätigt, sie habe bereits am 16. August 2014 eine Nacht mit dem Beschuldigten verbracht und habe sich am nächsten Tag nicht mehr genau an die Vorkommnisse zu erinnern vermocht (S. 697 A. 10). Sie könne sich noch daran zurückbesinnen, in der Nacht sexuell intim mit dem Beschuldigten gewesen zu sein, sie hätten im Bett gelegen und es sei zu sexuellen Kon- takten gekommen. Sie wisse aber nicht mehr die Hintergründe und wie es dazu gekom- men sei (S. 679 A. 12 f.). Sie wisse von der zweiten Nacht vom 30. August 2014 auf den
31. August 2014 fast nichts mehr. Es sei «vermutlich wieder zu Sex mit ihm» gekommen, sie könne sich daran aber nicht mehr erinnern. Sie habe dies erst am Morgen beim Auf- wachen realisiert, weil sie nackt gewesen sei und die Kleider am Boden gelegen hätten (S. 698 A. 13). Der Angeklagte sei ein «Blender-Typ» (S. 698 A. 17). Sie habe in der
- 20 - Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 weniger Alkohol konsumiert (S. 702 A. 58). Sie könne sich bruchstückhaft an eine Situation erinnern, als der Angeklagte an ihr in Missi- onarsstellung den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie wisse aber nicht mehr, bei welchem Treffen dies der Fall gewesen sei (S. 700 A. 38 und S. 702 A. 59 f.; S. 703 A. 68). Sie könne sich auch an den dritten sexuellen Kontakt nicht zurückerinnern (S. 703 A. 68). Die Betroffene gibt bei der Befragung vom 29. Mai 2019 vor dem Staatsanwalt an, sie könne sich an den Geschlechtsverkehr vom 31. August 2014 nicht mehr erinnern (S. 906 A. 20). Der Angeklagte habe ihre Situation ausgenutzt (S. 906 A. 21). Sie habe nicht bemerkt, als der Angeklagte sie ausgegriffen habe (S. 907 A. 25). Sie würde nie erlau- ben, im Schlaf fotografiert oder ausgegriffen zu werden (S. 907 A. 26). Eine weitere Befragung vor Kantonsgericht ist weder beantragt noch als sinnvoll erachtet worden, zumal die Betroffene hinsichtlich der verbleibenden Frage, ob es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen ist, keine Auskunft erteilen kann. Wichtiges Beweismittel sind die Videoaufnahmen. 4.4.4 Der Beschuldigte gibt am 26. September 2017 an, es sei zu «absolut einvernehm- lich[em]» Sex mit der Frau gekommen (S. 761 A. 41). Diese Antwort stützt sich aber, anders als die Vorinstanz annimmt (S. 1294 E. 3.9.3), nicht auf den Vorfall vom 31. Au- gust 2014, sondern auf eine andere Begebenheit zu Hause bei der Betroffenen (S. 761 A. 39 und F. 39). Der Angeklagte erklärt recht detailliert, wie sich die beiden getroffen haben und was sie getrunken hätten (S. 761 A. 41 f.). Er beschreibt ausführlich, wie die Privatklägerin bei ihm daheim zwei Gläser Wodka zu ca. 6 cl in einem Schluck ausge- trunken hat, wobei die Wirkung erst später eingetreten sei (S. 762 A. 47 f.). Der Ange- klagte wird danach mit dem Video konfrontiert, mit welchem er sein nacktes Opfer aus- greift und er bestätigt, er sei perplex gewesen, «dass sie so schnell so durch war» (S. 762 f. A. 49). Er bestätigt, die nackte Frau entsprechend berührt zu haben. Es könne schon sein, dass sie aufgrund des Alkoholkonsums und der späten Uhrzeit nicht mehr reagiert habe (S. 763 A. 50). Der Beschuldigte wird danach mit dem dritten Video kon- frontiert, wobei die Polizei erklärt, es handle sich hier um Geschlechtsverkehr. Der An- geklagte antwortet: «Ich schliesse Geschlechtsverkehr aus in diesem Zustand, ich kann mich auch nicht erinnern» (S. 763 A. 52). Er habe wohl Stossbewegungen gemacht, aber zu diesem Zeitpunkt Unterhosen getragen und sei gar nicht vaginal in sie eingedrungen. Er versuche nur, sich dies vorzustellen und habe dafür keine Erklärungen (S. 763 A. 52). Die Privatklägerin sei vorab in normalem Zustand auf dem Bett gelegen. Sie sei erst später eingeschlafen. Sie hätten zunächst noch «rumgemacht», wahrscheinlich weniger als eine halbe Stunde, einige Minuten. Sie sei plötzlich sehr schnell eingeschlafen. Er
- 21 - denke, als er dies bemerkt habe, sei er auf das WC gegangen und habe sich selbst befriedigt (S. 764 A. 59). Die Aussagen bescheinigen eine gute Erinnerung an den Abend. Der Angeklagte hat nach Sichtung des Videos erklärt, es sei am betreffenden Abend nicht zum Geschlechts- verkehr gekommen. Er argumentiert, dies sei aufgrund des Zustands der Frau nicht mög- lich gewesen. Es ist für das Gericht erstaunlich, wenn er sich dermassen an Details des Abends erinnern will, aber nicht an das Zustandekommen des zweiten Videos, welches für den Angeklagten durchaus subjektiv wesentliche Vorgänge enthält. Es ist weiter be- merkenswert, wenn er in der gleichen Befragung zunächst behauptet, er könne sich «auch nicht erinnern» (S. 763 A. 51), um später zu ergänzen «ich denke, als ich merkte, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr macht und sie schläft, bin ich noch auf das WC und hatte mich selbst befriedigt» (S. 764 A. 59). Der Angeklagte hat vor der Staats- anwaltschaft dargelegt, «ich kann mich noch erinnern, dass ich mich in dieser Nacht auf der Toilette befriedigt habe und den Geschlechtsverkehr nicht vollzogen habe. Als ich das Video sah, bin ich davon ausgegangen, dass die Stossbewegungen nur symbolisch gewesen sein mussten. Wohl aufgrund der Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Die Erinnerungslücke ist bedeutsam, weil die Ausführung von sexuellen Handlungen beim Beschuldigten subjektiv wesentliches Kerngeschehen darstellt. Der Berufungskläger behauptet weiter, er habe Stossbewegungen vollzogen, dabei aber die Unterhosen getragen. Dies «wohl aus Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Dies lässt unbeachtet, dass eine Vielzahl von Frauen behauptet, der Angeklagte hätten mit ihnen Geschlechtsverkehr praktiziert, als die Betroffenen sich in einem vergleichbaren Zustand befunden hätten. Ausserdem hat der Beschuldigte die Betroffene kurz zuvor in einer Art und Weise ausgegriffen, die jede Zurückhaltung oder Rücksicht missen lässt. Einzig der widerstandsunfähige Zustand der Betroffenen verur- sacht somit noch keine erheblichen Zweifel über das Vorliegen von Geschlechtsverkehr, ganz besonders nicht, wenn der Angeklagte zugibt, er wäre enttäuscht gewesen, darauf verzichten zu müssen. Der Angeklagte behauptet vor der Staatsanwaltschaft, er könne sich daran erinnern, sich in dieser Nacht in der Toilette selbst befriedigt und keinen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er sei nach Sichtung des Videos davon ausgegangen, die Stossbewegungen müssten symbolisch gewesen sein, wohl aufgrund der Enttäuschung, keinen Sex zu ha- ben (S. 922 A. 17). Er habe sich nicht gegen den Willen der Opfer an diesen sexuell vergangen (S. 922 A. 19). Der Angeklagte kritisiert anschliessend an der Aussage der Betroffenen, diese habe ein drittes Treffen bei ihr zu Hause vergessen (S. 923 f. A. 27). Die Betroffene gibt dazu an «ich glaube, es waren drei Mal. Zwei Mal sicher. Ich habe
- 22 - jeweils bei ihm übernachtet» (S. 904 A. 5). Es fällt in diesem Zusammenhang jedoch auf, dass die Privatklägerin bereits in ihrer ersten Einvernahme darlegt, sie könne sich an überhaupt nichts mehr erinnern, wisse nicht einmal, wie sie von diesem nach Hause gekommen sei (S. 703 A. 70 ff.). Sie macht erhebliche Erinnerungslücken geltend (S. 703 A. 14). Es ist einfacher, Treffen vollständig zu vergessen, wenn man sich ohnehin an das meiste daran nicht mehr zurückerinnern kann. Das Vergessen eines dritten oder gar vierten Treffens macht deren Aussagen in Bezug auf die Frage, ob sie im hier rele- vanten Zeitpunkt zum Widerstand unfähig gewesen ist, nicht unglaubwürdig. Der Angeklagte kommt vor Kreisgericht noch einmal auf den schnellen Alkoholkonsum der Betroffenen zurück (S. 1145 A. 30). Der Beschuldigte hat am 5. Oktober 2021 vor Kantonsgericht den Geschlechtsverkehr in der betreffenden Nacht bestritten (S. 1684 A. 11). Er hat erklärt, die Betroffene sei noch präsent gewesen, als die beiden aufs Bett gegangen seien. Er habe leider weiter- gemacht, als sie nicht mehr präsent gewesen sei und das Video aufgezeichnet. Sie seien für Geschlechtsverkehr zu ihm nach Hause gegangen und hätten diesen beide beab- sichtigt. Er habe keine Angst gehabt, in flagranti von der Betroffenen erwischt zu werden (S. 1685 A. 8). Das Gericht hat ihn daraufhin gefragt, ob er im Moment, da die Frau in diesem Zustand vor ihm gelegen sei, nicht den Notarzt habe rufen wollen. Der Ange- klagte antwortet, er sei davon ausgegangen, das Befinden der Betroffenen verbessere sich wieder, wenn sie schlafen würde (S. 1685 A. 9). «Wenn man das Video sieht und Informationen, welche ich hatte, nämlich was sie getrunken hatte, zuerst etwas im Ausgang, ich weiss nicht, wie viel sie getrunken hat, dann zwei spendierte Drinks vor mir im Aus- gang und dann die zwei Wodka-Shots in meiner Wohnung in einem Zeitraum von etwa fünf Stunden, davon ausgehend, dass sie um 22:00 Uhr ausgegangen ist und wir uns um Mitternacht getroffen haben. Aufgrund von dieser Menge ging ich nicht von einem lebensbedrohlichen Zustand aus und dass ich den Notarzt rufen muss.» Der Beschuldigte widerspricht sich in dieser Antwort selbst, indem er einerseits angibt, die Betroffene habe nicht genug Alkohol getrunken, um einen lebensbedrohlichen Zu- stand zu erreichen und andererseits gesteht, nicht zu wissen, was sie alles vor dem Zusammentreffen konsumiert hat. Es stellt sich bei der Sichtung des Videos durchaus die Frage, warum ein Gastgeber sich nicht mehr um eine Person sorgt, die angeblich so kurzfristig dermassen regungslos in seinem Bett liegt. 4.4.5 Der Angeklagte hat zugegeben, an der nackten X _________ symbolische Stoss- bewegungen vollzogen zu haben und zwar aus Frust. Der entsprechende Bewegungs- ablauf lässt sich auf dem aktenkundigen Video nachvollziehen. Es bleibt einzig die
- 23 - Frage, ob er im zweiten Video den Geschlechtsverkehr vollzogen oder symbolisch agiert hat. Das Opfer kann dazu nichts aussagen. Der Beschuldigte, der deutlich weniger getrunken hat, bringt nach Sichtung der Bilder einzig Mutmassungen vor, obwohl er sich sonst sehr gut an den Abend zurückbesinnen kann. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum er sich gerade bei diesem für ihn wichtigen Vorgang nicht mehr zu erinnern vermag. Der Angeklagte behauptet namentlich, die Frau während des Films mit der Hand an der Scheide berührt zu haben, was deren Stöhnen erklären soll (S. 1721 N. 67). Die freie rechte Hand des Angeklagten taucht im Video mehrfach auf. Die Hand ist im Moment, da die Frau stöhnt, für einen kurzen Moment nicht sichtbar. Der Angeklagte bringt nun vor, er habe die Frau in diesem Moment möglicherweise von Hand stimuliert. Der Be- schuldigte zieht auf dem zweiten Video vorab das Bein der nackten Privatklägerin zu deren Bauch hinauf, was bei einem symbolischen Akt nicht erforderlich gewesen wäre. Sie stöhnt gemäss Videoaufnahmen kurz auf, während der Angeklagte darüber liegt und sich entsprechend bewegt. Die Betroffene wackelt parallel zum Angeklagten mit dem Oberkörper in einer Art und Weise, die belegt, dass der Angeklagte nicht nur über ihr liegt und symbolische Bewegungen vollzieht, sondern diese unverkennbar mit dem Un- terkörper stösst. Aktenkundige Aufnahmen belegen, dass der Berufungskläger das nackte und zum Wi- derstand unfähige Opfer vorab hemmungslos ausgegriffen hat. Er lässt zu diesem Zeit- punkt jeglichen Respekt und alle Zurückhaltung gegenüber der Frau vermissen. Der Be- schuldigte ist ausserdem wegen vergleichbaren sexuellen Handlungen angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden. Es hat ihm wiederholt an Skrupel gefehlt, sich bei wider- standsunfähigen und nackten Frauen zurückzuhalten und deren körperliche Unversehrt- heit zu respektieren. Der Beschuldigte gibt an, der Verzicht auf den Geschlechtsverkehr hätte ihn frustriert. Gerade die Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen soll nun aber, laut Angeklagtem begründen, warum es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und er nur frustriert symbolische Stossbewegungen über der Betroffenen vollzogen hat. Einzig symbolischer Geschlechtsverkehr erscheint in dieser Konstellation unglaubwürdig. Der Sinn der behaupteten, symbolischen Frusthandlung erschliesst sich dem Gericht nicht, auch weil er sich selbst auf dem WC befriedigt haben will. Das Kantonsgericht hat gemäss obigen Ausführungen keine hinreichenden Zweifel, dass es auch im vorliegenden Fall nicht bloss zu einem symbolischen Stossen, sondern zu realem Geschlechtsverkehr gekommen ist.
- 24 - 4.4.6 Die Vorinstanz hat den Geschlechtsverkehr und das oben beschriebene vorgän- gige Abtasten der Privatklägerin als ein einheitliches Geschehen qualifiziert, weil diese Handlungen vom 31. August 2014 auf einen einheitlichen Willensakt beruht haben und kurz aufeinander gefolgt sind (S. 1334 E. 4.2.9.2). Dem kann unter Beachtung der digi- talen Zeitangaben gefolgt werden. Da jedoch eine weitere sexuelle Handlung vom 17. August 2014 vorliegt, ist der Beschul- digte zu Recht wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil von X _________ verurteilt worden (S. 1334 E. 4.2.9.2 in fine). 4.5 Y _________ 4.5.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt umschrieben (S. 1330 ff.): 4.2.7 Am 10. Mai 2015 kam es zwischen der Privatklägerin Y _________ und dem Beschuldigten zu Ge- schlechtsverkehr und damit zu einer grundsätzlich tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB. Vom Gericht festgestellt wurde, dass Y _________, welche damals ein Alkoholproblem hatte, sich lediglich bruchstückhaft an den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten erinnern kann. Insbeson- dere sprach die Privatklägerin von einem einzelnen Bild, wie der Beschuldigte über ihr gewesen sei und mit ihr Geschlechtsverkehr gemacht habe. Die Tatsache allein, dass Y _________ während des Geschlechtsverkehrs zumindest einmal kurz zu sich kam, ist für sich allein jedoch noch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin in diesem Moment auch in der Lage war, sich zu wehren und ihre Widerstandsunfähigkeit lediglich herabgesetzt, nicht jedoch aufgehoben war. Y _________ gab diesbezüglich an, sie sei wie im Delirium gewesen und habe einfach dagelegen. Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zudem an, sie habe den Eindruck gehabt, sich nicht wehren zu können, was ihr nur dieses eine Mal passiert sei. Der Beschuldigte lag im Zeitpunkt ihres Erwachens überdies auf ihr, was angesichts ihres stark alkoholisierten Zustandes die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, weiter einschränkte. Nach den Schilderungen der Privatklägerin, auf welche sich das Gericht in diesem Fall stützt, setzen ihre Erinnerungen erst ein, als der Geschlechtsverkehr bereits im Gange war. Die Privatklägerin gab wörtlich an: «Ich habe nur noch einzelne Bilder daran, nämlich, dass er über mir war und den Geschlechtsverkehr mit mir machte. Ich glaube auch nicht, dass er ein Kondom benützte. [...] Als er an mir Sex machte war ich wie im Delirium. Ich war schon wie weggetreten und habe es fast nicht mehr gemerkt. Ich machte auch fast nichts oder gar nichts, ich lag einfach dort. Er machte einfach den GV an mir.» Die Kombination aus massi- vem Alkoholkonsum, Müdigkeit und der Tatsache, dass der Beschuldigte über ihr war sowie die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin bringen das Gericht zur Überzeugung, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten zum Widerstand vollkommen unfähig war, womit der ob- jektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt ist. Subjektiv ist ebenfalls mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte traf die Privatklägerin im Club G _________. Er wusste somit, dass die Privatklägerin stark alkoholisiert war. Die Privatklägerin lag zudem auf dem Rücken, ohne sich in aktiver Form am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig pornografische Inhalte konsumierte, in welchen an betrunkenen
- 25 - oder schlafenden Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte an zum Wider- stand unfähigen Frauen ein sexuelles Interesse hatte. Vor diesem Hintergrund musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, dass Y _________ aufgrund ihres physischen Zustandes nicht mehr in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Weiter ist erstellt, dass Z _________ am 10. Mai 2015 eine Nahaufnahme der Scheide von Y _________ gemacht hat und hierzu ihr linkes Bein zur Seite gespreizt hat. Das linke Bein wurde zur Seite geschoben, um so einen besseren Blick auf die Scheide der Privatklägerin zu erhalten. Dass dabei nicht, wie von der Verteidigung behauptet lediglich das fotografische Element Motivation des Beschuldigten war, sondern die Handlungen des Beschuldigten beim Positionieren der Privatklägerin klar eine sexuelle Komponente auf- weisen, wurde bereits unter E. 4.2.4.1 festgehalten. Das Spreizen des linken Beines von Y _________ muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen. Nicht massgeblich ist dabei, ob der Täter die primären Ge- schlechtsorgane des Opfers tatsächlich berührt. Das Spreizen des Beines in Verbindung mit der Tatsache, dass die Privatklägerin völlig nackt war und die Handlung offensichtlich dazu diente, die Sicht auf die Scheide zu eröffnen, um dabei sexuelle Erregung zu verspüren, erreicht dabei eine gewisse Erheblichkeit. Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungserklärung die mehrfache Schändung von Y _________ (S. 1538). Diese habe sich während des Geschlechtsverkehrs aktiv ver- halten. 4.5.2 Aktenkundige Fotos zeigen Füsse einer Person, die in einem Bett liegt. Die Ze- hennägel sind rot gestrichen, die Fotos sind am 10. Mai 2015 um 02:50 Uhr abgelichtet worden. Die Beine sind nahe beieinander, der Bettüberzug liegt über den Knien der Be- troffenen (S. 589). Ein weiteres Bild von 02:52:36 Uhr zeigt eine auf dem Rücken lie- gende, schlafende nackte Frau. Die Beine sind geschlossen, also nahe beieinander. Der Bettüberzug und das Duvet entsprechen den beiden ersten Aufnahmen, bedecken aber die Betroffene nicht mehr. Eine weitere Fotografie, die knapp eine Minute (02:53:35 Uhr) später die gleiche schlafende Person ablichtet, belegt, dass sich die Position von Kopf, Rumpf, Arme und Hände kaum geändert hat. Das linke Bein ist nun aber so angewinkelt, dass die Scheide besser sichtbar ist. Diese befindet sich im Mittelpunkt der Aufnahme (S. 590). 4.5.3 Der Angeklagte bringt beim Berufungsgericht vor, die Betroffene sei von der Poli- zistin über die Nacktfotos orientiert worden und habe deswegen Hassgefühle gegen ihn entwickelt. Das habe einen Meinungsumschwung verursacht, wonach die Privatklägerin den ausgeführten Geschlechtsverkehr nicht freiwillig mit dem Beschuldigten vollzogen habe (S. 1695 f. N. 10 f.). Nachfolgende Äusserungen zeigen jedoch, dass die Betroffene zurückhaltend aussagt und den Angeklagten nicht mehr als erforderlich belastet, selbst wenn sie über das Verhalten des Berufungsklägers wütend ist. Sie sucht die Fehler auch bei sich selbst, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn es ihr einzig darum ginge, sich beim Beschuldigten zu rächen. Die Privatklägerin stellt ihn nachfolgend als aufdringlich
- 26 - dar. Andere Beteiligte beschreiben ihn als sympathisch (S. 353 A. 20), sympathisch, charismatisch und extrovertiert (S. 448 A. 27 und 29) oder lustig, freundlich aber auch beleidigt, der viele Frauen in D _________ kenne und gerne flirtet (S. 625 A. 34 f.) oder als Blender-Typ (S. 698 A. 17). Gerade der Übergang zwischen zuvorkommend und aufdringlich kann subjektiv verschieden festgesetzt werden, weshalb die nachfolgenden Äusserungen dieser Privatklägerin zum aufdringlichen Verhalten – entgegen der Auffas- sung des Angeklagten (S. 1709 N. 40) – nicht überbewertet werden darf. Y _________ erklärt am 11. August 2017 gegenüber der Polizei einleitend ihren Ge- mütszustand: «Nicht so gut. Nach unserem gestrigen Telefonat, als Sie mich über die vorliegenden Fotos informiert haben, hat es bei mir alles wieder aufgewühlt von jener Nacht mit Z _________. Ich fühle mich dreckig, ich habe Hassgefühle, fühle mich aber auch hilflos, bin auch wütend auf mich, dass ich mich damals so ‘betäubt’ habe mit Alkohol dass ich mich nicht spüre – ich bin vor mir selbst und meinen Problemen weggerannt, indem ich übermässig Alkohol getrunken habe.» 2015 sei das schlimmste Jahr ihres Lebens gewesen. Sie habe an den Wochenenden massiv Alkohol, wenige Male auch Kokain konsumiert. Dies habe sich auf ihre Arbeits- fähigkeit ausgewirkt, so dass sie sich schliesslich in eine Entzugsklinik habe einweisen lassen und dort während einem Monat einen Entzug gemacht habe. Diese Aussagen sind bei der folgenden Würdigung erheblich. Die Betroffene habe den Beschuldigten im Club G _________ getroffen. Dieser sei dort «immer auf Aufriss» gewesen und habe erklärt, selbst keinen Alkohol zu trinken (S. 555 A. 8). Er sei immer auf sie zugekommen und habe Kontakt gewollt. Es habe sie fast geängstigt, dass er sie so belagert habe (S. 555 A. 8). Der Angeklagte habe sie immer angemacht und versucht, sie zu küssen, wenn sie im Club gewesen sei. Sie sei in der Tatnacht im Club G _________ sehr betrunken gewesen, als er auf sie zugekom- men sei und sie angemacht habe. Er sei mit ihr zu ihrem Wohnort gegangen. Sie könne sich noch schwach an Sex mit ihm erinnern. Er schien wie besessen von ihr (S. 556 A. 10). Die Privatklägerin erzählt anschliessend, wie der Angeklagte sie im März 2016, als sie wiederum stark betrunken gewesen ist, erneut bedrängt habe. Er habe sie im Club G _________ einfach und überraschend geküsst und sie ständig aufgefordert, ihn mit nach Hause zu nehmen oder mit ihm mitzukommen. Er habe ihr wiederholtes Nein nicht akzeptiert und sie weiter bedrängt, auch als sie draussen auf ein Taxi gewartet und mit ihrem Freund telefoniert habe (S. 556 A. 11). Der Beschuldigte habe sie an sonstigen Nächten im Club «umgarnt», sei ständig um sie «herumgeschwirrt» und «auf Aufriss» gewesen (S. 557 A. 13). Sie sei als Betrunkene «einfache Beute» gewesen. Er sei nie böse gewesen, sondern habe einfach die Situationen masslos ausgenutzt. Er sei
- 27 - auch lästig und aufdringlich gewesen. Er habe nicht locker gelassen (S. 557 A. 14). Sie hätten seit März 2016 keinen Kontakt mehr. Die Privatklägerin habe seither ihre Handy- Nummer wegen dem Angeklagten gewechselt, zumal sie zuvor durchaus auch Text- nachrichten miteinander ausgetauscht hätten. Sie seien nach dem Vorfall im Mai 2015 noch einmal auswärts etwas trinken gegangen. Er sei dann körperlich aufdringlich ge- worden, sie sei dort nicht betrunken gewesen. Dessen aufdringliche Art sei ihr zuwider gewesen. Sie habe dort festgestellt, dass sie diesen Menschen nicht mehr treffen wolle und ihn eben nur noch im Ausgang gesehen, zumal er so gut wie immer in den Clubs gewesen sei (S. 557 A. 15). Die Privatklägerin erfährt erst von der Polizei, dass sie 17 Jahre jünger als der Beschuldigte ist (S. 557 18). Er habe ihr jeweils Gin-Tonic-Drinks spendiert und diesen an der Bar selbst geholt (S. 558 A. 21). Sie habe sich damals keine Gedanken gemacht, ob der Berufungskläger ihr in der Tatnacht eine bewusstseinsver- ändernde Substanz in ihr Getränk verabreicht habe, «denn nüchtern hätte ich niemals, nie im Leben, freiwillig mit ihm Sex gewollt, nicht annähernd». Sie schliesse es nicht aus, wolle ihm aber auch nichts unterstellen (S. 558 A. 22). Sie wäre mit dem Herstellen von Nacktfotos niemals einverstanden gewesen, das sei ja so erniedrigend (S. 558 A. 25). Sie könne sich «kaum» vorstellen, gesagt zu haben «ja, ich will Sex mit dir». Sie sei wie betäubt und aufgrund des Alkoholkonsums wie willenlos gewesen. Er habe dies ausge- nutzt. Sie hätte, wenn sie nüchtern oder nur wenig alkoholisiert gewesen wäre, niemals zugelassen, dass er sie berührt oder küsst, geschweige denn, sie nach Hause begleitet. «Nur schon den Gedanken daran finde ich widerlich» (S. 558 A. 26). Sie sei auf den Fotos abgebildet und befinde sich an ihrem Wohnort (S. 559 A. 29). Sie habe nur noch einzelne Bilder an Sex mit dem Beschuldigten, nämlich wie er über ihr gewesen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe danach einen HIV-Test gemacht und bis zum Ergebnis «Blut geschwitzt». Sie sei beim Sex wie im Delirium gewesen, sie habe fast nichts mehr gemerkt (S. 560 A. 34). «Er hat mich in meinem elenden und willenlosen so stark betrunkenen Zustand schlichtweg für seine eigene Befriedigung ausgenutzt» (S. 560 A. 35). Sie habe nichts von den Fotos mitbekommen. «Wenn ich nicht so stark betrunken gewesen wäre, wäre ich ganz sicher aufgewacht, wenn jemand mir die Decke weghebt und mich mit Blitz fotografiert. Wenn ich das gemerkt hätte, dass eine Person das von mir macht, hätte ich ihn vor die Türe gestellt» (S. 561 A. 41). Die Privatklägerin beschuldigt sich im oben wörtlich zitierten Teil selbst, sie gibt ihr ver- zweifeltes Gefühlsleben preis und beschreibt ihr damaliges Verhalten rückwirkend sehr kritisch. Sie erklärt wiederholt, dass sie sich deswegen schlecht fühlt und gibt eigene Fehler, u.a. auch Kokainkonsum zu. Sie beschreibt weiter ein aufdringliches Benehmen
- 28 - des Berufungsbeklagten, aber keine Bösartigkeit. Sie kann nicht ausschliessen, vom Be- schuldigten Drogen erhalten zu haben, will ihm aber auch nichts unterstellen. Die Be- troffene belastet den Angeklagten somit in dieser Befragung nicht mehr als nötig und sucht bei sich selbst Fehler. Die Aussage wirkt dadurch glaubhaft. Es erschliesst sich im Übrigen dem Kantonsgericht nicht, warum die Erstaussagen nicht zum Nachteil des An- geklagten verwertet werden dürfen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_136/2021 vom 6. Sep- tember 2021 E. 2.4) und der Verteidiger wäre diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, wenn er derlei postuliert (S. 1701 N. 22). Die Privatklägerin gibt am 2. Mai 2019 vor der Staatsanwaltschaft an, es habe sie den Abend nach der polizeilichen Befragung wieder aufgewühlt. Es sei ihr bewusst, dass sie bis zu einem gewissen Zeitpunkt klar gewusst habe, was sie tut und danach nicht mehr. Sie sei an dem Abend sehr stark betrunken gewesen. Sie könne sich noch an die Zeiten erinnern und den Standort, wo sie ihn gesehen habe. Sie habe ihn vom Ausgang gekannt und gegrüsst. Er habe einen Drink an der Bar geholt, danach sei es ziemlich schnell gegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, «ganz schnell ganz stark» betrunken zu sein. Sie wisse nichts mehr Konkretes, alles sei schwammig, wie in einem nebligen Film. Es sei alles wieder hochgekommen, als sie bei der Polizei war. Sie könne sich erinnern, als sie zu Hause gewesen seien, dass sie ihn über sich gesehen habe und sie Geschlechts- verkehr praktiziert hätten. Sie könne sich an nichts erinnern und habe nichts gespürt. Sie sei schnell eingeschlafen, weil sie «derart weg» gewesen sei. Sie könne sich dann noch an Blitze erinnern, habe aber nicht begriffen, was passiert sei. Es sei wie ein böser Traum gewesen. Sie habe sich am Morgen nach dem Aufwachen nicht gut gefühlt und sich sofort zugedeckt. Der Angeklagte sei auf dem Bett zuunterst gesessen und habe sie angestarrt. Sie glaube, er sei nicht nackt gewesen, sie hingegen völlig. Er habe Annähe- rungsversuche gemacht und erneut Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe ihn wegges- tossen und sei sich nicht sicher, ob sie geweint habe. Sie habe ihn aufgefordert zu ge- hen, was er getan habe. Sie habe alles vergessen wollen und niemandem davon erzählt. Sie habe sich schlimm gefühlt, damit was sie machte (S. 868 A. 2). Sie sei ihres Wissens im Dezember 2015 oder Januar 2016 noch einmal im Club G _________ gewesen. Der Angeklagte sei sehr aufdringlich gewesen und habe erneut mit ihr nach Hause gewollt. Er habe sie zum Taxi begleitet und sie habe ihren Freund angerufen. Es sei die Combox eingeschaltet gewesen, womit das ganze Gespräch aufgenommen worden sei (S. 869 A. 3). Der Angeklagte habe sie durch Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 869 A. 4). Sie habe damals regelmässig viel Alkohol getrunken, aber immer gewusst, wann es nicht gut war. Sie ging dann heim. Das Verschwommene und Sich-nicht-wehren-können, habe sie nur beim Vorfall mit dem Angeklagten gehabt
- 29 - (S. 869 A. 7). Sie wäre sicher nicht mit den Fotos einverstanden gewesen (S. 869 A. 8). Diese seien erniedrigend (S. 869 A. 9). Der Privatkläger sei nicht ihr Typ. Sie hätte ihn nie nach Hause mitgenommen (S. 869 A. 10). Es sei schwierig zu beurteilen, ob er sie mit alkoholischen Getränken habe gefügig machen wollen, aber für sie sei es unver- ständlich, wie rasch sie «weg» gewesen sei (S. 870 A. 11). Sie habe nicht einmal ge- wusst, ob die beiden verhütet hätten und sie habe deswegen am Folgetag direkt einen HIV-Test gemacht (S. 870 A. 12). Sie habe getanzt. Er habe die Drinks geholt, sie hätten sich geküsst und seien schnell nach Hause gegangen. Es sei ihr nach den Drinks direkt schlechter gegangen (S. 870 A. 15). Der Angeklagte sei am Morgen anständig und nicht böse gewesen. Sie habe ihn nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen. Ihr sei es dann sehr schlecht gegangen (S. 870 S. 16). Sie könne sich noch an Blitze erinnern und, wenn sie sich ganz fest zurückerinnere, wie er ihr Bein zur Seite gescho- ben habe, weshalb sie ihn gefragt habe, was er da mache. Er habe nicht geantwortet. Sie könne sich an die Blitze sehr gut erinnern (S. 871 A. 19). Sie sei nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch einmal etwas trinken gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie noch etwas trinken gingen. Sie wisse aber nicht mehr, ob dies vor oder nach dem Vorfall gewesen sei. Er habe sie dann wieder am Bein berührt. Der letzte Kontakt sei die vorhin erwähnte Begegnung im Club G _________ gewesen, sie habe danach ihre Nummer gewechselt (S. 871 A. 22). Sie schlafe «wie tot» auf dem Rücken, aber nicht mit ange- winkelten Beinen (S. 871 A. 23). Der Anwalt spricht die Privatklägerin anschliessend auf Widersprüche zwischen der ers- ten und zweiten Befragung an. Der Vorfall hat sich 2015 ereignet, die Erstbefragung ist 2017 und die zweite Einvernahme 2019 erfolgt. Die abgelaufene Zeit und der damalige starke Alkoholkonsum der Privatklägerin sind bei der Analyse von Widersprüchen zu bedenken. Letztere kündigt am Schluss der ersten Einvernahme an, sie wolle anhand der Fotos von damals zu rekonstruieren versuchen, was sie am betreffenden Abend ge- macht habe (S. 561 A. 43). Sie erklärt ferner, dass die erste Befragung «viel aufgewühlt» habe (S. 868 A. 2). Beides kann das Aussageverhalten bei der zweiten Einvernahme beeinflussen. Es wird nachfolgend auf mögliche Widersprüche, die im Verlauf des Ver- fahrens geltend gemacht worden sind, eingegangen: Die Privatklägerin meint gemäss erster Aussage, ihr Freund habe direkt mit ange- hört, wie sie vom Beschuldigten vor dem Taxi belästigt worden sei. Sie behauptet hingegen bei der zweiten Befragung, die Combox von dessen Handy sei eingeschal- tet gewesen (S. 872 A. 4). Es handelt sich diesbezüglich nicht um einen subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Der Vorfall hat ausserdem einen Konflikt zwischen Privat- klägerin und damaligem Freund verursacht und Diskussionspunkt dürfte dabei das
- 30 - Gespräch gewesen sein, aber nicht, ob der Freund dies zeitgleich oder erst nach- träglich über seine Combox zur Kenntnis genommen hat. Es ist schliesslich zu be- achten, dass sich die damals stark betrunkene Privatklägerin zum Zeitpunkt der Auf- nahme bedrängt fühlte und sich somit weniger auf das Telefon konzentrieren konnte. Die Betroffene gibt an, sich am Morgen über den Vorfall geschämt und den Ange- klagten zum Verlassen der Wohnung gebeten zu haben. Sie sagt wörtlich aus (S. 556 A. 10): «Als ich wieder zu mir kam und die Augen öffnete, hat Z _________ mich angeschaut. Es schien, als ob er gar nicht geschlafen hatte. Er wollte dann, als ich wieder wach war, gleich nochmals Sex, aber ich wollte sowieso nicht mehr. Ich schämte mich für diese Nacht mit ihm und hoffte, dass niemals jemand davon erfahren würde. Ich fühlte mich schlimm, dass ich offenbar jemanden zu mir nach Hause genommen habe und Sex mit einem Mann hatte, der ständig Frauen aufreisst. Ich fühlte mich dreckig und kam mir vor, als ob ich meinen Körper hergegeben habe. Ich fühlte mich nach dieser Nacht noch lange so schlimm. Ich konnte mit niemandem darüber reden.» Die Privatklägerin gibt weiter an, am gleichen Tag noch einen HIV-Test gemacht zu haben und bis zum negativen Ergebnis Blut geschwitzt zu haben (S. 560 A. 33; S. 870 A. 12). Sie wird am Morgen auch deswegen mitnichten entspannt gewesen sein. Der Beschuldigte hat im Übrigen bestätigt, er habe die Privatklägerin im Herbst gefragt, ob sie einen HIV-Test durchgeführt habe, weil sie mit ihm ungeschützt Oral- verkehr praktiziert hätte (S. 1147 A. 35). Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum sich der Angeklagte erst Monate später über einen so wichtigen Vorgang ori- entiert und hält die Version der Betroffenen, warum sie den HIV-Test gemacht hat, für deutlich glaubwürdiger. Das Vorliegen einer solchen Kontrolle ist im Übrigen auf- grund dieser Aussagen nachgewiesen. Der Angeklagte behauptet seinerseits, es sei zwar zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, sie hätte sich aber für Auffahrt verabredet. Sie hätten sich umarmt, die Privatklägerin sei an der Tür gestanden und habe ihm einen Handkuss zugewor- fen (S. 1146 f. A. 34). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ange- klagte einige Stunden zuvor noch so stark betrunken gewesen ist, dass sie sich wi- derstandsunfähig nackt fotografieren liess. Sie hätte – sollte ihre Version zutreffen – aufgrund des Alkoholkonsums, Erinnerungslücken. Die Betroffene hat sich am nächsten Morgen laut eigenen Angaben für ihr eigenes Verhalten geschämt und diesfalls ist es nachvollziehbar, wenn die Betroffene dem Angeklagte nicht ihre ge- samte Gefühlswelt offenbart und sogar einem neuen Treffen zustimmt, bloss damit dieser das Appartement verlässt. Die Privatklägerin hat sich in der vorliegenden Si- tuation, gemäss obigem Zitat, für ihr Verhalten zumindest teilweise noch selbst ver- antwortlich gefühlt und von den heimlich gemachten Fotos nichts gewusst. Sie hat
- 31 - aber den Angeklagten in diesem Moment nicht gehasst. Weitere Treffen oder Kon- taktaufnahmen erwecken deswegen keine hinreichenden Zweifel daran, dass die Be- troffene in der Nacht beim Geschlechtsverkehrs zum Widerstand unfähig gewesen ist. Es ist im Übrigen unstrittig, dass es zu keinem weiteren Geschlechtsverkehr zwi- schen den Parteien gekommen ist. Die Beteiligten sind sich über die Anzahl späterer Treffen uneinig, wobei die Be- troffene als «getroffen» präzisiert, das bedeute «abgemacht» (S. 873 A. 8), was zu- fällige Treffen ausschliesst. Die Privatklägerin bestreitet v.a., den Angeklagten später an ihrer Geburtstagsparty im H _________ getroffen zu haben (S. 873 A. 9). Die Betroffene bestätigt auf Nach- frage wiederholt, der Beschuldigte habe im Juli 2015 nicht an einer Geburtstagsparty teilgenommen (S. 873 f. A. 8 ff. und 15). Letzterer hält am Gegenteil fest: Er habe die Betroffene bei deren Geburtstagsparty im H _________ angetroffen. Das Fest sei im kleinen Rahmen abgelaufen (S. 924). Er sei dort nicht lange geblieben, weil er noch auf eine andere Party gegangen sei (S. 1147 A. 35). Der Angeklagte dürfte nicht die wichtigste Person bei dieser Geburtstagsfeier im kleinen Rahmen (S. 1695 N. 9) gewesen sein, wenn er das Fest bereits nach kurzer Zeit wieder ver- lassen hat, um eine andere Festlichkeit zu besuchen. Es ist nicht nachvollziehbar, wann, wie und unter welchen Umständen er eingeladen worden ist. Das Gericht er- achtet es für die Beweiswürdigung nicht dermassen erheblich (vgl. S. 1708 N. 38), wenn die Privatklägerin, die zu jener Zeit viel Alkohol konsumiert hat, dessen Anwe- senheit vergessen und wenn er tatsächlich für eine kurze Zeit an einer solchen Fei- erlichkeit im kleinen Rahmen teilgenommen hätte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Privatklägerin später häu- figer angetroffen hat, als diese zu bestätigen vermag. Das Gericht kann sich jedoch vorstellen, dass die Betroffene, die im Jahr 2015 ein erhebliches Alkoholproblem hatte und sogar einen einmonatigen Entzug in einer Anstalt durchführen musste, sich nicht mehr an diese teils zufälligen und partiell kurzen Treffen zu erinnern vermag. Der Wunsch, den Angeklagten nicht mehr zu treffen, hat sich mit der Zeit verstärkt (vgl. S. 557 N. 15) und wegen eines späteren Treffens im Club G _________ im Frühling 2016 endgültig manifestiert. Dieses dürfte einen endgültigen Bruch darstel- len und die Privatklägerin hat daraufhin sogar ihre Handynummer ausgetauscht (S. 871 A. 23; S. 557 A. 15). Die Beziehung zwischen den Beteiligten scheint bis zu diesem Zeitpunkt wechselhaft gewesen zu sein, teils auch abhängig vom konsumier- ten Alkohol der Betroffenen. Dies ist bei der Würdigung obiger Aussagen zu gemein- samen Treffen auch mitzuberücksichtigen.
- 32 - Sie erinnere sich, mit dem Angeklagten zwei Gin Tonics konsumiert zu haben (S. 873 A. 12). Er trinke dieses Getränk nie (S. 924). Die Getränkewahl stellt im konkreten Fall keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt dar, weshalb ein entsprechender Irr- tum keine Auswirkung auf die Wertung der Aussagen hat. Der Beschuldigte sieht das Aussageverhalten auch widersprüchlich, weil die Be- troffene gegenüber der Polizei behauptet hat, sie habe vor dem Betreten des Clubs nur Wein und Aperol getrunken und erst danach harten Alkohol. Sie relativiert diese Aussage selbst, indem sie das Wort «vermutlich» verwendet (S. 560 A. 37). Die Pri- vatklägerin bringt vor der Staatsanwaltschaft vor, sie könne sich bis zum Eintritt in den Club an vieles erinnern, «von da an» sei es ziemlich schnell gegangen, es sei ihr vorgekommen, sie sei «ganz schnell betrunken» gewesen (S. 868 A. 2). Dieser Widerspruch erscheint einerseits aufgrund des Alkoholkonsums und des Zeitablaufs erklärbar. Auch Wein oder Aperol können einen rauschartigen Zustand verursachen. Alkohol wirkt im Übrigen nicht sofort nach dem Konsum. Die Privatklägerin kann demnach bereits vor dem Eintritt ins Pub übermässig viel Alkohol konsumiert haben, der aber erst im Lokal seine volle Wirkung entfaltet hat. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Angeklagte vor der Polizei be- stätigt, ihr willensloser Zustand könne auch alleine wegen des Alkoholkonsums ent- standen sein (S. 560 A. 36), was den Beschuldigten entlastet. Die Antwort, der An- geklagte habe sie durch den Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 1703 N. 26), erfolgt im Übrigen auf eine Suggestivfrage und wird demnach zu- rückhaltend gewürdigt. Das Gericht müsste andernfalls prüfen, ob nicht eine andere Straftat vorliegen könnte, was es gerade nicht tut. Die Privatklägerin will sich erst in der zweiten Befragung an die Blitze und das Aus- einanderziehen der Beine erinnern (S. 871 A. 18 i.V.m. S. 561 A. 41). Sie erwähnt die Blitze auch vor Kantonsgericht, will sich aber nicht mehr an das Bewegen der Füsse erinnern. Sie könne sich erinnern, wie er beim Aufwachen zuunterst von ihr gesessen habe, als sie erwacht sei (S. 1778 A. 14 f.). Es ist fragwürdig, ob sie derlei tatsächlich wahrgenommen hat oder aus Erkenntnissen der Erstbefragung, d.h. aus der Sichtung der Fotos, herleitet, zumal die Privatklägerin zugibt, sich nach der Erst- befragung erheblich mit dem Vorfall beschäftigt zu haben. Es sei ihr «alles wieder hoch[gekommen]» (S. 868 A. 2). Dieser Teil der Zweitaussage ist mithin sehr zurück- haltend zu würdigen und es ist namentlich aufgrund anderer Beweismittel oder Indi- zien zu prüfen, ob der Beschuldigte ihr tatsächlich die Beine bewegt hat. Der Angeklagte zitiert die Betroffene unvollständig, wenn er darauf hinweist, diese habe vor der Staatsanwaltschaft behauptet (S. 1703 N. 27), «ich weiss noch relativ viel von diesem Abend». Sie beschreibt in der gleichen Antwort, wie sie plötzlich
- 33 - stark betrunken gewesen ist und ihr Erinnerungsvermögen danach deutlich einge- schränkt war (S. 868 A. 2). Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Die Äusserung, der Beschuldigte habe sich ihr am Morgen angenähert und noch einmal Geschlechtsverkehr gewollt, worauf sie ihn weggestossen habe, widerspricht nicht der Aussage, es sei am Morgen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Angeklagte habe sich anständig und nicht böse verhalten. Sie habe ihn auch nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen (vgl. S. 1704 N. 30). Die Privatklägerin deponiert in der ersten Befragung, sie habe sich erst «nach dieser Tatnacht» überlegt, ob ihr der Angeklagte etwas ins Getränk getan hat, um sie wil- lenloser zu machen und mit ihr Sex zu haben (S. 558 A. 22). Die Betroffene gibt vor der Staatsanwaltschaft an, sie habe am Morgen, als sie erwacht sei und so wenig von der Nacht gewusst habe, den Verdacht gehabt, es könnten KO-Tropfen im Spiel sein. Sie habe dies jedoch verdrängt (S. 874 A. 14). Dieses Verdrängen stellt Ursa- che für den Widerspruch (sofern er überhaupt vorliegt) dar, wann sich die Betroffene das erste Mal die Frage gestellt hat, ob KO-Tropfen verwendet worden sind (S. 1704 N. 29). Die Privatklägerin führt konstant an, sie könne sich nicht an die betreffende Nacht im Juli 2015 zurückerinnern. Sie hätte den Täter jedoch in nüchternem Zustand niemals zu sich nach Hause mitgenommen und hätte ohne erheblichen Alkoholkonsum nicht freiwillig Geschlechtsverkehr mit diesem praktiziert. Die vom Angeklagten geltend gemachten Wi- dersprüche sind erklärbar und vermögen nichts an der Glaubwürdigkeit dieses Teils der Darstellung zu ändern. 4.5.4 Der Angeklagte will sich am 25. Juli 2017 zunächst nicht mehr an den Namen der Privatklägerin erinnern (S. 569 A. 77). Sie hätten einmal Sex gehabt (S. 569 A. 76). Sie hätten bereits früher «ein paar Mal rumgeknutscht». Dies sei auch in jener Nacht ge- schehen, worauf ihn die Privatklägerin angefragt habe, zu ihr nach Hause zu kommen. Sie hätten dort einvernehmlich Sex praktiziert und er sei mitten in der Nacht aufgestan- den und habe die Fotos geschossen, während die Frau geschlafen habe. Er sei am Mor- gen gegangen, als es hell geworden sei (S. 569 A. 80). Der Angeklagte habe neben der Privatklägerin gelegen und die Decke hochgehoben, als er aufgestanden sei. Er erinnere sich nicht, ob er ihr die Beine gespreizt habe, oder ob sie selbst gelegen sei (S. 570 A. 81). Die Privatklägerin sei angeheitert gewesen, in Party-Stimmung (S. 570 A. 82). Sie habe von den Fotos nichts gewusst und er habe sie nicht berührt (S. 570 A. 87).
- 34 - Er habe die Privatklägerin, gemäss Aussage vom 26. September 2017, seit 10 Jahren gekannt (S. 576 A. 7). Der Beschuldigte wird anschliessend mit einer Aussage der Be- troffenen konfrontiert, wonach sich diese noch schwach an Sex erinnern könne und sich schlecht gefühlt habe, als sie wieder zu sich gekommen sei. Er erwidert, der Sex am Wohnort habe etwa eine Stunde gedauert und die Partnerin habe dies als extrem schön empfunden, was sie ihm auch gesagt habe. Sie hätten bei der Verabschiedung abge- macht, sich am Folgetag zu schreiben. Er sei am nächsten Tag reiten gegangen und habe sich den Fuss gebrochen, worauf er die Privatklägerin von der Notaufnahme aus angerufen habe. Sie hätten sich, als er wieder habe laufen können, in einem Lokal am See getroffen und hätten es sehr gut gehabt miteinander. Sie hätten sich nach der ge- meinsamen Nacht mehrmals getroffen und seien in Kontakt geblieben (S. 576 A. 9). Sie seien an die Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt, sie hätten nicht viel konsu- miert und seien nur fünf Minuten dort gestanden. Die Betroffene sei angeheitert, in Par- tystimmung gewesen, aber nicht betrunken (S. 576 A. 10). Die Privatklägerin habe sich in guter und aufnahmefähiger Verfassung befunden, da sie zusammen etwas getrunken hätten. Er wisse nicht, wieviel sie vorher konsumiert habe (S. 576 A. 11). Der Beschul- digte habe weder einen übermässigen Alkoholkonsum noch ein Alkoholproblem erkannt (S. 577 A. 12). Er sei wegen dem Tanzen im Ausgang und nicht «auf Aufriss» (S. 577 A. 13). Die Privatklägerin habe vorgeschlagen, zu ihr nach Hause zu gehen (S. 577 A. 16). Sie habe während dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Finger noch deren Klitoris bearbeitet, es sei für beide sehr schön gewesen (S. 577 A. 17). Die Zivilpartei habe von den Fotos nichts gewusst (S. 577 A. 20). Er habe die Fotos mit dem Handy gemacht und danach gelöscht, ohne sie irgendwo anders zu übertragen (S. 578 A. 21). Der Geschlechtsverkehr sei sehr intensiv gewesen, es sei «Seich» und nicht wahr, wenn die Frau behaupte, sie habe nur bruchstückhafte Erinnerungen (S. 578 A. 26). Sie habe behauptet, Single zu sein. Sie hätten sich danach getroffen und stundenlang miteinander geredet. Sie habe auf ihre religiöse Gesinnung aufmerksam gemacht, was aber nicht zum Verhalten im Ausgang passe. Die Privatklägerin habe einen sexuellen Übergriff in der Kindheit angedeutet, aber nicht behauptet, etwas habe sie am Treffen gestört, im Gegenteil. Sie habe ihn später im Club G _________ getroffen, intensiv begrabscht und beim Knutschen am Rücken gekratzt. Sie habe ihn später auf ihren Freund aufmerksam gemacht (S. 578 A. 27). Der Angeklagte ist zu diesem Vorhalt am 29. Mai 2019 vom Staatsanwalt einvernommen worden. Er habe die Privatklägerin auf der Tanzfläche getroffen, worauf sie sich bald umarmt und geküsst hätten. Sie seien anschliessend zur Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt. Die Betroffene hätte ihn nach ca. 10 Minuten aufgefordert, zu ihr nach
- 35 - Hause zu gehen. Sie sei in die Küche gegangen und habe eine Flasche Wein geöffnet, wobei sie fast nichts getrunken hätten und sofort intim geworden seien. Die Privatkläge- rin habe es im Bett schön empfunden, sie habe noch mit ihrer Klitoris gespielt (S. 924). Der Beschuldigte hat zu diesem Tatvorwurf vor Kreisgericht ausgesagt, die Beteiligten hätten sich auf der Tanzfläche im Club G _________ zu küssen begonnen, was bereits zwei Mal passiert sei. Er habe seinen Finger in ihre Scheide geführt, als sie zusammen an der Bar den Wodka Tonic getrunken hätten. Sie hätten herumgemacht, sich geküsst und berührt. Das Opfer habe anschliessend vorgeschlagen, zu ihr zu gehen. Er habe sie nach ihrem Freund gefragt, worauf sie erwidert habe, Single zu sein. Sie seien danach zu ihr gegangen und hätten eine Flasche Rotwein geöffnet und zwei oder drei Schlucke getrunken. Sie hätten dann schon auf dem Küchentisch mit dem Geschlechtsverkehr begonnen und seien dann aufs Bett gewechselt, um dort weiterzufahren. Die Sexual- partnerin habe sich während des Sexes an der Klitoris stimuliert (S. 1144 A. 26). Die Behauptung der Privatklägerin, sie habe keine Erinnerung über das Geschehene und sei wie weggetreten gewesen, ausserdem habe sie den Geschlechtsverkehr nicht frei- willig vollzogen, widerspreche seinen Erinnerungen (S. 1144 A. 27). Der Beschuldigte gibt im Zusammenhang mit dem verschobenen Bein an, er könne sich nicht mehr an die Situation erinnern. Er könne sich vorstellen, das Opfer habe das Bein selbst bewegt, zumal es gesagt habe, es sei beim Fotografieren der Füsse aufgewacht. Er könne sich auch vorstellen, sie vielleicht im Gesicht gestreichelt zu haben oder dass er mit ihr habe sprechen wollen. Sie könnte zeitgleich mit seinem Knie ihr Bein bewegt haben und er habe so eine bessere Sicht auf deren Scheide erhalten (S. 1144 A. 28). Der Angeklagte gibt auf Nachfrage an, er wisse nicht einmal, ob er oder die Betroffene die Decke entfernt hätten (S. 1144 A. 29). Der Angeklagte bringt den Sachverhalt vor Kantonsgericht wieder vor (S. 1686 A. 12). 4.5.5 Das Kantonsgericht hält in Würdigung der Beweismittel einleitend fest, die Privat- klägerin ist in einem dunklen Raum beleuchtet worden, damit Fotos möglich sind. Der Beschuldigte hat ausserdem im Verlauf der Ablichtungen die Decke bei der schlafenden Person entfernt, welche die Betroffene vorher zumindest teilweise abgedeckt hat. Letz- tere ist trotzdem nicht aufgewacht, zumindest hat sie auf den für sie ungewollten Vor- gang nicht adäquat reagiert. Die aktenkundigen Bilder bestärken somit deren glaubwür- dige Aussage, am Vorabend stark betrunken gewesen zu sein. Sie ist somit nicht «nur» in Partystimmung gewesen, wie der Angeklagte behauptet, sondern erheblich betrun- ken, wie sie selbst dartut. Das Gericht hält somit die diesbezüglichen Äusserungen der Privatklägerin über ihren übermässigen Alkoholkonsum und die daraus resultierende Wi- derstandsunfähigkeit für glaubwürdig. Es hält an der Nullhypothese nicht mehr fest. Die
- 36 - Behauptung des Angeklagten, es habe keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (S. 1700 N. 20) ist demnach falsch. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte behauptet, die Betroffene habe diesen genossen und sich dabei aktiv betei- ligt, während Letztere sich daran kaum mehr zu erinnern vermag. Die später aufgenom- menen Ablichtungen belegen, wie bereits erwähnt, dass die Betroffene in dieser Nacht erheblich betrunken gewesen ist. Dies bezeugt ihre Version, wonach sie bereits vom Geschlechtsverkehr sehr wenig mitbekommen und sich nicht gewehrt hat. Die Aussagen der Privatklägerin entsprechen ausserdem in Bezug auf das Zustandekommen anderen Vorfällen und sind unter Beachtung der oben wiedergegebenen Aussagen glaubwürdig. Auch diesbezüglich wird an der Nullhypothese nicht mehr festgehalten. Die Betroffene ist mithin bereits beim Geschlechtsverkehr zum Widerstand unfähig gewesen und hat sich nicht – wie der Angeklagte vorgibt – aktiv beteiligt. Die komatös wirkende, zum Widerstand unfähige Frau hat zu einem späteren Zeitpunkt gemäss den aktenkundigen Fotografien, im Bett auf dem Rücken liegend, innerhalb von einer Minute ihr Bein bewegt. Sie hat zeitgleich die Arme oder den Oberkörper nicht bewegt. Sie hat sich mithin nicht im Schlaf gedreht, sondern einzig das Bein auseinan- dergehalten. Das entspräche nicht ihrer üblichen Schlafposition (S. 871 A. 23). Die Be- troffene hat sich innert kurzer Zeit genau so verhalten, dass der bereits damit beschäf- tigte Täter die Scheide des Opfers besser fotografieren konnte. Sie selbst kann sich an diese Situation zumindest in der ersten Einvernahme nicht erinnern und ihre späteren Ausführungen sind mit Vorsicht zu würdigen, weil diese auch Schlussfolgerungen auf- grund von Feststellungen während der Erstbefragung darstellen könnten. Der Ange- klagte, welcher diverse Abläufe vom Abend wiedergibt, will sich nicht erinnern, ob und wie er die Beine der Betroffenen auseinanderbewegt hat. Er beschreibt verschiedene mögliche Versionen, auch dass er das Bein tatsächlich mit seinem Knie verschoben hat und zwar zu einem Zeitpunkt, da er die Privatklägerin im Gesicht gestreichelt habe. Letz- teres würde eine sexuelle Handlung darstellen. Er wisse aber nicht mehr, was genau geschehen sei. Das Kantonsgericht hat, unter Beachtung der übrigen Vorfälle, nament- lich dem mehrere Monate vorausgegangenen Fall X _________ und den darin vorhan- denen Videoaufnahmen, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte das linke Bein der nackten Betroffenen bewegt hat, um das Opfer in eine für seine pornografische Fo- tografie idealere Haltung zu bringen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, er habe dies mit seiner Hand gemacht und die Betroffene nicht gleichzeitig im Gesicht gestrei- chelt.
- 37 - Das ganze Vorgehen, zunächst die Beine der vollkommen nackten Betroffenen, mit der er vorgängig Geschlechtsverkehr praktiziert hatte, zu fotografieren, dann die Decke weg- zuziehen, daraufhin die auf dem Rücken liegende Betroffene komplett nackt abzulichten und ihr schliesslich das linke Beine so zu platzieren, dass ein spreizbeiniges Foto mög- lich ist, kann nur der sexuellen Erregung dienen und erreicht eine hinreichende Intensität, um strafrechtlich relevant zu sein. Der Geschlechtsverkehr und die anschliessenden Fotoaufnahmen inkl. weiteren Hand- lungen beruhen auf verschiedene Entschlüsse. Es liegen mithin in diesem Fall zwei ge- sondert zu beurteilende Sachverhalte vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Y _________ zu Recht der mehrfa- chen Schändung für schuldig erkannt. 4.6 Schändung einer Unbekannten am 24. Mai 214 4.6.1 Die Vorinstanz hat die strittige Verurteilung wie folgt begründet (S. 1328 f.): Am 25. Mai 2014 erstellte der Beschuldigte Nacktbilder einer weiteren unbekannten Frau, welche ebenfalls schläft und sich damit im Tatzeitpunkt im widerstandsunfähigen Zustand befand. Der Beschuldigte legte seinen linken Arm auf das nackte Gesäss der Frau. Es stellt sich mithin die Frage, ob darin eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB zu sehen ist. Die unbekannte Frau ist nackt und liegt gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett. Es ist angesichts des- sen, dass die Frau schläft, davon auszugehen, dass Z _________ sie weder um Erlaubnis für das Aufneh- men der Bilder noch für das Aufsetzen des Armes auf dem Gesäss gefragt hat. Zweifelsfrei kommt es zu einer Berührung zwischen dem Beschuldigten und der nackt daliegenden Frau und dies nur wenige Zenti- meter über dem Po der Unbekannten. Was die Motivation des Beschuldigten sowie die Erregung und / oder Befriedigung geschlechtlicher Lust angeht, kann grundsätzlich auf das unter E. 4.2.4.1 Gesagte verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den Aufnahmen bzw. mit den auf diesen ersichtli- chen Handlungen seine sexuellen Vorlieben in Bezug auf die Ausübung von Macht in Form von sexuellen Handlungen an bewusstlosen oder schlafenden Frauen befriedigen wollte. Die Hand nur wenig über dem Po der Unbekannten, welche überdies völlig nackt ist, weist damit zweifelsfrei einen Bezug zum Geschlecht- lichen im Sinne von Art. 191 StGB auf. Die sexuelle Handlung muss jedoch auch eine gewisse Intensität aufweisen, welche anhand der Gesamt- umstände zu beurteilen ist. Es liegt zwar einzig ein Bild vor (S. 321), aufgenommen um 07.29 Uhr, welches den Arm des Beschuldigten auf dem Gesäss der Unbekannten zeigt und es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Arm nach Erstellen des Bildes wieder vom Körper der Unbekannten wegnahm, sodass die Berührung von kurzer Dauer war. Nichtsdestotrotz muss diese Berührung am nackten Körper nur wenig oberhalb des Pos als sehr intim eingestuft werden, welche die Schwelle der Erheblichkeit zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB überschreitet. Der Beschuldigte ist damit der Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil einer unbekannten Frau, begangen am 25. Mai 2014, schuldig zu sprechen.
- 38 - 4.6.2 Das Gericht hat in Bezug auf diesen Vorhalt Fotos zu beachten, die sich in den Akten auf S. 317 ff. befinden und die am 25. Mai 2014 zwischen 04:29 Uhr und 09:29 Uhr aufgenommen worden sind. Das erste Bild zeigt hauptsächlich eine blonde, unbekannte Frau mit einem auffälligen Armreif am rechten Arm, der auf den nachfolgen- den Fotos regelmässig auftaucht. Die Uhr oder der Armreif beim linken Arm ist auf den nächsten Bildern nie mehr ersichtlich. Die Person trägt weisse Kleider und blickt in Rich- tung des Fotografen, was darauf hindeutet, dass sie mit der Aufnahme einverstanden gewesen ist. Eine zweite Ablichtung zeigt deren Füsse. Der eine befindet sich in einem goldenen Schuh, der andere ist nackt und wird von einer Hand festgehalten. Diese Fotos sind um 04:29 und 04:48 Uhr in einem Club oder auf einer Party geschossen worden. Alle darauf befindlichen Personen im Hintergrund tragen weisse Kleidung (S. 317). Zwei weitere Fotos lichten einen nackten Fuss ab, dieses Mal befindet sich das Bein jedoch in dunklem Bettzeug. Diese Ablichtungen sind um 09:13 Uhr gemacht worden (S. 318). Die nächsten drei Fotos lichten den Oberkörper der nackten Frau ab, diese schläft in jenem Moment auf einem Bett mit dunklem Überzug. Ein Lichtstrahl leuchtet teilweise auf deren Brust (S. 319 f.). Diese Fotos sind um 09:14 Uhr resp. 09:15 Uhr realisiert worden. Die Frau liegt beim letzten Foto, welches um 09:29 Uhr geschossen worden ist, auf dem Bauch im gleichen Bett. Ein Teil des Rückens und der Oberschenkel sowie ihr nacktes Gesäss sind ersichtlich. Ein linker Unterarm und eine linke Hand sind ebenso abgelichtet, wobei keine Armbanduhr ersichtlich ist. Dies sind somit Körperteile einer anderen Person. Der nackte fremde Unterarm liegt auf der Taille der Person, die Finger oberhalb des Gesässes. Der Daumenballen berührt den Ansatz des Gesässes. Der Dau- men ist gegen unten gerichtet, berührt den Po der Frau aber knapp nicht. Der Zeigefinger führt seitlich vom Gesäss bei der Hüfte herunter. Auch dieser berührt den Körper knapp nicht. Der Angeklagte bringt im Plädoyer weiter vor, er habe seitlich neben der Betroffenen gelegen und mit der rechten Hand das Foto geschossen (S. 1715 N. 54). Dies trifft auf- grund des abgelichteten Arms so zu. Der Schatten, den der Berufungskläger im Plädoyer erwähnt (S. 1716 N. 55), resultiert allerdings nicht, weil der Unterarm die Frau nicht be- rührt, sondern weil kein Licht zwischen Gesäss der Frau und Unterarm dringt. Das Ge- richt stellt fest, dass dieser Körperteil des Privatklägers über die Taille der Betroffenen verläuft und sie auch berührt. Derlei wäre aber letztlich, in diesem Fall, für die strafrecht- liche Beurteilung nicht entscheidend, da der Angeklagte der Betroffenen auf jeden Fall auch mit seinem Unterarm sehr nahe kommt und sie mit seiner Hand teilweise berührt.
- 39 - Ein weiteres Foto der Kantonspolizei D _________ zeigt das Bett des Beschuldigten, welches ein dunkles Duvet und einen schwarzen Überzug hat (S. 323). Die Frau hat auf diesem Bett gelegen, als sie nackt abgelichtet worden ist. Diverse Fotos der komplett nackten Frau sind um 9:15 Uhr gemacht worden und zwar nach einer Party, die gemäss Fotografie um 04:48 Uhr noch am Laufen war. Derlei be- stätigt den bildlich festgehaltenen Anschein, die Person sei zum Zeitpunkt der Aufnah- men noch am Schlafen. 4.6.3 Der Beschuldigte will sich am 25. Juli 2017 weder an die Nacht vom 25. Mai 2014 noch an die Frau erinnern (S. 313 A. 108). Er mache generell viele Fotos. Es soll sich aufgrund der Kleidung der Gäste auf dem Foto um eine «I _________-Party» im Kauf- leuten gehandelt haben (S. 313 A. 109). Die fehlende Erinnerung deutet darauf hin, dass der Angeklagte über keine engen Kontakte zu der fotografierten Person verfügt hat. Er dürfte diese somit spontan kennen gelernt und zu sich nach Hause eingeladen haben. Aufnahmen von nackten Frauen seien «spontan» erfolgt (S. 308 A. 8). Es liegt mithin eine Zufallsbekanntschaft vor. Der Beschuldigte bestätigt vor Kreisgericht, der Handballen befinde sich bei der Lende (S. 1143 A. 24), was aus seiner Sicht keine sexuelle Handlung sei. Er ignoriert dabei, dass sich der Daumenballen zu oberst vom Gesäss anliegt und der Zeigefinger seitlich und sehr nahe am Körper der Frau herunterragt (S. 321). Es ist mithin, auch unter Beachtung der anderen Vorfälle, die teils zu einer rechtskräfti- gen Verurteilung geführt haben, davon auszugehen, dass die Frau nicht gemerkt hat, dass sie in derlei intimen Posen fotografiert wird. 4.6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts vorliegt. Die schlafende Frau ist komplett nackt, schläft auf dem Bett des Angeklagten und Letz- terer liegt neben ihr. Es besteht bereits dadurch eine sehr intime Situation. Die Betroffene wird von diesem mit seinem nackten Unterarm an ihrer Taille und am oberen Ansatz ihres Gesässes berührt. Der Zeigefinger befindet sich ganz nah bei der Hüfte. Die weib- liche Körpererscheinung (breite Hüften, schmale Taille, schmale Schultern) gelten als sekundäres Geschlechtsmerkmal der Frau, wobei die Schultern in diesem Fall nicht sichtbar sind. Der Unterarm verläuft über der Taille, der Fingerballen berührt diese. Der Zeigefinger befindet sich nahe am Gesäss der Frau, der Daumenballen berührt dessen oberen Ansatz. Der abgebildete Unterarm des Angeklagten ist ebenso nackt. Der Beru- fungskläger hat nur kurze Zeit gebraucht, um das Foto zu schiessen. Die Betroffene wird auf der Fotografie nicht dermassen plump und grob ausgegriffen wie andere Opfer. Die
- 40 - vorliegende Art der Berührung einer nackten Frau ist aber trotzdem auf Erregung ge- schlechtlicher Lust ausgerichtet. Das Verhalten verfügt insgesamt, unter Beachtung der übrigen Begleitumstände wie der kurz vorher geschossenen Fotos, des Orts, an wel- chem diese letzte Ablichtung zustande kommt, des Zustands und der nahen liegenden Position des Angeklagten über einen hinreichend intensiven Sexualbezug. Die Vorinstanz hat ferner richtig festgestellt, die Frau sei zum Widerstand unfähig gewe- sen. Es liegt somit eine Schändung vor. 4.7 Zusammenfassung Das Kantonsgericht bestätigt im Ergebnis sämtliche angefochtenen vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sowie deren strafrechtliche Qualifikation, soweit diese angefochten sind.
5. Sanktion und Strafzumessung 5.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Strafzumessung primär auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 1336 ff. E. 5 - 5.3.2). Diese sind zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Die Strafarten sind ebenso zu Recht nicht beanstandet worden. 5.2 Eingangs sind die Beanstandungen des Angeklagten zur Strafzumessung zu prüfen: 5.2.1 Eine Reduktion der Sanktion wegen zusätzlicher Freisprüche oder weil sich der gravierendste Vorwurf nicht so zugetragen hätte, wie die Vorinstanz angenommen habe (S. 1721 N. 69), rechtfertigt sich gemäss obigen Ausführungen nicht. 5.2.2 Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe im Strafprozess kooperiert, was die Vorinstanz bestätigt, aber nicht strafmindernd beachtet habe (S. 1722 N. 71). Die Vorinstanz hat erwogen, die Kooperation sei erfolgt, nachdem die Strafverfolgungsbe- hörden dem Täter die Fotos vorgehalten hatten oder soweit sich die Vorwürfe aus den Bildern nachvollziehen liessen (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2; S. 1342 f. E. 5.4.3 Abs. 3). Dies wird durch den vorliegenden Prozess zumindest teilweise belegt. Das Kreisgericht hat ferner richtig festgehalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Prozesses sogar ver- sucht hat, C _________ zu beeinflussen (vgl. S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte wird am 25. Juli 2017 auf Nacktfotos aufmerksam gemacht, worauf er drei «Kolleginnen» mit Vornamen erwähnt und behauptet, sich nicht an weitere Ablichtungen erinnern zu kön- nen. Er könne sich nicht an die Handlungen erinnern (S. 251 A. 4 ff.). Der Berufungsklä- ger vermag sich an den Vorfall vom 25. Mai 2014 zunächst überhaupt nicht mehr zu
- 41 - erinnern, auch wenn ihm die Fotos vorgelegt werden (S. 312 ff. A. 106 ff.). Analoges gilt für den Vorfall vom 13. Dezember 2015 (S. 365 A. 93 ff.). Die ersten Äusserungen zum mitgebrachten Alkohol bei C _________ hat der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt anpassen müssen (S. 462 A. 30 S. 1138 A. 14). Der Angeklagte will sich an den voll- ständigen Namen der Privatklägerin Y _________ erst zurückerinnern, als er diesen auf dem Handy findet (S. 570 f. A. 90). Der Angeklagte hat die Vorhalte gegenüber Y _________ vor Kantonsgericht zu bestreiten, diejenigen gegenüber X _________ zu relativieren versucht. Ein Teilgeständnis ist, soweit es in Einzelfällen vorliegt, frühestens nach der Ankündigung von entlarvenden Fotos erfolgt und der Beschuldigte stellt die Widerstandsunfähigkeit der meisten Betroffenen in Abrede. Seine Teilgeständnisse kön- nen so nicht strafmindernd beachtet werden, weil sie nicht Einsicht und Reue ausdrü- cken (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 363). Eine Koopera- tion, die über das Geständnis hinausgeht und somit ebenso strafmindernd beachtet wer- den müsste (Mathys, a.a.O., N. 365), liegt nicht vor. 5.2.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen aufrichtiger Reue verneint (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2). Der Beschuldigte ist mit dem Vorwurf, er rechtfertige seine Taten, nicht einverstanden (S. 1723 N. 74). Das Kantonsgericht hat den Angeklagten zu den Aufnahmen von X _________ befragt. Er argumentiert weiterhin, er habe die Details gefilmt, die Farben «wie man sieht» (S. 1685; vgl. ausführlicher S. 763 A. 55). Die Aufnahmen belegen kei- nen Sinn für Ästhetik, sondern ein rücksichtsloses Ausgreifen einer nackten wehrlosen Frau. Es ist dem Angeklagten nicht um ästhetische Aufnahmen gegangen, sondern um das bildliche Festhalten eines äusserst primitiven Verhaltens. Der Hinweis auf die Far- ben bildet eine Schutzbehauptung und indiziert tatsächlich mangelnde Reue. Das Kan- tonsgericht schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an. Der Beschuldigte hält auch fest, das Verfahren belaste ihn sehr. Er habe seit 2 1/2 Jahren keine richtigen Ferien mehr gehabt und nur noch wenig Sex praktiziert (S. 925; vgl. zu den Ferien auch S. 251 A. 3). Er müsse seit Beginn des Verfahrens mindestens einmal pro Monat zum Ohrenarzt statt bisher einmal pro Semester und habe eine Blinddarmoperation überstan- den (S. 1136 A. 3). Der Hinweis auf solche Einschränkungen erweckt den Eindruck, als habe der Beschuldigte nicht realisiert, dass er manchen Opfern erhebliche psychische Probleme verursacht hat, die über seine eigenen Probleme hinausgehen. C _________ hat dies vor Kantonsgericht noch einmal glaubwürdig vor Augen geführt (S. 1680 A. 1). Die Ursache für seine Probleme und die der Betroffenen bildet sein Benehmen und nicht dasjenige seiner Opfer. Der Angeklagte stellt trotzdem die ihm aus dem Prozess erwach- senen Belastungen in den Vordergrund. Die teilweise anerkannten, eher niedrigen Scha- denersatzforderungen können geringfügig strafreduzierend beachtet werden
- 42 - (S. 1358; S. 1724 N. 75), selbst wenn diese noch nicht vollständig beglichen sind (S. 1685 A. 7). Dies auch unter Beachtung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Berufungsverhandlung, namentlich i.S. Parteientschädigung C _________, die er teil- weise akzeptiert (S. 1743). Höhere Beträge, eine Genugtuung an X _________ von Fr. 8'000.-- und ein Schmerzensgeld an Y _________ von Fr. 5'000.-- sind (zumindest in dieser Höhe) nicht akzeptiert worden. Der Beschuldigte hat schliesslich sein Leben geändert. Das Abonnement im Club G _________ sei bereits vor Einleitung des Straf- verfahrens gekündigt worden und der Angeklagte will auch auf Ausgänge verzichten (S. 1686 A. 12; S. 1723 N. 74). Der Vorfall mit B _________ hat jedoch am 1. Januar 2017 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, da der Angeklagte nicht mehr Mitglied im Club G _________ gewesen ist. Diese Frau ist betrunken und deutlich jünger als der Angeklagte gewesen. Der Verzicht auf die Clubmitgliedschaft garantiert somit nicht den Verzicht auf die Teilnahme am Nachtleben oder dem Verzicht auf betrunkenen Ge- schlechtspartnerinnen. Solche Neuausrichtungen dürften ausserdem einer Person mit Jahrgang xxx im Jahr 2016 nicht allzu schwer fallen. Die Hemmschwelle, nach Ab- schluss des Prozesses wieder vermehrt ins Nachtleben einzutauchen, dürfte aber auch nicht besonders gross sein. Die Reue kann insgesamt leicht strafmindernd beachtet wer- den. Die psychische Belastung wegen des Prozesses wird im Übrigen bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots mitberücksichtigt. 5.2.4 Der Angeklagte weist schliesslich auf die Länge des Strafprozesses hin. Dies zu Recht. Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Straf- prozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen er- weist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und
- 43 - prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, so- lange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur ver- letzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 20203 E. 1.2.1). Der Beschuldigte ist am 16. März 2017 festgenommen und zum ersten Mal befragt wor- den (S. 157). Die Polizei hat die Datenträger im Verlauf des Jahre 2017 gesichtet, Be- troffene befragt und der Berufungskläger ist dazu im Verlauf von 2017 einvernommen worden. Die Kantonspolizei D _________ hat die restlichen Akten am 9. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft übermittelt (S. 413). Die anschliessenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft haben am 2. Mai 2019 begonnen (S. 866), wobei diese auch wegen eines Gesuchs des Verteidigers vom 21. Februar 2019 (S. 840) verschoben werden mussten. Der Staatsanwalt hat die Anklageerhebung am 13. Juni 2019 angekündigt (S. 936). Der Verteidiger hat am 24. Juni 2019 ein Fristerstreckungsgesuch zum Depot weiterer Beweisanträge hinterlegt (S. 940) und am 30. Juli 2019 weitere Beweisanträge gestellt (S. 951). Der Staatsanwalt hat die Beteiligten am 20. September 2019 über die neuen Beweise orientiert (S. 972) und die Anklage am 11. Februar 2020 erhoben (S. 976). Der erstinstanzliche Prozess fand am 25. November 2020 statt (S. 1134 ff.), das Berufungsurteil wird rund ein Jahr später eröffnet. Der Strafprozess hat mithin vom März 2017 bis zum November 2021, also rund vier Jahre und 8 Monate gedauert. Es gibt eine Mehrzahl betroffener Frauen, verschiedene Tatvorwürfe und das erstinstanzli- che Urteil enthält rund 100 Seiten. Die Akten betragen rund 2000 Seiten. Teils liegen Sachbeweise vor, teils Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Dies Alles spricht für ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität. Die Dauer erscheint insgesamt als zu hoch, namentlich der Stillstand zwischen der Übermittlung der Akten an die Staats- anwaltschaft Wallis und der dortigen Fortsetzung des Prozesses. Es erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Urteil festzuhal- ten und die Strafe deswegen um 20% zu reduzieren. 5.2.5 Der Angeklagte führt schliesslich an, eine zu vollziehende Freiheitsstrafe könnte sich auf die Anstellung des Angeklagten auswirken (S. 1726 N. 81). Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Pflicht, die Vollzugsform durch
- 44 - die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt zudem für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld einge- betteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 je mit Hinweisen). Das Gericht hat angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Voll- zugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum be- dingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Eine Reduktion der Sanktion auf 24 Monate kommt gemäss nachfolgenden Ausführun- gen nicht in Frage. 5.3 Das Kantonsgericht hat weiter die Gesamtstrafe zu bilden. 5.3.1 Das Kreisgericht hat die Schändung gegenüber X _________ vom 30. auf den
31. August 2014 korrekt als schwerstes Delikt angenommen und zur Bildung der Ein- satzstrafe herangezogen (S. 1340 E. 5.4 f.). Die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere bei der Bildung der Einsatzstrafe sind grundsätzlich nachvollzieh- bar. Die per Video festgehaltenen sexuellen Handlungen können im weiten Feld mögli- cher Tathandlungen als nicht sehr lange bezeichnet werden, sie sind aber auch nicht mehr besonders kurz. Gerade das digital festgehaltene Ausgreifen ist in diesem konkre- ten Fall sehr intensiv und zeugt von keinerlei Respekt gegenüber dem hilflosen Opfer. Letzteres hat von den sexuellen Handlungen kaum etwas mitbekommen und wurde phy- sisch nicht verletzt. Der Angeklagte hat die Frau auch penetriert, obwohl er dies nach wie vor bestreitet. Das Kreisgericht hält einleitend fest, die Handlungen des Berufungs- klägers seien «im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbe- stimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel zu qualifizieren» (S. 1341 E. 5.4.1). Es liegt durchaus eine mittlere objektive Tatschwere vor. Der Ange- klagte wäre in der vorliegenden Situation verpflichtet gewesen, sich um das Wohlbefin- den seiner stark angetrunkenen Gästin zu kümmern. Er hat stattdessen an dieser sexu- elle Handlungen vollzogen und dies auch noch gefilmt. Er hat das in ihn gesetzte Ver- trauen der Betroffenen aus egoistischen Gründen rücksichtslos missbraucht. Die Tatbe- gehung ist vorsätzlich erfolgt. Das subjektive Tatverschulden ermöglicht demnach keine
- 45 - Reduktion der mittleren Tatschwere. Auch die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten treffen mehrheitlich zu (vgl. ergänzend dazu die ausführlichen Ant- worten zum Werdegang und der privaten Situation auf S. 430 ff.). Ein strafreduzierendes Geständnis fehlt, weil der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr im Berufungsverfahren bestreitet und aufgrund der einschlägigen Videoaufnahmen überführt worden ist. Eine geringe Reduktion ist wegen der Reue, namentlich des geleisteten Schadenersatzes von Fr. 770.-- (Reisekosten/Erwerbsausfall) vorzunehmen. Das Verschulden ist insgesamt mittel und kann dort durch die Täterkomponente leicht gesenkt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz, die selbst vom «mitt- leren Drittel» spricht, nach den entsprechenden Erwägungen die Einsatzstrafe auf bloss ein Jahr fixiert. Jene müsste vielmehr beim vorliegenden Strafrahmen auf 36 Monate festgesetzt werden. Eine Reduktion von 20% wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erscheint gerechtfertigt und kann, in diesem konkreten Fall, in welchem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr bestreitet, aber einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert hat, nur noch leicht wegen der Reue herabgesetzt werden. Die Einsatzstrafe beträgt demnach 28 Monate. 5.3.2 Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe anschliessend aufgrund der weiteren Sank- tionen asperiert: Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe für die Schändung vom 17. August 2014 an X _________ (vgl. E. 4.4) um drei Monate asperiert. Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich rich- tigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (vgl. S. 1342 E. 5.4.2). Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhö- hung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat anschliessend die Sanktion wegen des Vorfalls vom 17. November 2013 (vgl. E. 4.3.1) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Berufungskläger hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grund- sätzlich richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und er Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion für den Vorhalt C _________ (vgl. E. 4.3.4) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich richtigen Ausführungen
- 46 - der Vorinstanz verweisen. Diese Betroffene hat vor Kantonsgericht noch einmal ein- drücklich auf die Folgen des Fehlverhaltens hingewiesen (S. 1680 A. 1 ff). Eine Anpas- sung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion wegen des Vorfalls vom 24. Mai 2014 (vgl. E. 4.6) um einen Monat erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vor- gehen nicht konkret geäussert, sofern er vom Tatvorwurf nicht freigesprochen wird. Die Erhöhung um einen Monat erschiene durchaus schuldangemessen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe somit eine Erhöhung um zwei Wochen statt einem Monat. Die Vorinstanz hat die Sanktion für den Vorhalt Y _________ (vgl. E. 4.5) um sechs Monate erhöht (S. 1343 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht geäussert und hat in diesem Zusammenhang sogar einen Freispruch gefordert. Er hat einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert, will aber insgesamt die Genugtuung merklich herabsetzen. Die Vorinstanz vertritt erneut den Standpunkt, die Tat befinde sich im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel.». Die Asperierung um ein halbes Jahr ist für diesen Fall nicht zu hoch angesetzt worden. Dies auch, weil das Kreisgericht bei der Strafzumessung «eine Schändung / der Übergriff» erwähnt und das Spreizen der Beine, das eine zusätzliche separate Tat darstellt, nicht beachtet. Die Anpassung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (20%) ergäbe eine Erhöhung um 4.8 Monate. Der Angeklagte hat noch im Berufungsprozess behauptet, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig erfolgt. Eine geringe Reduktion wegen der zugesagten Zahlung von Schaden- ersatz resp. Teilanerkennung eines Schmerzensgeldes ermöglicht eine Verminderung auf 4 Monate und zwei Wochen. Das Kreisgericht hat schliesslich die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs um insgesamt sechs Monate asperiert (S. 1344 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht konkret geäussert. Das Kantonsgericht erachtet die vor- genommene Asperation zumindest nicht als zu hoch. Eine Korrektur aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um vier statt sechs Monate. 5.3.3 Die Sanktion würde laut obigen Ausführungen deutlich über den erstinstanzlich fixierten 34 Monaten bei rund 43 Monaten angesetzt. Dies resultiert hauptsächlich, weil sich das Kantonsgericht in Bezug auf die Ausführungen des Kreisgerichts zur Festlegung
- 47 - der Einsatzstrafe anschliesst, es jedoch nicht nachvollziehen kann, weshalb die Vo- rinstanz nach der entsprechenden Begründung eine dermassen niedrige Einsatzstrafe fixiert. Diese widerspricht dem Verschulden, sie ist zu niedrig angesetzt. Eine reformatio in peius ist jedoch ausgeschlossen, da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. E. 1.6). Es bleibt mithin bei der Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Gesetzgebung zum teilbedingten Strafvollzug, namentlich Art. 42 und 43 aStGB ausführlich dargelegt (S. 1344 E. 5.5.1). Es kann Folgendes er- gänzend festgehalten werden: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). Der Angeklagte hat einzig für den Fall, da die Sanktion knapp über 24 Monate liegt, erklärt, warum diese auf 24 Monate herabzusetzen und bedingt auszusprechen ist (S. 1726 N. 81). Er hat hingegen, soweit eine teilbedingte Strafe gefällt werden muss, keine Ausführungen zum Verhältnis zwischen bedingt und unbedingt zu vollziehbarem Teil deponiert. Der Beschuldigte hat jedoch die Rückfallgefahr in Frage gestellt (S. 1727 N. 83). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Rückfallgefahr richtig auf ein schematisch immer gleiches Vorgehen und eine längere Zeitdauer, an welcher der Berufungskläger kriminell
- 48 - aktiv gewesen ist, verwiesen (S. 1346 f. E. 5.5.2). Namentlich der auf Video festgehal- tene Missbrauch ist bemerkenswert und zeugt von keinerlei Empathie. Es liegt ausser- dem eine beachtliche Anzahl vergleichbarer Handlungen vor. Der Berufungskläger zeigt sich, gemäss obigen Ausführungen, auch nicht unbeschränkt reuig oder geständig. Er ist andererseits nicht vorbestraft. Die letzte kriminelle Handlung, welche in diesem Ver- fahren begangen worden ist, liegt mittlerweile deutlich mehr als vier Jahre zurück und dem Angeklagte werden keine neuen strafbaren Handlungen mehr vorgeworfen. Der Beschuldigte gibt auch glaubhaft an, der vorliegende Prozess belaste ihn und habe sich auf sein Verhalten ausgewirkt. Er präzisiert, sich seit mehr als vier Jahren nicht mehr in den Ausgang zu begeben und sich um seine betagten Eltern zu kümmern. Die Kündi- gung der Clubmitgliedschaft hat ihn andererseits nicht davon abgehalten, sich Ende 2016 alleine nach J _________ zu einer Silvesterparty zu begeben und dort mit einer viel jüngeren, betrunkenen Frau Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Einfluss des Strafverfahrens nach rechtskräftig gefälltem Urteil und vollstreckter Strafe fortdauern wird, zumal der Angeklagte keine psychologische Bera- tung in Anspruch genommen hat. Alleine der Rückzug aus dem Nachtleben garantiert im Übrigen nicht, dass vergleichbare Vorfälle mit dem alleinstehenden Berufungskläger ausbleiben. Der Angeklagte wirkt beruflich integriert und hat zumindest vor dem Prozess auch am politischen und gesellschaftlichen Leben teilgenommen (S. 429 ff.), selbst wenn sich dies alles aufgrund der vorliegenden Verurteilung ändern könnte. Finanzielle Probleme liegen keine vor. Der unbedingte Teil der Strafe kann im vorliegenden Fall zwischen 6 Monaten und 17 Monaten liegen, allerdings verbietet das Verschlechterungs- verbot dessen Erhöhung über 12 Monaten. Das Kantonsgericht vertritt den Standpunkt, eine zwölfmonatige unbedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer vierjährigen Probe- zeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Sanktion, die eine zusätzliche Warnwirkung für den Beschuldigten erzielen dürfte, seien in casu dem oben dargelegten Verschulden angemessen und würden Bedenken zur Rückfallgefahr hinreichend beachten.
6. Genugtuung Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe angefochten (S. 1729 N. 88). 6.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
- 49 - 6.2 6.2.1 Der Beschuldigte verweist in Bezug auf X _________ auf sein erstinstanzliches Plädoyer und setzt sich nicht mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinander (S. 1729 N. 88). Sein Hauptargument, der Täter habe die Betroffene nicht penetriert, sind gemäss obigen Ausführungen falsch. Das Kantonsgericht hat sich bereits zum Ver- schulden beim Vorfall vom 30. auf den 31. August 2014 geäussert, wobei es gegenüber dieser Betroffenen auch noch zu einer zweiten Schändung gekommen ist. Die Privatklä- gerin hat sich zur Bewältigung und Verarbeitung der Geschehnisse an die Frauenbera- tungsstelle für K _________ wenden müssen, v.a. nachdem sie die Anklageschrift er- halten habe (S. 1091). Das Gericht hält die deponierten Ausführungen der «frauenbera- tung K _________» vom xxx, wonach die Betroffene physisch und psychisch stark beein- trächtigt gewirkt habe, v.a. in Anbetracht der Videoaufnahmen durchaus für plausibel. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.-- mit Zins von 5 % erscheint unter diesen Umständen als gerechtfertigt. 6.2.2 Das Kreisgericht hat die Genugtuungsentschädigung für Y _________ auf Fr. 6'000.-- fixiert. Der Berufungskläger argumentiert, er sei bereit, für das Erstellen der Nacktfotos eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu erstatten (S. 1729 N. 88). Das vorlie- gende Verfahren hat jedoch aufgezeigt, dass auch der vorgängig vollzogene Ge- schlechtsverkehr bereits an einem zum Widerstand unfähigen Opfer vollzogen worden ist. Der Angeklagte hat dies im Rechtsmittelverfahren bestritten und derlei ist auch sein Hauptargument, warum er die Entschädigung reduziert haben möchte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (S. 1350 E. 7.4) kann noch festgehalten werden, dass dieses Opfer nach der Tatnacht einen HIV-Test machen musste, weil der Beschuldigte kein Kondom benutzt hat. Dies stellt eine zusätzliche Belastung dar, welche beim Schmerzensgeld beachtet werden muss. Die Genugtuung von Fr. 6'000.-- erscheint so- mit nicht zu hoch angesetzt.
7. Kosten 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
- 50 - das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). 7.2 Der Angeklagte wird in mehrheitlicher Abweisung seiner Berufung verurteilt, das Er- gebnis zulasten des Beschuldigten bleibt grundsätzlich gleich. Das Kantonsgericht stellt einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, die zwar bei der Strafminderung und im Judikatum zu beachten ist, die Schuldigsprechung und Sanktion aber gemäss obigen Ausführungen nicht ändern. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des Ver- fahrens vor Kantonsgericht. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Prozesses (4/5 zu Lasten des Berufungsklä- gers, 1/5 zu Lasten des Kantons Wallis plus die Gutachterkosten von Fr. 3'167.75.) kann bei diesem Verfahrensausgang bestätigt werden (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz). 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-
- (Art. 22 lit. f GTar).
- 51 - 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung (ohne Expertise) auf Fr. 4’060.-- und die eigene auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt und dem Angeklag- ten davon Fr. 3'248.-- sowie Fr. 2'400.-- auferlegt. Den Rest, plus die Expertisekosten von Fr. 3'167.75 trägt der Fiskus (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz). Die Gebühr bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar) und eine Zeugenentschädigung von Fr. 290.-- an. Es ist ein mittle- res Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. In der Folge sind die Beweise nochmals umfas- send zu würdigen gewesen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'685.-- erscheint unter Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.- be- laufen. 7.4 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.- -, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-
- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurch- schnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 52 - Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., D _________/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 7.4.1 Das Kreisgericht hat die Grundsätze der Gebührenberechnung unter Beachtung des Rahmentarifs festgestellt und eine Entschädigung im oberen Rahmen fixiert. Es bleibt gemäss oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen, ob dieser Betrag nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung steht. Der Verteidiger hat der Erstinstanz am 24. November 2020 eine «Proformarechnung» inkl. Liste des Aufwands deponiert und fordert bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- von Fr. 26'894.20 (S. 1220 ff.). Die Barauslagen betragen Fr. 1'679.20. Das Kreisgericht hat das Honorar auf Fr. 14'782.80 (inkl. MwSt.) fixiert und somit in Bezug auf das Honorar eine Kürzung um rund Fr. 10'000.-- vorgenommen, was bei einem Satz von rund Fr. 200.-- ca. 50 Stunden entspricht. Das Kantonsgericht erachtet es gemäss ständiger Praxis als angemessen, die Entschä- digung für die Reisezeit um die Hälfte zu reduzieren (vgl. das erstinstanzlich zitierte Bun- desgerichtsurteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; eine vergleichbare Praxis ist z.B. in CAN 2020 Nr. 53). Internet und Digitalisierung vereinfachen das redaktionelle Arbeiten ausserhalb des Büros. Dies gilt namentlich bei längeren Zugfahrten in der ers- ten Klasse. Eine Kürzung der Reisezeit um 9 Stunden erscheint somit durchaus gerecht- fertigt. Besprechungen mit dem Mandanten gehören zum notwendigen Zweitaufwand, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen (Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). Diskussionen zur persönlichen bzw. sozialen Betreuung des Beschuldigten fallen nicht darunter (Lieber, a.a.O., N. 8 zu Art. 135
- 53 - StPO). Eine Reduktion des Aufwands zur Besprechung mit dem Klienten zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung von 9.2 Stunden (vgl. S. 15 N. 18 im Dossier P3 21 56) auf zwei Stunden erscheint gerechtfertigt, da nicht einzusehen ist, was der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium noch mit seinem Klienten diskutieren muss, um einen der- massen hohen Aufwand dafür zu betreiben. Eine Kürzung um 7 Stunden erscheint in diesem Zusammenhang als zulässig. Der Verteidiger hat auch sonst einen recht grossen Aufwand zur Vorbereitung der Haupt- verhandlung betrieben, was aber in casu in Anbetracht der Konsequenzen für seinen Klienten als gerechtfertigt erscheint. Die Aufstellung enthält zahlreiche Telefonate und E-Mails an die Polizei oder den Klien- ten, die mindestens 20 Minuten dauern und als zu hoch erscheinen. Kalkuliert man diese Aufwandposten, fallen sie jedoch nicht so stark ins Gewicht, ein Abzug von einer Stunde reicht aus. Analoges gilt für die E-Mails. Die Reduktion der erstinstanzlichen Sitzung um zwei Stunden ist unstreitig, weil die Hauptverhandlung nur sechs statt 8 Stunden gedauert hat. Die vorinstanzlich fixierte Entschädigung steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhält- nis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung. Eine Kürzung um 50 Stun- den erscheint als deutlich zu hoch. Es ist vorliegend angemessen, das pauschal zu fi- xierende Honorar unter Anwendung von Art. 29 GTar auf Fr. 24'000.-- (inkl. MwSt.) fest- zusetzen. Die Auslagen von Fr. 1'679.20, die vom Kreisgericht ohne Begründung gekürzt worden sind, können vollumfänglich akzeptiert werden und auch hier ist die Mehrwert- steuer anzurechnen, was Fr. 1'808.50 ergibt. 7.4.2 Der amtliche Verteidiger hat im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 10'260.05, davon Fr. 9'270.-- Honorar ohne MwSt.) deponiert (S. 1730). Das Honorar für die sechsstündige Zugreise ist wiederum zu halbieren. Die Verhandlung hat vierein- halb Stunden gedauert und nicht acht. Das Urteil wird nicht mündlich, sondern sofort schriftlich und begründet eröffnet. Der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers er- scheint im Übrigen sehr hoch, zumal der Anwalt von seinen Vorarbeiten profitieren konnte. Das Kantonsgericht kommt schliesslich, unter Beachtung der oben erwähnten Bemessungskriterien zum Schluss, ein Pauschalhonorar von Fr. 8'000.-- (inkl. MwSt.) sei angemessen. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 256.-- plus MwSt., also Fr. 275.75.
- 54 - 7.4.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten jeweils zu 4/5 zu- rückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zu Lasten des Verurteilten und zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten X _________ zugesprochenen Parteientschädigungen sind im Falle des Unterliegens nicht hinreichend begründet angefochten worden und somit unter Beach- tung der korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 1357 E. 8.4) zu bestätigen. 7.5.2 Die Privatklägerin Y _________ hat eine Forderung von Fr. 654.-- deponiert, wel- che sich aus den Fahrtauslagen sowie dem Erwerbsausfall zusammensetzt (S. 1732). Dieser Betrag entspricht praktisch der erstinstanzlich anerkannten Entschädigung und ist somit ebenso vom i.S. Y _________ unterliegenden Angeklagten zu erstatten. 7.6 Die Privatklägerin C _________ ist mit ihrer Anwältin an der Berufungsverhandlung erschienen. Sie hat jedoch keine Berufungserklärung deponiert und die sie betreffenden Anklagepunkte resp. Forderungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Anwältin und ihre Klientin sind wohl berechtigt, der Sitzung beizuwohnen, aber nicht mehr als Partei legiti- miert. Das Gericht hat der Anwältin keine Entschädigung zugesagt und deren Auffas- sung vom 8. Oktober 2021, die Gerichtskosten würden vom Verursacher des Prozesses, also vom Beschuldigten bezahlt, stimmt so nicht (S. 1735). Die rechtskundige Person muss sich über das Kostenrisiko bewusst sein, wenn sie an einer Sitzung teilnimmt, ob- wohl die Belange ihrer Klientin bereits geregelt sind. Eine Anwaltsentschädigung, gefor- dert sind Fr. 2'640.-- für Leistungen ab dem 25. November 2020 (S. 1735), kommt auf- grund der fehlenden Legitimation und des zweitinstanzlichen Prozessausgangs nicht in Betracht. Der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2020 der Anwältin im Februar 2021 übermittelt worden ist und im zweitinstanzlich geforderten Betrag von Fr. 2'640.-- auch Aufwände enthalten sein dürf- ten, die erstinstanzlich abgegolten werden. Letzteres lässt sich nicht weiter prüfen, weil die Anwältin den Aufwand nicht hinreichend detailliert dargelegt hat. Es erscheint hingegen möglich, C _________ und eine Begleitperson als Zeugin zu ent- schädigen. Ihr stehen dazu eine Reiseentschädigung gemäss Artikel 9 GTar und eine Präsenzentschädigung von Fr. 50.-- zu (Art. 9 Abs. 1 GTar). Je nach Umständen kann das Entgelt erhöht werden (Art. 9 Abs. 2 GTar). Die Zugkosten betragen laut Akten
- 55 - Fr. 118.-- und die Mittagessen Fr. 60.-- und das Taxi Fr. 12.--. Zwei Präsenzentschädi- gungen von je Fr. 50.-- kommen hinzu. Die Entschädigung für die Zeugin und ihre Be- gleitperson beläuft sich mithin auf Fr. 290.--. Der Verteidiger siegt die Kostenbeschwerde betreffend mehrheitlich, weshalb ihm dies- bezüglich eine reduzierte Parteientschädigung zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- zu- zusprechen ist (Art. 36 lit. k GTar), welche dem Staat Wallis verbleibt. Angesichts der vergleichsweise einfachen Fragen, mit denen sich die Beschwerde auseinandersetzen musste und des begrenzten über die Berufung hinausgehenden Aktenumfangs ist diese auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Dem Verteidiger wird im Beschwerdeverfahren aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.-- ausge- sprochen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Ziff. 1 (Einstellung Verletzung Geheim- und Privatbereich zum Nachteil von A _________), Ziff. 2 (Freispruch Schändung zum Nachteil B _________/A _________), Ziff. 3 (teilweise, ausser mehrfache Schändung Y _________ und unbekannter Frau am
25. Mai 2014), Ziff. 5 (Beschlagnahmung), Ziff. 6 (Zivilforderungen), Ziff. 7 (Schmerzens- geld teilweise, ausser Genugtuung X _________ und Y _________), Ziff. 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 9 und 10 (Kosten, teilweise da Neuaufteilung gefordert) des Urteils vom 25. November 2020 des Kreisgerichts Oberwallis für den Be- zirk Visp sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung - 1. Das Kantonsgericht bestätigt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 2. Z _________ wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den be- dingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren auferlegt.
- 56 - 4. Z _________ bezahlt folgende Zivilforderungen: an X _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. August 2014; an Y _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- sowie eine Partei- entschädigung von Fr. 656.-- für den erstinstanzlichen Prozess und eine Parteient- schädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 654.--. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 7’227.75 werden wie folgt verlegt: die Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D _________ im Zusam- menhang mit der Strafuntersuchung im Fall B _________ in der Höhe von Fr. 3’167.75 werden dem Kanton Wallis auferlegt; die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'060.-- wer- den zu 4/5, d.h. zu Fr. 3'248.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 812.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Oberwallis von Fr. 3'000.-- werden zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'400.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Wallis von Fr. 2'000.-- werden Z _________ auferlegt. 6. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Häusermann: Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) eine Entschädigung von Fr. 25'808.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kan- ton Wallis 4/5 dieser Entschädigung, d.h. Fr. 20'646.80, zurückzuzahlen. Für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'275.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen. Fr. 800.-- als Entschädigung im Beschwerdeverfahren. 7. Der Zeugin C _________ wird eine Entschädigung von Fr. 290.-- zugesprochen. Sitten, 11. November 2021
Erwägungen (61 Absätze)
E. 3 Rechtliches Derjenige, der eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Norm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähig- keit können auch in einer Summierung von Schläfrigkeit oder Alkoholisierung liegen. Die Widerstandsfähigkeit muss jedoch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Die blosse Herabsetzung der alkoholbe- dingten Hemmschwelle ergibt noch keine Widerstandsunfähigkeit (Bundesgerichtsur- teile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.1). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Alle Akte, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, d.h. unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust
- 9 - gerichtet sind, bilden sexuelle Handlungen (BGE 125 IV 62; Ackermann/Vogler/Bau- mann/Egli, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Sexualdelikte: System und Grundbegriffe, S. 363). Verhal- tensweisen, die mit Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile ver- bunden sind, haben in der Regel einen Sexualbezug (BGE 84 IV 101; Godenzi, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, N. 6 zu Art. 187 StGB). Die individuelle Interpretation des Betrachters beeinflusst erheblich, ob eine se- xuelle Handlung vorliegt. Es ist demnach von einer sexuellen Handlung auszugehen, wenn die in Frage stehende Aktion einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweist. Sie muss jedoch im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein (BGE 131 IV 103; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 187 StGB). Die Prüfung der Erheblichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung erlaubt die Abgrenzung von sozialadäquaten zu tatbe- standsmässigen Verhaltensweisen. Das Gericht hat qualitativ auf die Art und quantitativ auf die Intensität und Dauer einer Handlung abzustellen und die gesamten Begleitum- stände zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, a.a.O., S. 365). Der Beschuldigte muss zumindest eventualvorsätzlich handeln (Bundesgerichtsurteile 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 4 Beweiswürdigung und Subsumtion
E. 4.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be- weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf-rich- ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. «Aus-
- 10 - sage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch füh- ren (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es existieren Fallkonstellationen, bei welchen die Methode der Realkennzeichenanalyse an ihre Grenzen stösst. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte nicht den Geschlechtsakt an sich, sondern lediglich das fehlende Einverständnis des Opfers bestreitet. Diesfalls kann die Realkennzeichenanalyse bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten zurückhaltend angewandt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4.1). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfunden Aussagen. Erinnerungsverluste sind allerdings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von «relativer Kon- stanz» gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsverlust
- 11 - zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend sei die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kernge- schehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, hand- lungsrelevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstan- zen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitli- che Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45).
E. 4.2 Unstrittiger Sachverhalt Die meisten bekannten Opfer behaupten (S. 1277 E. 3.3; C _________ S. 448 A. 26; Y _________ S. 556 A. 10 und S. 868 A. 2 ff.; E _________ S. 352 f. A. 12; S. 354 A. 26; A _________ S. 878 A. 9 f.), bei den Vorfällen stark betrunken gewesen zu sein. B _________ (sie habe Alkohol getrunken, sei aber nicht betrunken gewesen S. 884) und X _________ (alkoholisiert an einem Abend S. 699 A. 21 ff., am zweiten Abend
- 12 - praktisch nicht S. 702 A. 58) bringen einen geringeren Alkoholkonsum vor (S. 1299 E. 3.10.1). Der Beschuldigte behauptet, die Betroffenen seien «maximal betrunken», aber nicht «stark oder sturzbetrunken» gewesen (S. 1140 A. 16). Alle einvernommenen Frauen machen Erinnerungslücken oder fragmentarische Erinne- rungen an das Geschehene geltend (S. 1298 E. 3.10.1; C _________ S. 454 A. 76; Y _________ S. 556 A. 11 und S. 868 A. 2 ff.; A _________ S. 623 A. 23, 26 und 28 und S. 878 A. 10; X _________ S. 697 ff. A. 10, 12, 13, 38 und 41; E _________ S. 354 f. A. 29 und 33, S. 356 A. 46; B _________ S. 885 A. 6). X _________ gibt an, sie könne sich auch an dem Abend, an dem sie wenig Alkohol konsumiert habe, nur bruchstückhaft erinnern (S. 702 A. 59). Der Angeklagte zeigt sich vor dem Kreisgericht erstaunt, dass sich die Frauen nicht zurückbesinnen können (S. 1140 A. 16). Die Vorinstanz erwägt richtig und ausführlich, ein Vergleich der Aussagen der Privatklä- gerinnen offenbare in Bezug auf die angeklagten Vorfälle «erstaunliche Parallelen», ob- wohl die Betroffenen unabhängig voneinander einvernommen worden seien und bei ih- rer ersten polizeilichen Einvernahme keine Kenntnis voneinander gehabt hätten (S. 1298 E. 3.10.1). Das Kreisgericht hat ferner ausführlich und richtig argumentiert, die ermit- telnde Beamtin habe bei den Erstbefragungen offene Fragen gestellt (S. 1299
f. E. 3.10.1.1 f.). Es liegt somit keine Einflussnahme der Strafuntersuchungsbehörden vor, die Ermittlungsarbeit ist mitnichten einseitig und die Aussagen offenbaren, wie das Kreisgericht festgestellt hat, tatsächlich bemerkenswerte Parallelen. Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung mehrere Datenträger beschlag- nahmt. Der Beschuldigte hat diverses pornografisches Material mit betrunkenen oder schlafenden Frauen konsumiert (S. 1274 E. 3.3; vgl. S. 228 ff.). Es liegen weiter Screens- hots und selbst aufgenommene Bilder von betrunkenen und schlafenden Frauen vor (S. 228 ff.). Der Beschuldigte behauptet dazu, er habe nach Partybildern gesucht (S. 254 A. 29). Die aktenkundigen Fotos lichten deutlich betrunkene Personen ab und nicht Frauen, die feiern. Die Vorinstanz hat somit richtig erwogen, aufgrund des langjährigen und regelmässigen Konsumverhaltens des Beschuldigten (vgl. die Tabelle S. 239 ff.) weise der Angeklagte ein sexuelles Interesse an betrunkenen und schlafenden Frauen auf (S. 1301 E. 3.10.1.3). Der Angeklagte gibt weiter vor Kreisgericht zu, er habe bereits gesagt, er habe eine «Affinität» zu Füssen (S. 1142 A. 23). C _________ bezeichnet ihn als Fussfetischisten (S. 451 A. 49). Entsprechende Fotos befinden sich wiederholt in den Akten.
- 13 - Die Akten enthalten weiter selbst angefertigte Foto- und Videoaufnahmen von nackten, schlafenden Frauen, welche von der Polizei auf Datenträgern des Angeklagten wieder- hergestellt worden sind. Fünf (C _________; Y _________; A _________; X _________; E _________) von sieben Betroffenen konnten identifiziert und kontaktiert werden, zwei (S. 263 ff. [17. November 2013] und S. 317 ff. [25. Mai 2014]) nicht (S. 1275 ff. E. 3.3). Der Beschuldigte hat zugegeben, seit Jahren in seiner Wohnung schlafende oder ko- matös wirkende Frauen nackt fotografiert zu haben. Die erste Aufnahme sei, laut Aus- sage vom 25. Juli 2017, vor vier oder fünf Jahren erfolgt, die letzte im Sommer 2016 (S. 416 A. 9 und 10). Er habe die Handyfotos später weder angeschaut noch verwendet, die Fotos resultierten aus einer spontanen und unüberlegten Aktion (S. 1275 E. 3.3.1). Er habe Fotos von C _________ zu löschen vergessen, sonst seien alle Fotos von den Datenträgern entfernt gewesen (S. 920 A. 8). Der Angeklagte hat auf die Frage, warum er widerstandsunfähige Frauen fotografiert habe, statt mit ihnen einvernehmlich sexuell zu verkehren, während sie wach gewesen sind, geantwortet: «Ich wollte offenbar die Vagina besser sehen und Fotos erstellen» (S. 257 A. 62 und 63). Die unbekannte Frau vom 17. November 2013, C _________ und X _________ seien während den von ihm durchgeführten Manipulationen während des Fotografierens nicht aufgewacht. Einzig C _________ habe im Halbschlaf kurz reagiert (S. 1140 A. 17). Der Beschuldigte hat zugegeben, beim Ausgreifen und beim Fotografieren von C _________ und X _________, welche davon nichts mitbekommen hätten, eine Grenze überschritten zu haben (S. 1176 E. 3.3.3). Der Berufungskläger hat die meisten Aufnahmen, abgese- hen von denjenigen von C _________, gelöscht und keiner Drittperson zugänglich ge- macht (S. 1140 A. 17; S. 1344 E. 5.4). Der Beschuldigte bestätigt, die Frauen hätten beim Fotografieren geschlafen (S. 920 A. 8). Er habe sich auch gefragt, warum die Frauen nicht aufgewacht sind, wenn er sie im Schlaf manipuliert habe. Sie seien dies durch die vorausgegangenen Berührungen gewohnt gewesen, es sei sehr spät gewesen und die Betroffenen müde (S. 1141 A. 18). Diese Aussagen bekräftigen die Behauptung der beteiligten Frauen, sie seien widerstandsunfähig gewesen. Der Beschuldigte bestreitet, jemals einer Frau bewusstseinsverändernde Substanzen verabreicht zu haben (S. 1138 A. 12). Er konsumiere weder Medikamente noch Drogen (S. 309 A. 19) und trinke im Ausgang wenig Alkohol, im Normalfall ein, zwei Drinks und dazu Mineral und Coke Zero (S. 308 A. 16). Es fehlen hinreichende Beweise, wonach die wiederholt geäusserten Behauptungen, der Angeklagte habe die Opfer mit Betäu- bungsmitteln widerstandsunfähig gemacht, zutreffen könnten. Der Angeklagte gibt bei der ersten Einvernahme i.S. Y _________ vom 25. Juli 2017 zu bedenken, die letzte Befragung liege bereits Monate zurück (S. 564 A. 3). Dies gelte
- 14 - umso mehr für die Befragung i.S. X _________ vom 26. September 2017 (S. 757 ff.). Der Angeklagte ist bei diesen Einvernahmen bereits seit Monaten über eine vergleich- bare strafrechtliche Problematik orientiert. Er hat sich dementsprechend für die Einver- nahmen vorbereiten können und weiss, wie er aussagen muss, um sich möglichst wenig zu belasten. Sein Interesse am Verfahrensausgang ist im Übrigen erheblich, zumal die Tatvorwürfe schwer wiegen. Der Beschuldigte versucht seine Aussagen im Verlauf des Prozesses zu beschönigen und hat in einem Fall sogar das Verhalten der Betroffenen zu beeinflussen versucht. Er gibt zum Beispiel an, einer Frau nach einer Einladung eine Flasche Wein mitgenommen zu haben. Dies relativiert er vor Kreisgericht, nachdem er Bezug auf die Aussage der Betroffenen nimmt, welche von mehreren Flaschen spricht. Er habe eine zweite Flasche plus eine Flasche Wodka mitgenommen. Alle drei Flaschen seien geöffnet worden, er wisse aber nicht mehr, wieviel Wein konsumiert worden sei. Der Wodkadrink sei aber nicht zu Ende getrunken worden (S. 1138 A. 14). Der Angeklagte ist am 16. März 2017 verhaftet und seine Datenträger sind sichergestellt worden (S. 475). Ein Opfer gibt an, der Angeklagte habe dieses 2017 kontaktiert und ihm von den Fotografien erzählt. Er habe das Opfer gebeten, gegenüber der Polizei zu behaupten, in die Fotos eingewilligt zu haben (S. 453 A. 68 S. 475 ff.). Die ab dem 17. März 2017 ausgetauschten digitalen Botschaften sind aktenkundig und zeigen auf, wie stark das Opfer vom Vorfall betroffen ist. Es lehnt dieses Ansinnen, die Strafuntersuchungsbehörden zu belügen, ab («I talked to my boyfriend and he said I should never lie to the police …»), worauf der Angeklagte u.a. antwortet: «… but at last, please don’t tell them that I contacted you» (S. 486) oder «please don’t forget, never try to write on my phone number in the future, cause they must not know that we have talked» (S. 478). Der Angeklagte hat mithin doppelt ver- sucht, seine Situation durch die Kontaktaufnahme von Beteiligten zu seinen Gunsten zu beschönigen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. Der Beschuldigte ist zu diesem Vorfall vom Staatsanwalt angesprochen worden und hat erklärt, es sei ihm bei der Kontaktaufnahme primär darum gegangen, sich zu entschuldigen. Er habe der Betroffenen erklärt, es wäre wichtig, wenn sie sich noch an den Vorfall erinnern könnte. Er habe sie gebeten, nichts der Polizei zu sagen, weil die ermittelnde Beamtin gesagt hat, dies wäre nicht gut. Er habe sie bei der Kommunikation mit dem Messenger nur beruhigen wollen, dass er die Fotos nicht verwendet habe und dass sie der Polizei vom Treffen nichts sagen wollte (S. 921 A. 14). Der Angeklagte hat bei dieser Stellungnahme verschwiegen, dass er das Opfer auch zum Lügen und zum Verschweigen der Kontakt- aufnahme anstiften wollte.
- 15 - Es ist ausserdem bemerkenswert, wenn sich der Angeklagte mit Jahrgang 1970 gegen- über einer 16 Jahre alten Betroffenen beim Kennenlernen im Silvester 2016/17 als 36- Jähriger ausgibt, statt zu bestätigen, dass er noch zehn Jahre älter ist (S. 160 A. 22). Der Beschuldigte ist also durchaus im Stande, die jüngeren Frauen beim Kennenlernen anzulügen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Y _________ hat Jahrgang 1987 (S. 554), X _________ 1978 (S. 695). Er scheint auch gegenüber C _________ nicht sein richti- ges Alter angegeben zu haben (S. 448 A. 28). Es besteht namentlich bei der ersten Privatklägerin ein beachtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte mit Jahrgang 1970 hat ein Privatgymnasium in D _________ besucht und arbeitet seit xxx bei der F _________ als Projektmanager im Bereich Aktionärs- dienste und Generalversammlung. Er ist ledig, kinderlos und verdient rund Fr. 130’000.-
- pro Jahr (S. 156; S. 158 A. 12; S. 919 A. 2; S. 1112; S. 1137 A. 5). Der Angeklagte hat vor der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 behauptet, er habe die Widerstandsfähigkeit der Frauen vernachlässigt und unterschätzt. Er habe vorgängig mit den Frauen einver- nehmlich verkehrt und dann schlafe man zwischendurch ein wenig, wache wieder auf und streichle sich. Dies müsse der Grund für die Nacktaufnahmen gewesen sein. Es sei immer eine Intimität vorhanden gewesen (S. 920 A. 5 und 9). Er habe unterschätzt und vernachlässigt, dass die Frauen nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr die sexuellen Handlungen nicht gewollt hätten (S. 922 A. 16). Er habe eine Grenze über- schritten (S. 1137 A. 11). Derjenige, der Drittpersonen in einem dermassen betrunkenen und nackten Zustand in der vorliegenden Art und Weise teils physisch manipuliert und ablichtet, lässt jeglichen Respekt und allen Skrupel missen. Dies muss dem Beschuldig- ten unter Berücksichtigung dessen Alters, dessen Ausbildung und dessen beruflicher Tätigkeit bewusst sein. Seine Rechtfertigungsversuche bilden Schutzbehauptungen.
E. 4.2.7 Am 10. Mai 2015 kam es zwischen der Privatklägerin Y _________ und dem Beschuldigten zu Ge- schlechtsverkehr und damit zu einer grundsätzlich tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB. Vom Gericht festgestellt wurde, dass Y _________, welche damals ein Alkoholproblem hatte, sich lediglich bruchstückhaft an den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten erinnern kann. Insbeson- dere sprach die Privatklägerin von einem einzelnen Bild, wie der Beschuldigte über ihr gewesen sei und mit ihr Geschlechtsverkehr gemacht habe. Die Tatsache allein, dass Y _________ während des Geschlechtsverkehrs zumindest einmal kurz zu sich kam, ist für sich allein jedoch noch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin in diesem Moment auch in der Lage war, sich zu wehren und ihre Widerstandsunfähigkeit lediglich herabgesetzt, nicht jedoch aufgehoben war. Y _________ gab diesbezüglich an, sie sei wie im Delirium gewesen und habe einfach dagelegen. Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zudem an, sie habe den Eindruck gehabt, sich nicht wehren zu können, was ihr nur dieses eine Mal passiert sei. Der Beschuldigte lag im Zeitpunkt ihres Erwachens überdies auf ihr, was angesichts ihres stark alkoholisierten Zustandes die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, weiter einschränkte. Nach den Schilderungen der Privatklägerin, auf welche sich das Gericht in diesem Fall stützt, setzen ihre Erinnerungen erst ein, als der Geschlechtsverkehr bereits im Gange war. Die Privatklägerin gab wörtlich an: «Ich habe nur noch einzelne Bilder daran, nämlich, dass er über mir war und den Geschlechtsverkehr mit mir machte. Ich glaube auch nicht, dass er ein Kondom benützte. [...] Als er an mir Sex machte war ich wie im Delirium. Ich war schon wie weggetreten und habe es fast nicht mehr gemerkt. Ich machte auch fast nichts oder gar nichts, ich lag einfach dort. Er machte einfach den GV an mir.» Die Kombination aus massi- vem Alkoholkonsum, Müdigkeit und der Tatsache, dass der Beschuldigte über ihr war sowie die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin bringen das Gericht zur Überzeugung, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten zum Widerstand vollkommen unfähig war, womit der ob- jektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt ist. Subjektiv ist ebenfalls mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte traf die Privatklägerin im Club G _________. Er wusste somit, dass die Privatklägerin stark alkoholisiert war. Die Privatklägerin lag zudem auf dem Rücken, ohne sich in aktiver Form am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig pornografische Inhalte konsumierte, in welchen an betrunkenen
- 25 - oder schlafenden Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte an zum Wider- stand unfähigen Frauen ein sexuelles Interesse hatte. Vor diesem Hintergrund musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, dass Y _________ aufgrund ihres physischen Zustandes nicht mehr in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Weiter ist erstellt, dass Z _________ am 10. Mai 2015 eine Nahaufnahme der Scheide von Y _________ gemacht hat und hierzu ihr linkes Bein zur Seite gespreizt hat. Das linke Bein wurde zur Seite geschoben, um so einen besseren Blick auf die Scheide der Privatklägerin zu erhalten. Dass dabei nicht, wie von der Verteidigung behauptet lediglich das fotografische Element Motivation des Beschuldigten war, sondern die Handlungen des Beschuldigten beim Positionieren der Privatklägerin klar eine sexuelle Komponente auf- weisen, wurde bereits unter E. 4.2.4.1 festgehalten. Das Spreizen des linken Beines von Y _________ muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen. Nicht massgeblich ist dabei, ob der Täter die primären Ge- schlechtsorgane des Opfers tatsächlich berührt. Das Spreizen des Beines in Verbindung mit der Tatsache, dass die Privatklägerin völlig nackt war und die Handlung offensichtlich dazu diente, die Sicht auf die Scheide zu eröffnen, um dabei sexuelle Erregung zu verspüren, erreicht dabei eine gewisse Erheblichkeit. Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungserklärung die mehrfache Schändung von Y _________ (S. 1538). Diese habe sich während des Geschlechtsverkehrs aktiv ver- halten.
E. 4.3 Rechtskräftige Freisprüche und Verurteilungen Die rechtskräftigen Verurteilungen werden nachfolgend angeführt, weil der dortige Sach- verhalt bei der späteren Beweiswürdigung eine Rolle spielt.
E. 4.3.1 Der Beschuldigte hat am 17. November 2013 ab 06:49 Uhr bis 07:16 Uhr eine unbekannte, nackte, schlafende und widerstandsunfähige Frau fotografiert und dabei mit seinen Fingern die Gesässbacken und Schamlippen auseinandergehalten (S. 263 ff.). Die Erstinstanz hat ihn deswegen rechtskräftig der Schändung schuldig gesprochen (S. 1277 f. E. 3.4; S. 1327 f. E. 4.2.4).
E. 4.3.2 Das Kreisgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung von A _________ freigesprochen, weil nicht erstellt sei, dass der Geschlechtsverkehr, bei dem diese Erinnerungslücken behauptet, tatsächlich in der Nacht vom 11. auf den
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12. Juli 2015 erfolgt sei (vgl. die Antworten 10 S. 878 und 11 auf S. 879; S. 1290 E. 3.8; S. 1332 E. 4.2.8). Diese Privatklägerin hatte am 2. Mai 2019 dargelegt, sie vertrete nicht den Standpunkt, «abgefüllt» worden zu sein, um Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 878 A. 10). Das einzige, was sie störe, seien die Fotos (S. 878 A. 9). Der Angeklagte sei sehr nett und ein Gentleman. Er kenne fast alle Frauen und Leute in D _________ (S. 880 A. 1). Sie hat den Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs und wegen einfacher Körperverletzung durch Aufnahmegeräte bereits am 13. Juli 2017 zurückgezogen (S. 1260 E. 1.2.3).
E. 4.3.3 Die stark betrunkene E _________ ist am 13. Dezember 2015 mit dem Beschul- digten nach Hause gegangen und hat dort mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, woran sie sich nicht mehr erinnern könne (S. 354 A. 29 ff.). Es sei am nächsten Morgen erneut zu Sex gekommen, daran könne sie sich noch entsinnen (S. 354 A. 33). Die Be- troffene hat eine Strafverfolgung wegen den sexuellen Handlungen im Schlaf abgelehnt, weil sie damit einverstanden sei (S. 354 f. A. 34; S. 1278 f. E. 3.5.1). Das Kreisgericht geht auch gestützt auf die Anklage davon aus, der Geschlechtsverkehr sei im gegensei- tigen Einverständnis erfolgt (S. 1309 f. E. 3.10.4). Die Vorinstanz hat den Angeklagten jedoch wegen Fotos, auf denen er die Privatklägerin nackt und schlafend abgelichtet hat, wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen (S. 1335 E. 4.3.1).
E. 4.3.4 Der Beschuldigte hat am 20. August 2016 Nacktfotos der schlafenden und zum Widerstand unfähigen C _________ erstellt und dabei deren Schamlippen auseinander- gezogen. Das Kreisgericht hat ihn deswegen rechtskräftig des Vorwurfs der Schändung schuldig gesprochen (S. 1280 ff. E. 3.6; S. 1330 E. 4.2.6). Die Betroffene gibt an, sie habe beim Übernachten beim Beschuldigten mehrmals Erinnerungslücken gehabt (S. 448 A. 25; S. 1281 E. 3.6.1). Der Angeklagte hat am 3. August 2014 zwei Nacktfotos, am 20. August 2016 neun Bilder der nackt schlafenden, am 27. August 2016 fünf Nackt- bilder von C _________ erstellt. Er ist deswegen des Vorwurfs der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen worden (S. 1335 E. 4.3.2).
E. 4.3.5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Vorwurfs der Schändung der damals 16 Jahre alten B _________ freigesprochen. Das Kreisgericht hat erwogen, der Ange- klagte habe dieser freilich am 1. Januar 2017 einen Drink spendiert und deren alkoholi- sierten Zustand festgestellt. Es habe jedoch während des Geschlechtsverkehrs eine In- teraktion bestanden, weshalb nicht bewiesen sei, dass die Privatklägerin tatsächlich wi- derstandsunfähig gewesen sei (S. 1309 E. 3.10.3.4; S. 1329 f. E. 4.2.5).
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E. 4.4 X _________
E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat diesen Fall betreffend erwogen (S. 1319): 3.10.8.2.1 In Bezug auf den Geschlechtsverkehr erklärte der Beschuldigte zuerst, sie hätten in der Nacht vom 30. August 2014 absolut einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt (A zu 1740, S. 761). Erst nach Vorhalt der Videoaufnahmen revidierte er seine Aussagen und schloss aus, in diesem Zustand mit der Pri- vatklägerin Sex gehabt zu haben (A zu 1751, S. 763). Als weiteres Beweismittel liegt den Akten ein weiteres Video von rund 10 Sekunden vor (Video IMG_5221, S. 732). Es zeigt die Privatklägerin noch immer auf dem Rücken liegend, wobei der Beschuldigte rhythmische Stossbewegungen macht. Dabei ist ein regelmässiges Quietschen des Betts zu hören. Nach rund sechs Sekunden stöhnt die Privatklägerin einmal. Zu diesem Video gab der Beschuldigte vor der Polizei an, er sei dabei nicht vaginal in X _________ eingedrungen und habe allenfalls auch noch seine Unterhosen getragen (A zu F52, S. 763). Sie hätten zuerst einige Minuten «rumgemacht». Nachdem er gemerkt habe, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr mache, sei er auf die Toilette gegangen und habe sich selbst befriedigt (A zu F59, S. 764). Vor der Staatsanwaltschaft wie- derholte er seine diesbezüglichen Aussagen und gab überdies an, die Stossbewegungen seien seiner Mei- nung nach nur symbolisch gewesen aufgrund der Enttäuschung, dass sie keinen Sex gehabt hätten (A zu 1717, S. 922). Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus (S 1199 ff.), mit Ausnahme der Berührung bzw. dem Massieren der Burst der Geschädigten, was zweifellos eine sexuelle Handlung darstelle, seien keine weiteren Handlungen zu sehen. Insbesondere sei auf dem Video nicht das Eindringen des Penis in die Scheide der Geschädigten zu sehen. Es seien verschiedene Gründe für die Bewegungen des Körpers der Geschädigten denkbar. Zudem sei auf dem Video zuerst der Fuss des Beschuldigten zu sehen. In dieser Position müsse sein Penis deutlich über der Betthöhe gewesen sein. Für diese Annahme spreche auch die Aufnahmeperspektive. Da nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte mit seinem Finger die Scheide der Geschädigten manipuliert habe, könne auch das kurze Aufstöhnen der Privatklägerin erklärt werden. Dieser Darstellung der Verteidigung kann in casu nicht gefolgt werden. Einerseits revidierte der Beschuldigte nach Vorhalt der Aufnahmen seine kurz vorher gemachte Aussage, wonach Geschlechtsverkehr stattgefun- den habe und dieser absolut einvernehmlich gewesen sei, ins absolute Gegenteil. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte kniet. Die ersten Sekunden des Videos sind sehr unruhig. Der Beschuldigte bringt sich dabei in Position. Da der Beschuldigte mit seinem Oberkörper über X _________ ist, ist auch die Aufnahmeperspektive nicht erstaunlich. Insbesondere das plötzliche Stöhnen der Privatklägerin indiziert, dass der Beschuldigte nicht einfach nur Stossbewegungen oder eine kurze Manipulation an der Scheide vollzieht. Angesichts dessen, dass die Privatklägerin keinerlei Regung zeigte, als der Beschuldigte wenige Minuten zuvor mit seinen Fingern Manipulationen an der Scheide der Privatklägerin vornahm und sogar mit seinem Daumen in ihre Vagina eindrang, ihren Mund öffnete und ihre Brüste drückte, ist schwer vorstellbar, dass das blosse Rütteln des Betts bei der Privatklä- gerin zu einer solchen Reaktion führen sollte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits kurz zuvor nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin mit seinem Daumen zu penetrieren und deren Schamlippen auseinander zu ziehen, zeigt die Hemmungslosigkeit des Beschuldigten. Schliesslich deckt sich diese Vor- gehensweise auch mit den Schilderungen von B _________, Y _________ und A _________. Für das Ge- richt ist damit zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mit X _________ Geschlechtsverkehr vollzog, als sich diese in einem komatösen Zustand befand.
- 18 - Der Beschuldigte bestreitet den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung von X _________ nicht. Er will jedoch von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausge- hen. Er habe in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 keinen Geschlechtsverkehr am widerstandsunfähigen Opfer vollzogen (S. 1538 Ziff. 8). Ein weiterer Vorfall vom 17. August 2014, an welchem der Beschuldigte mit seinen Fin- gern an die Schamlippen von X _________ griff, diese hochzog und hineinkniff, ist an- erkannt. Die Betroffene hat von diesem Eingriff wegen ihres komatösen Zustands Zu- stands nichts mitbekommen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt in E. 3.9 (S. 1292 ff.) ausführlich behandelt. Der Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Fotos (S. 738 ff.) nachgewiesen und zu Recht im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge- stellt worden.
E. 4.4.2 Die Kantonspolizei D _________ hat die Datenträger visiert und dabei den Inhalt von Fotos vom 17. August 2014 sowie von Fotos und Videos vom 31. August 2014 um- schrieben (S. 751 ff.). Eine nackte Frau liegt, laut aktenkundigem Video (S. 732 IMG 5219), auf dem Rücken, spreizbeinig auf einem Bett. Eine Person greift ihr zwischen die Beine und spreizt deren Schamlippen und greift dann die rechte Brust. Das Gesicht der Frau ist filmisch festge- halten, diese schläft und reagiert nicht. Die Hand gleitet dann zur linken Brust und zurück zur Scheide, teilweise ist das schlafende Gesicht der Frau erkennbar. Die Drittperson führt dann zwei Finger in deren Mund und spielt mit der Unterlippe, die Frau bleibt wei- terhin regungslos. Die Hand gleitet dann wieder zur linken Brust und dann zum rechten Fuss, der deutlich angehoben wird. Die Hand massiert danach die Scheide und der Dau- men dringt hinein, gegen Schluss der Sequenz packt die Drittperson die rechte Hand der schlafenden Frau und hebt diese hoch. Die Frau reagiert während des gesamten Videos nicht (Fotoausschnitte des Videos befinden sich ab S. 743 unten und ab S. 741 unten. Das Video ist auf den 31. August 2014 datiert und beginnt um 05:27:29 [S. 753]). Der Angeklagte zeigt im Video keinerlei Zurückhaltung, Empathie, Respekt, Skrupel oder Rücksicht, wenn er die wehrlose Frau in dieser Art und Weise ausgreift. Diese Aufnah- men sind selbsterklärend. Der Hinweis auf Ästhetik passt überhaupt nicht zur filmisch festgehaltenen groben Handlung. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe «beim Gesicht oder zum Beispiel Zähne, Haare etc. etwas Schönes gesehen» (S. 763 A. 55) bilden Schutzbehauptungen. Die Kamera wird in einer weiteren Sequenz stark bewegt und das Bild ist wacklig, bevor wiederum die Betroffene erkennbar ist. Diese liegt immer noch am gleichen Ort, die ge- naue Stellung des Unterkörpers ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Person befindet sich
- 19 - nahe über ihr und winkelt deren Bein Richtung Bauch an. Die Betroffene scheint kurz die Augen zu öffnen und es ist fast zeitgleich ein Stöhnen zu hören. Die Frau schliesst die Augen anschliessend wieder. Die filmende Person befindet sich über ihr und bewegt sich rhythmisch. Man hört wiederholt einen Mann stärker atmen, wenn das Video laut genug eingestellt ist. Die Betroffene schwingt parallel mit, was besonders an ihrem Kopf und ihren Brüsten erkennbar ist. Der Körper der bewusstlosen Betroffene wird, mit anderen Worten, durch die gleichmässigen und festen Stösse des Mannes derart gestossen, dass sich ihr Kopf und die Brüste erkennbar mitbewegen (S. 732 IMG 5221; 05:29:04 [S. 753]). Solche Bewegungen der Betroffenen setzen Stösse von einer gewissen Inten- sität auf den Unterkörper voraus. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung vorgebracht, sein Fuss sei auf dem Video leicht aufgesetzt ersichtlich. Es sei nicht möglich, so rasch in eine Position zu wechseln, bei welcher er die Betroffene mit seinem Glied penetriert (S. 1720 N. 86). Der Berufungskläger kann sich zumindest nicht auf das Opfer legen, so filmen und gleichzei- tig mit einer Hand Manipulationen an der Scheide des Opfers durchführen. Letzteres hat sich mit dem Kopf am oberen Ende des Betts befunden. Der Beschuldigte muss somit vor ihr gesessen oder gekniet sein, als er die Stossbewegungen vollzogen hat (so auch S. 1720 N. 65). Dieses Szenario schliesst aber nicht aus, dass der Angeklagte das un- mittelbar vor ihm liegende Opfer zu Beginn der Aufnahmen penetriert hat. Der Beschul- digte hat die Privatklägerin gemäss vorausgegangenem Video skrupellos ausgegriffen, er nimmt keinerlei Rücksicht auf die Frau. Die Anfänge des Videos belegen eine unru- hige Kameraführung. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn er die Betroffene vor dem zweiten Film in eine Position verbringt, die es ihm beim anschliessenden Filmen trotz Kamera in der Hand vereinfacht, in sie einzudringen oder er bereits vor den Aufnahmen mit dem Geschlechtsverkehr begonnen hat. Dieses Argument überzeugt somit nicht.
E. 4.4.3 Die Betroffene hat bei ihrer ersten Befragung vom 27. Juni 2017 bestätigt, sie habe bereits am 16. August 2014 eine Nacht mit dem Beschuldigten verbracht und habe sich am nächsten Tag nicht mehr genau an die Vorkommnisse zu erinnern vermocht (S. 697 A. 10). Sie könne sich noch daran zurückbesinnen, in der Nacht sexuell intim mit dem Beschuldigten gewesen zu sein, sie hätten im Bett gelegen und es sei zu sexuellen Kon- takten gekommen. Sie wisse aber nicht mehr die Hintergründe und wie es dazu gekom- men sei (S. 679 A. 12 f.). Sie wisse von der zweiten Nacht vom 30. August 2014 auf den
31. August 2014 fast nichts mehr. Es sei «vermutlich wieder zu Sex mit ihm» gekommen, sie könne sich daran aber nicht mehr erinnern. Sie habe dies erst am Morgen beim Auf- wachen realisiert, weil sie nackt gewesen sei und die Kleider am Boden gelegen hätten (S. 698 A. 13). Der Angeklagte sei ein «Blender-Typ» (S. 698 A. 17). Sie habe in der
- 20 - Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 weniger Alkohol konsumiert (S. 702 A. 58). Sie könne sich bruchstückhaft an eine Situation erinnern, als der Angeklagte an ihr in Missi- onarsstellung den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie wisse aber nicht mehr, bei welchem Treffen dies der Fall gewesen sei (S. 700 A. 38 und S. 702 A. 59 f.; S. 703 A. 68). Sie könne sich auch an den dritten sexuellen Kontakt nicht zurückerinnern (S. 703 A. 68). Die Betroffene gibt bei der Befragung vom 29. Mai 2019 vor dem Staatsanwalt an, sie könne sich an den Geschlechtsverkehr vom 31. August 2014 nicht mehr erinnern (S. 906 A. 20). Der Angeklagte habe ihre Situation ausgenutzt (S. 906 A. 21). Sie habe nicht bemerkt, als der Angeklagte sie ausgegriffen habe (S. 907 A. 25). Sie würde nie erlau- ben, im Schlaf fotografiert oder ausgegriffen zu werden (S. 907 A. 26). Eine weitere Befragung vor Kantonsgericht ist weder beantragt noch als sinnvoll erachtet worden, zumal die Betroffene hinsichtlich der verbleibenden Frage, ob es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen ist, keine Auskunft erteilen kann. Wichtiges Beweismittel sind die Videoaufnahmen.
E. 4.4.4 Der Beschuldigte gibt am 26. September 2017 an, es sei zu «absolut einvernehm- lich[em]» Sex mit der Frau gekommen (S. 761 A. 41). Diese Antwort stützt sich aber, anders als die Vorinstanz annimmt (S. 1294 E. 3.9.3), nicht auf den Vorfall vom 31. Au- gust 2014, sondern auf eine andere Begebenheit zu Hause bei der Betroffenen (S. 761 A. 39 und F. 39). Der Angeklagte erklärt recht detailliert, wie sich die beiden getroffen haben und was sie getrunken hätten (S. 761 A. 41 f.). Er beschreibt ausführlich, wie die Privatklägerin bei ihm daheim zwei Gläser Wodka zu ca. 6 cl in einem Schluck ausge- trunken hat, wobei die Wirkung erst später eingetreten sei (S. 762 A. 47 f.). Der Ange- klagte wird danach mit dem Video konfrontiert, mit welchem er sein nacktes Opfer aus- greift und er bestätigt, er sei perplex gewesen, «dass sie so schnell so durch war» (S. 762 f. A. 49). Er bestätigt, die nackte Frau entsprechend berührt zu haben. Es könne schon sein, dass sie aufgrund des Alkoholkonsums und der späten Uhrzeit nicht mehr reagiert habe (S. 763 A. 50). Der Beschuldigte wird danach mit dem dritten Video kon- frontiert, wobei die Polizei erklärt, es handle sich hier um Geschlechtsverkehr. Der An- geklagte antwortet: «Ich schliesse Geschlechtsverkehr aus in diesem Zustand, ich kann mich auch nicht erinnern» (S. 763 A. 52). Er habe wohl Stossbewegungen gemacht, aber zu diesem Zeitpunkt Unterhosen getragen und sei gar nicht vaginal in sie eingedrungen. Er versuche nur, sich dies vorzustellen und habe dafür keine Erklärungen (S. 763 A. 52). Die Privatklägerin sei vorab in normalem Zustand auf dem Bett gelegen. Sie sei erst später eingeschlafen. Sie hätten zunächst noch «rumgemacht», wahrscheinlich weniger als eine halbe Stunde, einige Minuten. Sie sei plötzlich sehr schnell eingeschlafen. Er
- 21 - denke, als er dies bemerkt habe, sei er auf das WC gegangen und habe sich selbst befriedigt (S. 764 A. 59). Die Aussagen bescheinigen eine gute Erinnerung an den Abend. Der Angeklagte hat nach Sichtung des Videos erklärt, es sei am betreffenden Abend nicht zum Geschlechts- verkehr gekommen. Er argumentiert, dies sei aufgrund des Zustands der Frau nicht mög- lich gewesen. Es ist für das Gericht erstaunlich, wenn er sich dermassen an Details des Abends erinnern will, aber nicht an das Zustandekommen des zweiten Videos, welches für den Angeklagten durchaus subjektiv wesentliche Vorgänge enthält. Es ist weiter be- merkenswert, wenn er in der gleichen Befragung zunächst behauptet, er könne sich «auch nicht erinnern» (S. 763 A. 51), um später zu ergänzen «ich denke, als ich merkte, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr macht und sie schläft, bin ich noch auf das WC und hatte mich selbst befriedigt» (S. 764 A. 59). Der Angeklagte hat vor der Staats- anwaltschaft dargelegt, «ich kann mich noch erinnern, dass ich mich in dieser Nacht auf der Toilette befriedigt habe und den Geschlechtsverkehr nicht vollzogen habe. Als ich das Video sah, bin ich davon ausgegangen, dass die Stossbewegungen nur symbolisch gewesen sein mussten. Wohl aufgrund der Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Die Erinnerungslücke ist bedeutsam, weil die Ausführung von sexuellen Handlungen beim Beschuldigten subjektiv wesentliches Kerngeschehen darstellt. Der Berufungskläger behauptet weiter, er habe Stossbewegungen vollzogen, dabei aber die Unterhosen getragen. Dies «wohl aus Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Dies lässt unbeachtet, dass eine Vielzahl von Frauen behauptet, der Angeklagte hätten mit ihnen Geschlechtsverkehr praktiziert, als die Betroffenen sich in einem vergleichbaren Zustand befunden hätten. Ausserdem hat der Beschuldigte die Betroffene kurz zuvor in einer Art und Weise ausgegriffen, die jede Zurückhaltung oder Rücksicht missen lässt. Einzig der widerstandsunfähige Zustand der Betroffenen verur- sacht somit noch keine erheblichen Zweifel über das Vorliegen von Geschlechtsverkehr, ganz besonders nicht, wenn der Angeklagte zugibt, er wäre enttäuscht gewesen, darauf verzichten zu müssen. Der Angeklagte behauptet vor der Staatsanwaltschaft, er könne sich daran erinnern, sich in dieser Nacht in der Toilette selbst befriedigt und keinen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er sei nach Sichtung des Videos davon ausgegangen, die Stossbewegungen müssten symbolisch gewesen sein, wohl aufgrund der Enttäuschung, keinen Sex zu ha- ben (S. 922 A. 17). Er habe sich nicht gegen den Willen der Opfer an diesen sexuell vergangen (S. 922 A. 19). Der Angeklagte kritisiert anschliessend an der Aussage der Betroffenen, diese habe ein drittes Treffen bei ihr zu Hause vergessen (S. 923 f. A. 27). Die Betroffene gibt dazu an «ich glaube, es waren drei Mal. Zwei Mal sicher. Ich habe
- 22 - jeweils bei ihm übernachtet» (S. 904 A. 5). Es fällt in diesem Zusammenhang jedoch auf, dass die Privatklägerin bereits in ihrer ersten Einvernahme darlegt, sie könne sich an überhaupt nichts mehr erinnern, wisse nicht einmal, wie sie von diesem nach Hause gekommen sei (S. 703 A. 70 ff.). Sie macht erhebliche Erinnerungslücken geltend (S. 703 A. 14). Es ist einfacher, Treffen vollständig zu vergessen, wenn man sich ohnehin an das meiste daran nicht mehr zurückerinnern kann. Das Vergessen eines dritten oder gar vierten Treffens macht deren Aussagen in Bezug auf die Frage, ob sie im hier rele- vanten Zeitpunkt zum Widerstand unfähig gewesen ist, nicht unglaubwürdig. Der Angeklagte kommt vor Kreisgericht noch einmal auf den schnellen Alkoholkonsum der Betroffenen zurück (S. 1145 A. 30). Der Beschuldigte hat am 5. Oktober 2021 vor Kantonsgericht den Geschlechtsverkehr in der betreffenden Nacht bestritten (S. 1684 A. 11). Er hat erklärt, die Betroffene sei noch präsent gewesen, als die beiden aufs Bett gegangen seien. Er habe leider weiter- gemacht, als sie nicht mehr präsent gewesen sei und das Video aufgezeichnet. Sie seien für Geschlechtsverkehr zu ihm nach Hause gegangen und hätten diesen beide beab- sichtigt. Er habe keine Angst gehabt, in flagranti von der Betroffenen erwischt zu werden (S. 1685 A. 8). Das Gericht hat ihn daraufhin gefragt, ob er im Moment, da die Frau in diesem Zustand vor ihm gelegen sei, nicht den Notarzt habe rufen wollen. Der Ange- klagte antwortet, er sei davon ausgegangen, das Befinden der Betroffenen verbessere sich wieder, wenn sie schlafen würde (S. 1685 A. 9). «Wenn man das Video sieht und Informationen, welche ich hatte, nämlich was sie getrunken hatte, zuerst etwas im Ausgang, ich weiss nicht, wie viel sie getrunken hat, dann zwei spendierte Drinks vor mir im Aus- gang und dann die zwei Wodka-Shots in meiner Wohnung in einem Zeitraum von etwa fünf Stunden, davon ausgehend, dass sie um 22:00 Uhr ausgegangen ist und wir uns um Mitternacht getroffen haben. Aufgrund von dieser Menge ging ich nicht von einem lebensbedrohlichen Zustand aus und dass ich den Notarzt rufen muss.» Der Beschuldigte widerspricht sich in dieser Antwort selbst, indem er einerseits angibt, die Betroffene habe nicht genug Alkohol getrunken, um einen lebensbedrohlichen Zu- stand zu erreichen und andererseits gesteht, nicht zu wissen, was sie alles vor dem Zusammentreffen konsumiert hat. Es stellt sich bei der Sichtung des Videos durchaus die Frage, warum ein Gastgeber sich nicht mehr um eine Person sorgt, die angeblich so kurzfristig dermassen regungslos in seinem Bett liegt.
E. 4.4.5 Der Angeklagte hat zugegeben, an der nackten X _________ symbolische Stoss- bewegungen vollzogen zu haben und zwar aus Frust. Der entsprechende Bewegungs- ablauf lässt sich auf dem aktenkundigen Video nachvollziehen. Es bleibt einzig die
- 23 - Frage, ob er im zweiten Video den Geschlechtsverkehr vollzogen oder symbolisch agiert hat. Das Opfer kann dazu nichts aussagen. Der Beschuldigte, der deutlich weniger getrunken hat, bringt nach Sichtung der Bilder einzig Mutmassungen vor, obwohl er sich sonst sehr gut an den Abend zurückbesinnen kann. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum er sich gerade bei diesem für ihn wichtigen Vorgang nicht mehr zu erinnern vermag. Der Angeklagte behauptet namentlich, die Frau während des Films mit der Hand an der Scheide berührt zu haben, was deren Stöhnen erklären soll (S. 1721 N. 67). Die freie rechte Hand des Angeklagten taucht im Video mehrfach auf. Die Hand ist im Moment, da die Frau stöhnt, für einen kurzen Moment nicht sichtbar. Der Angeklagte bringt nun vor, er habe die Frau in diesem Moment möglicherweise von Hand stimuliert. Der Be- schuldigte zieht auf dem zweiten Video vorab das Bein der nackten Privatklägerin zu deren Bauch hinauf, was bei einem symbolischen Akt nicht erforderlich gewesen wäre. Sie stöhnt gemäss Videoaufnahmen kurz auf, während der Angeklagte darüber liegt und sich entsprechend bewegt. Die Betroffene wackelt parallel zum Angeklagten mit dem Oberkörper in einer Art und Weise, die belegt, dass der Angeklagte nicht nur über ihr liegt und symbolische Bewegungen vollzieht, sondern diese unverkennbar mit dem Un- terkörper stösst. Aktenkundige Aufnahmen belegen, dass der Berufungskläger das nackte und zum Wi- derstand unfähige Opfer vorab hemmungslos ausgegriffen hat. Er lässt zu diesem Zeit- punkt jeglichen Respekt und alle Zurückhaltung gegenüber der Frau vermissen. Der Be- schuldigte ist ausserdem wegen vergleichbaren sexuellen Handlungen angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden. Es hat ihm wiederholt an Skrupel gefehlt, sich bei wider- standsunfähigen und nackten Frauen zurückzuhalten und deren körperliche Unversehrt- heit zu respektieren. Der Beschuldigte gibt an, der Verzicht auf den Geschlechtsverkehr hätte ihn frustriert. Gerade die Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen soll nun aber, laut Angeklagtem begründen, warum es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und er nur frustriert symbolische Stossbewegungen über der Betroffenen vollzogen hat. Einzig symbolischer Geschlechtsverkehr erscheint in dieser Konstellation unglaubwürdig. Der Sinn der behaupteten, symbolischen Frusthandlung erschliesst sich dem Gericht nicht, auch weil er sich selbst auf dem WC befriedigt haben will. Das Kantonsgericht hat gemäss obigen Ausführungen keine hinreichenden Zweifel, dass es auch im vorliegenden Fall nicht bloss zu einem symbolischen Stossen, sondern zu realem Geschlechtsverkehr gekommen ist.
- 24 -
E. 4.4.6 Die Vorinstanz hat den Geschlechtsverkehr und das oben beschriebene vorgän- gige Abtasten der Privatklägerin als ein einheitliches Geschehen qualifiziert, weil diese Handlungen vom 31. August 2014 auf einen einheitlichen Willensakt beruht haben und kurz aufeinander gefolgt sind (S. 1334 E. 4.2.9.2). Dem kann unter Beachtung der digi- talen Zeitangaben gefolgt werden. Da jedoch eine weitere sexuelle Handlung vom 17. August 2014 vorliegt, ist der Beschul- digte zu Recht wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil von X _________ verurteilt worden (S. 1334 E. 4.2.9.2 in fine).
E. 4.5 Y _________
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt umschrieben (S. 1330 ff.):
E. 4.5.2 Aktenkundige Fotos zeigen Füsse einer Person, die in einem Bett liegt. Die Ze- hennägel sind rot gestrichen, die Fotos sind am 10. Mai 2015 um 02:50 Uhr abgelichtet worden. Die Beine sind nahe beieinander, der Bettüberzug liegt über den Knien der Be- troffenen (S. 589). Ein weiteres Bild von 02:52:36 Uhr zeigt eine auf dem Rücken lie- gende, schlafende nackte Frau. Die Beine sind geschlossen, also nahe beieinander. Der Bettüberzug und das Duvet entsprechen den beiden ersten Aufnahmen, bedecken aber die Betroffene nicht mehr. Eine weitere Fotografie, die knapp eine Minute (02:53:35 Uhr) später die gleiche schlafende Person ablichtet, belegt, dass sich die Position von Kopf, Rumpf, Arme und Hände kaum geändert hat. Das linke Bein ist nun aber so angewinkelt, dass die Scheide besser sichtbar ist. Diese befindet sich im Mittelpunkt der Aufnahme (S. 590).
E. 4.5.3 Der Angeklagte bringt beim Berufungsgericht vor, die Betroffene sei von der Poli- zistin über die Nacktfotos orientiert worden und habe deswegen Hassgefühle gegen ihn entwickelt. Das habe einen Meinungsumschwung verursacht, wonach die Privatklägerin den ausgeführten Geschlechtsverkehr nicht freiwillig mit dem Beschuldigten vollzogen habe (S. 1695 f. N. 10 f.). Nachfolgende Äusserungen zeigen jedoch, dass die Betroffene zurückhaltend aussagt und den Angeklagten nicht mehr als erforderlich belastet, selbst wenn sie über das Verhalten des Berufungsklägers wütend ist. Sie sucht die Fehler auch bei sich selbst, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn es ihr einzig darum ginge, sich beim Beschuldigten zu rächen. Die Privatklägerin stellt ihn nachfolgend als aufdringlich
- 26 - dar. Andere Beteiligte beschreiben ihn als sympathisch (S. 353 A. 20), sympathisch, charismatisch und extrovertiert (S. 448 A. 27 und 29) oder lustig, freundlich aber auch beleidigt, der viele Frauen in D _________ kenne und gerne flirtet (S. 625 A. 34 f.) oder als Blender-Typ (S. 698 A. 17). Gerade der Übergang zwischen zuvorkommend und aufdringlich kann subjektiv verschieden festgesetzt werden, weshalb die nachfolgenden Äusserungen dieser Privatklägerin zum aufdringlichen Verhalten – entgegen der Auffas- sung des Angeklagten (S. 1709 N. 40) – nicht überbewertet werden darf. Y _________ erklärt am 11. August 2017 gegenüber der Polizei einleitend ihren Ge- mütszustand: «Nicht so gut. Nach unserem gestrigen Telefonat, als Sie mich über die vorliegenden Fotos informiert haben, hat es bei mir alles wieder aufgewühlt von jener Nacht mit Z _________. Ich fühle mich dreckig, ich habe Hassgefühle, fühle mich aber auch hilflos, bin auch wütend auf mich, dass ich mich damals so ‘betäubt’ habe mit Alkohol dass ich mich nicht spüre – ich bin vor mir selbst und meinen Problemen weggerannt, indem ich übermässig Alkohol getrunken habe.» 2015 sei das schlimmste Jahr ihres Lebens gewesen. Sie habe an den Wochenenden massiv Alkohol, wenige Male auch Kokain konsumiert. Dies habe sich auf ihre Arbeits- fähigkeit ausgewirkt, so dass sie sich schliesslich in eine Entzugsklinik habe einweisen lassen und dort während einem Monat einen Entzug gemacht habe. Diese Aussagen sind bei der folgenden Würdigung erheblich. Die Betroffene habe den Beschuldigten im Club G _________ getroffen. Dieser sei dort «immer auf Aufriss» gewesen und habe erklärt, selbst keinen Alkohol zu trinken (S. 555 A. 8). Er sei immer auf sie zugekommen und habe Kontakt gewollt. Es habe sie fast geängstigt, dass er sie so belagert habe (S. 555 A. 8). Der Angeklagte habe sie immer angemacht und versucht, sie zu küssen, wenn sie im Club gewesen sei. Sie sei in der Tatnacht im Club G _________ sehr betrunken gewesen, als er auf sie zugekom- men sei und sie angemacht habe. Er sei mit ihr zu ihrem Wohnort gegangen. Sie könne sich noch schwach an Sex mit ihm erinnern. Er schien wie besessen von ihr (S. 556 A. 10). Die Privatklägerin erzählt anschliessend, wie der Angeklagte sie im März 2016, als sie wiederum stark betrunken gewesen ist, erneut bedrängt habe. Er habe sie im Club G _________ einfach und überraschend geküsst und sie ständig aufgefordert, ihn mit nach Hause zu nehmen oder mit ihm mitzukommen. Er habe ihr wiederholtes Nein nicht akzeptiert und sie weiter bedrängt, auch als sie draussen auf ein Taxi gewartet und mit ihrem Freund telefoniert habe (S. 556 A. 11). Der Beschuldigte habe sie an sonstigen Nächten im Club «umgarnt», sei ständig um sie «herumgeschwirrt» und «auf Aufriss» gewesen (S. 557 A. 13). Sie sei als Betrunkene «einfache Beute» gewesen. Er sei nie böse gewesen, sondern habe einfach die Situationen masslos ausgenutzt. Er sei
- 27 - auch lästig und aufdringlich gewesen. Er habe nicht locker gelassen (S. 557 A. 14). Sie hätten seit März 2016 keinen Kontakt mehr. Die Privatklägerin habe seither ihre Handy- Nummer wegen dem Angeklagten gewechselt, zumal sie zuvor durchaus auch Text- nachrichten miteinander ausgetauscht hätten. Sie seien nach dem Vorfall im Mai 2015 noch einmal auswärts etwas trinken gegangen. Er sei dann körperlich aufdringlich ge- worden, sie sei dort nicht betrunken gewesen. Dessen aufdringliche Art sei ihr zuwider gewesen. Sie habe dort festgestellt, dass sie diesen Menschen nicht mehr treffen wolle und ihn eben nur noch im Ausgang gesehen, zumal er so gut wie immer in den Clubs gewesen sei (S. 557 A. 15). Die Privatklägerin erfährt erst von der Polizei, dass sie 17 Jahre jünger als der Beschuldigte ist (S. 557 18). Er habe ihr jeweils Gin-Tonic-Drinks spendiert und diesen an der Bar selbst geholt (S. 558 A. 21). Sie habe sich damals keine Gedanken gemacht, ob der Berufungskläger ihr in der Tatnacht eine bewusstseinsver- ändernde Substanz in ihr Getränk verabreicht habe, «denn nüchtern hätte ich niemals, nie im Leben, freiwillig mit ihm Sex gewollt, nicht annähernd». Sie schliesse es nicht aus, wolle ihm aber auch nichts unterstellen (S. 558 A. 22). Sie wäre mit dem Herstellen von Nacktfotos niemals einverstanden gewesen, das sei ja so erniedrigend (S. 558 A. 25). Sie könne sich «kaum» vorstellen, gesagt zu haben «ja, ich will Sex mit dir». Sie sei wie betäubt und aufgrund des Alkoholkonsums wie willenlos gewesen. Er habe dies ausge- nutzt. Sie hätte, wenn sie nüchtern oder nur wenig alkoholisiert gewesen wäre, niemals zugelassen, dass er sie berührt oder küsst, geschweige denn, sie nach Hause begleitet. «Nur schon den Gedanken daran finde ich widerlich» (S. 558 A. 26). Sie sei auf den Fotos abgebildet und befinde sich an ihrem Wohnort (S. 559 A. 29). Sie habe nur noch einzelne Bilder an Sex mit dem Beschuldigten, nämlich wie er über ihr gewesen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe danach einen HIV-Test gemacht und bis zum Ergebnis «Blut geschwitzt». Sie sei beim Sex wie im Delirium gewesen, sie habe fast nichts mehr gemerkt (S. 560 A. 34). «Er hat mich in meinem elenden und willenlosen so stark betrunkenen Zustand schlichtweg für seine eigene Befriedigung ausgenutzt» (S. 560 A. 35). Sie habe nichts von den Fotos mitbekommen. «Wenn ich nicht so stark betrunken gewesen wäre, wäre ich ganz sicher aufgewacht, wenn jemand mir die Decke weghebt und mich mit Blitz fotografiert. Wenn ich das gemerkt hätte, dass eine Person das von mir macht, hätte ich ihn vor die Türe gestellt» (S. 561 A. 41). Die Privatklägerin beschuldigt sich im oben wörtlich zitierten Teil selbst, sie gibt ihr ver- zweifeltes Gefühlsleben preis und beschreibt ihr damaliges Verhalten rückwirkend sehr kritisch. Sie erklärt wiederholt, dass sie sich deswegen schlecht fühlt und gibt eigene Fehler, u.a. auch Kokainkonsum zu. Sie beschreibt weiter ein aufdringliches Benehmen
- 28 - des Berufungsbeklagten, aber keine Bösartigkeit. Sie kann nicht ausschliessen, vom Be- schuldigten Drogen erhalten zu haben, will ihm aber auch nichts unterstellen. Die Be- troffene belastet den Angeklagten somit in dieser Befragung nicht mehr als nötig und sucht bei sich selbst Fehler. Die Aussage wirkt dadurch glaubhaft. Es erschliesst sich im Übrigen dem Kantonsgericht nicht, warum die Erstaussagen nicht zum Nachteil des An- geklagten verwertet werden dürfen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_136/2021 vom 6. Sep- tember 2021 E. 2.4) und der Verteidiger wäre diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, wenn er derlei postuliert (S. 1701 N. 22). Die Privatklägerin gibt am 2. Mai 2019 vor der Staatsanwaltschaft an, es habe sie den Abend nach der polizeilichen Befragung wieder aufgewühlt. Es sei ihr bewusst, dass sie bis zu einem gewissen Zeitpunkt klar gewusst habe, was sie tut und danach nicht mehr. Sie sei an dem Abend sehr stark betrunken gewesen. Sie könne sich noch an die Zeiten erinnern und den Standort, wo sie ihn gesehen habe. Sie habe ihn vom Ausgang gekannt und gegrüsst. Er habe einen Drink an der Bar geholt, danach sei es ziemlich schnell gegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, «ganz schnell ganz stark» betrunken zu sein. Sie wisse nichts mehr Konkretes, alles sei schwammig, wie in einem nebligen Film. Es sei alles wieder hochgekommen, als sie bei der Polizei war. Sie könne sich erinnern, als sie zu Hause gewesen seien, dass sie ihn über sich gesehen habe und sie Geschlechts- verkehr praktiziert hätten. Sie könne sich an nichts erinnern und habe nichts gespürt. Sie sei schnell eingeschlafen, weil sie «derart weg» gewesen sei. Sie könne sich dann noch an Blitze erinnern, habe aber nicht begriffen, was passiert sei. Es sei wie ein böser Traum gewesen. Sie habe sich am Morgen nach dem Aufwachen nicht gut gefühlt und sich sofort zugedeckt. Der Angeklagte sei auf dem Bett zuunterst gesessen und habe sie angestarrt. Sie glaube, er sei nicht nackt gewesen, sie hingegen völlig. Er habe Annähe- rungsversuche gemacht und erneut Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe ihn wegges- tossen und sei sich nicht sicher, ob sie geweint habe. Sie habe ihn aufgefordert zu ge- hen, was er getan habe. Sie habe alles vergessen wollen und niemandem davon erzählt. Sie habe sich schlimm gefühlt, damit was sie machte (S. 868 A. 2). Sie sei ihres Wissens im Dezember 2015 oder Januar 2016 noch einmal im Club G _________ gewesen. Der Angeklagte sei sehr aufdringlich gewesen und habe erneut mit ihr nach Hause gewollt. Er habe sie zum Taxi begleitet und sie habe ihren Freund angerufen. Es sei die Combox eingeschaltet gewesen, womit das ganze Gespräch aufgenommen worden sei (S. 869 A. 3). Der Angeklagte habe sie durch Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 869 A. 4). Sie habe damals regelmässig viel Alkohol getrunken, aber immer gewusst, wann es nicht gut war. Sie ging dann heim. Das Verschwommene und Sich-nicht-wehren-können, habe sie nur beim Vorfall mit dem Angeklagten gehabt
- 29 - (S. 869 A. 7). Sie wäre sicher nicht mit den Fotos einverstanden gewesen (S. 869 A. 8). Diese seien erniedrigend (S. 869 A. 9). Der Privatkläger sei nicht ihr Typ. Sie hätte ihn nie nach Hause mitgenommen (S. 869 A. 10). Es sei schwierig zu beurteilen, ob er sie mit alkoholischen Getränken habe gefügig machen wollen, aber für sie sei es unver- ständlich, wie rasch sie «weg» gewesen sei (S. 870 A. 11). Sie habe nicht einmal ge- wusst, ob die beiden verhütet hätten und sie habe deswegen am Folgetag direkt einen HIV-Test gemacht (S. 870 A. 12). Sie habe getanzt. Er habe die Drinks geholt, sie hätten sich geküsst und seien schnell nach Hause gegangen. Es sei ihr nach den Drinks direkt schlechter gegangen (S. 870 A. 15). Der Angeklagte sei am Morgen anständig und nicht böse gewesen. Sie habe ihn nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen. Ihr sei es dann sehr schlecht gegangen (S. 870 S. 16). Sie könne sich noch an Blitze erinnern und, wenn sie sich ganz fest zurückerinnere, wie er ihr Bein zur Seite gescho- ben habe, weshalb sie ihn gefragt habe, was er da mache. Er habe nicht geantwortet. Sie könne sich an die Blitze sehr gut erinnern (S. 871 A. 19). Sie sei nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch einmal etwas trinken gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie noch etwas trinken gingen. Sie wisse aber nicht mehr, ob dies vor oder nach dem Vorfall gewesen sei. Er habe sie dann wieder am Bein berührt. Der letzte Kontakt sei die vorhin erwähnte Begegnung im Club G _________ gewesen, sie habe danach ihre Nummer gewechselt (S. 871 A. 22). Sie schlafe «wie tot» auf dem Rücken, aber nicht mit ange- winkelten Beinen (S. 871 A. 23). Der Anwalt spricht die Privatklägerin anschliessend auf Widersprüche zwischen der ers- ten und zweiten Befragung an. Der Vorfall hat sich 2015 ereignet, die Erstbefragung ist 2017 und die zweite Einvernahme 2019 erfolgt. Die abgelaufene Zeit und der damalige starke Alkoholkonsum der Privatklägerin sind bei der Analyse von Widersprüchen zu bedenken. Letztere kündigt am Schluss der ersten Einvernahme an, sie wolle anhand der Fotos von damals zu rekonstruieren versuchen, was sie am betreffenden Abend ge- macht habe (S. 561 A. 43). Sie erklärt ferner, dass die erste Befragung «viel aufgewühlt» habe (S. 868 A. 2). Beides kann das Aussageverhalten bei der zweiten Einvernahme beeinflussen. Es wird nachfolgend auf mögliche Widersprüche, die im Verlauf des Ver- fahrens geltend gemacht worden sind, eingegangen: Die Privatklägerin meint gemäss erster Aussage, ihr Freund habe direkt mit ange- hört, wie sie vom Beschuldigten vor dem Taxi belästigt worden sei. Sie behauptet hingegen bei der zweiten Befragung, die Combox von dessen Handy sei eingeschal- tet gewesen (S. 872 A. 4). Es handelt sich diesbezüglich nicht um einen subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Der Vorfall hat ausserdem einen Konflikt zwischen Privat- klägerin und damaligem Freund verursacht und Diskussionspunkt dürfte dabei das
- 30 - Gespräch gewesen sein, aber nicht, ob der Freund dies zeitgleich oder erst nach- träglich über seine Combox zur Kenntnis genommen hat. Es ist schliesslich zu be- achten, dass sich die damals stark betrunkene Privatklägerin zum Zeitpunkt der Auf- nahme bedrängt fühlte und sich somit weniger auf das Telefon konzentrieren konnte. Die Betroffene gibt an, sich am Morgen über den Vorfall geschämt und den Ange- klagten zum Verlassen der Wohnung gebeten zu haben. Sie sagt wörtlich aus (S. 556 A. 10): «Als ich wieder zu mir kam und die Augen öffnete, hat Z _________ mich angeschaut. Es schien, als ob er gar nicht geschlafen hatte. Er wollte dann, als ich wieder wach war, gleich nochmals Sex, aber ich wollte sowieso nicht mehr. Ich schämte mich für diese Nacht mit ihm und hoffte, dass niemals jemand davon erfahren würde. Ich fühlte mich schlimm, dass ich offenbar jemanden zu mir nach Hause genommen habe und Sex mit einem Mann hatte, der ständig Frauen aufreisst. Ich fühlte mich dreckig und kam mir vor, als ob ich meinen Körper hergegeben habe. Ich fühlte mich nach dieser Nacht noch lange so schlimm. Ich konnte mit niemandem darüber reden.» Die Privatklägerin gibt weiter an, am gleichen Tag noch einen HIV-Test gemacht zu haben und bis zum negativen Ergebnis Blut geschwitzt zu haben (S. 560 A. 33; S. 870 A. 12). Sie wird am Morgen auch deswegen mitnichten entspannt gewesen sein. Der Beschuldigte hat im Übrigen bestätigt, er habe die Privatklägerin im Herbst gefragt, ob sie einen HIV-Test durchgeführt habe, weil sie mit ihm ungeschützt Oral- verkehr praktiziert hätte (S. 1147 A. 35). Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum sich der Angeklagte erst Monate später über einen so wichtigen Vorgang ori- entiert und hält die Version der Betroffenen, warum sie den HIV-Test gemacht hat, für deutlich glaubwürdiger. Das Vorliegen einer solchen Kontrolle ist im Übrigen auf- grund dieser Aussagen nachgewiesen. Der Angeklagte behauptet seinerseits, es sei zwar zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, sie hätte sich aber für Auffahrt verabredet. Sie hätten sich umarmt, die Privatklägerin sei an der Tür gestanden und habe ihm einen Handkuss zugewor- fen (S. 1146 f. A. 34). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ange- klagte einige Stunden zuvor noch so stark betrunken gewesen ist, dass sie sich wi- derstandsunfähig nackt fotografieren liess. Sie hätte – sollte ihre Version zutreffen – aufgrund des Alkoholkonsums, Erinnerungslücken. Die Betroffene hat sich am nächsten Morgen laut eigenen Angaben für ihr eigenes Verhalten geschämt und diesfalls ist es nachvollziehbar, wenn die Betroffene dem Angeklagte nicht ihre ge- samte Gefühlswelt offenbart und sogar einem neuen Treffen zustimmt, bloss damit dieser das Appartement verlässt. Die Privatklägerin hat sich in der vorliegenden Si- tuation, gemäss obigem Zitat, für ihr Verhalten zumindest teilweise noch selbst ver- antwortlich gefühlt und von den heimlich gemachten Fotos nichts gewusst. Sie hat
- 31 - aber den Angeklagten in diesem Moment nicht gehasst. Weitere Treffen oder Kon- taktaufnahmen erwecken deswegen keine hinreichenden Zweifel daran, dass die Be- troffene in der Nacht beim Geschlechtsverkehrs zum Widerstand unfähig gewesen ist. Es ist im Übrigen unstrittig, dass es zu keinem weiteren Geschlechtsverkehr zwi- schen den Parteien gekommen ist. Die Beteiligten sind sich über die Anzahl späterer Treffen uneinig, wobei die Be- troffene als «getroffen» präzisiert, das bedeute «abgemacht» (S. 873 A. 8), was zu- fällige Treffen ausschliesst. Die Privatklägerin bestreitet v.a., den Angeklagten später an ihrer Geburtstagsparty im H _________ getroffen zu haben (S. 873 A. 9). Die Betroffene bestätigt auf Nach- frage wiederholt, der Beschuldigte habe im Juli 2015 nicht an einer Geburtstagsparty teilgenommen (S. 873 f. A. 8 ff. und 15). Letzterer hält am Gegenteil fest: Er habe die Betroffene bei deren Geburtstagsparty im H _________ angetroffen. Das Fest sei im kleinen Rahmen abgelaufen (S. 924). Er sei dort nicht lange geblieben, weil er noch auf eine andere Party gegangen sei (S. 1147 A. 35). Der Angeklagte dürfte nicht die wichtigste Person bei dieser Geburtstagsfeier im kleinen Rahmen (S. 1695 N. 9) gewesen sein, wenn er das Fest bereits nach kurzer Zeit wieder ver- lassen hat, um eine andere Festlichkeit zu besuchen. Es ist nicht nachvollziehbar, wann, wie und unter welchen Umständen er eingeladen worden ist. Das Gericht er- achtet es für die Beweiswürdigung nicht dermassen erheblich (vgl. S. 1708 N. 38), wenn die Privatklägerin, die zu jener Zeit viel Alkohol konsumiert hat, dessen Anwe- senheit vergessen und wenn er tatsächlich für eine kurze Zeit an einer solchen Fei- erlichkeit im kleinen Rahmen teilgenommen hätte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Privatklägerin später häu- figer angetroffen hat, als diese zu bestätigen vermag. Das Gericht kann sich jedoch vorstellen, dass die Betroffene, die im Jahr 2015 ein erhebliches Alkoholproblem hatte und sogar einen einmonatigen Entzug in einer Anstalt durchführen musste, sich nicht mehr an diese teils zufälligen und partiell kurzen Treffen zu erinnern vermag. Der Wunsch, den Angeklagten nicht mehr zu treffen, hat sich mit der Zeit verstärkt (vgl. S. 557 N. 15) und wegen eines späteren Treffens im Club G _________ im Frühling 2016 endgültig manifestiert. Dieses dürfte einen endgültigen Bruch darstel- len und die Privatklägerin hat daraufhin sogar ihre Handynummer ausgetauscht (S. 871 A. 23; S. 557 A. 15). Die Beziehung zwischen den Beteiligten scheint bis zu diesem Zeitpunkt wechselhaft gewesen zu sein, teils auch abhängig vom konsumier- ten Alkohol der Betroffenen. Dies ist bei der Würdigung obiger Aussagen zu gemein- samen Treffen auch mitzuberücksichtigen.
- 32 - Sie erinnere sich, mit dem Angeklagten zwei Gin Tonics konsumiert zu haben (S. 873 A. 12). Er trinke dieses Getränk nie (S. 924). Die Getränkewahl stellt im konkreten Fall keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt dar, weshalb ein entsprechender Irr- tum keine Auswirkung auf die Wertung der Aussagen hat. Der Beschuldigte sieht das Aussageverhalten auch widersprüchlich, weil die Be- troffene gegenüber der Polizei behauptet hat, sie habe vor dem Betreten des Clubs nur Wein und Aperol getrunken und erst danach harten Alkohol. Sie relativiert diese Aussage selbst, indem sie das Wort «vermutlich» verwendet (S. 560 A. 37). Die Pri- vatklägerin bringt vor der Staatsanwaltschaft vor, sie könne sich bis zum Eintritt in den Club an vieles erinnern, «von da an» sei es ziemlich schnell gegangen, es sei ihr vorgekommen, sie sei «ganz schnell betrunken» gewesen (S. 868 A. 2). Dieser Widerspruch erscheint einerseits aufgrund des Alkoholkonsums und des Zeitablaufs erklärbar. Auch Wein oder Aperol können einen rauschartigen Zustand verursachen. Alkohol wirkt im Übrigen nicht sofort nach dem Konsum. Die Privatklägerin kann demnach bereits vor dem Eintritt ins Pub übermässig viel Alkohol konsumiert haben, der aber erst im Lokal seine volle Wirkung entfaltet hat. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Angeklagte vor der Polizei be- stätigt, ihr willensloser Zustand könne auch alleine wegen des Alkoholkonsums ent- standen sein (S. 560 A. 36), was den Beschuldigten entlastet. Die Antwort, der An- geklagte habe sie durch den Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 1703 N. 26), erfolgt im Übrigen auf eine Suggestivfrage und wird demnach zu- rückhaltend gewürdigt. Das Gericht müsste andernfalls prüfen, ob nicht eine andere Straftat vorliegen könnte, was es gerade nicht tut. Die Privatklägerin will sich erst in der zweiten Befragung an die Blitze und das Aus- einanderziehen der Beine erinnern (S. 871 A. 18 i.V.m. S. 561 A. 41). Sie erwähnt die Blitze auch vor Kantonsgericht, will sich aber nicht mehr an das Bewegen der Füsse erinnern. Sie könne sich erinnern, wie er beim Aufwachen zuunterst von ihr gesessen habe, als sie erwacht sei (S. 1778 A. 14 f.). Es ist fragwürdig, ob sie derlei tatsächlich wahrgenommen hat oder aus Erkenntnissen der Erstbefragung, d.h. aus der Sichtung der Fotos, herleitet, zumal die Privatklägerin zugibt, sich nach der Erst- befragung erheblich mit dem Vorfall beschäftigt zu haben. Es sei ihr «alles wieder hoch[gekommen]» (S. 868 A. 2). Dieser Teil der Zweitaussage ist mithin sehr zurück- haltend zu würdigen und es ist namentlich aufgrund anderer Beweismittel oder Indi- zien zu prüfen, ob der Beschuldigte ihr tatsächlich die Beine bewegt hat. Der Angeklagte zitiert die Betroffene unvollständig, wenn er darauf hinweist, diese habe vor der Staatsanwaltschaft behauptet (S. 1703 N. 27), «ich weiss noch relativ viel von diesem Abend». Sie beschreibt in der gleichen Antwort, wie sie plötzlich
- 33 - stark betrunken gewesen ist und ihr Erinnerungsvermögen danach deutlich einge- schränkt war (S. 868 A. 2). Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Die Äusserung, der Beschuldigte habe sich ihr am Morgen angenähert und noch einmal Geschlechtsverkehr gewollt, worauf sie ihn weggestossen habe, widerspricht nicht der Aussage, es sei am Morgen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Angeklagte habe sich anständig und nicht böse verhalten. Sie habe ihn auch nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen (vgl. S. 1704 N. 30). Die Privatklägerin deponiert in der ersten Befragung, sie habe sich erst «nach dieser Tatnacht» überlegt, ob ihr der Angeklagte etwas ins Getränk getan hat, um sie wil- lenloser zu machen und mit ihr Sex zu haben (S. 558 A. 22). Die Betroffene gibt vor der Staatsanwaltschaft an, sie habe am Morgen, als sie erwacht sei und so wenig von der Nacht gewusst habe, den Verdacht gehabt, es könnten KO-Tropfen im Spiel sein. Sie habe dies jedoch verdrängt (S. 874 A. 14). Dieses Verdrängen stellt Ursa- che für den Widerspruch (sofern er überhaupt vorliegt) dar, wann sich die Betroffene das erste Mal die Frage gestellt hat, ob KO-Tropfen verwendet worden sind (S. 1704 N. 29). Die Privatklägerin führt konstant an, sie könne sich nicht an die betreffende Nacht im Juli 2015 zurückerinnern. Sie hätte den Täter jedoch in nüchternem Zustand niemals zu sich nach Hause mitgenommen und hätte ohne erheblichen Alkoholkonsum nicht freiwillig Geschlechtsverkehr mit diesem praktiziert. Die vom Angeklagten geltend gemachten Wi- dersprüche sind erklärbar und vermögen nichts an der Glaubwürdigkeit dieses Teils der Darstellung zu ändern.
E. 4.5.4 Der Angeklagte will sich am 25. Juli 2017 zunächst nicht mehr an den Namen der Privatklägerin erinnern (S. 569 A. 77). Sie hätten einmal Sex gehabt (S. 569 A. 76). Sie hätten bereits früher «ein paar Mal rumgeknutscht». Dies sei auch in jener Nacht ge- schehen, worauf ihn die Privatklägerin angefragt habe, zu ihr nach Hause zu kommen. Sie hätten dort einvernehmlich Sex praktiziert und er sei mitten in der Nacht aufgestan- den und habe die Fotos geschossen, während die Frau geschlafen habe. Er sei am Mor- gen gegangen, als es hell geworden sei (S. 569 A. 80). Der Angeklagte habe neben der Privatklägerin gelegen und die Decke hochgehoben, als er aufgestanden sei. Er erinnere sich nicht, ob er ihr die Beine gespreizt habe, oder ob sie selbst gelegen sei (S. 570 A. 81). Die Privatklägerin sei angeheitert gewesen, in Party-Stimmung (S. 570 A. 82). Sie habe von den Fotos nichts gewusst und er habe sie nicht berührt (S. 570 A. 87).
- 34 - Er habe die Privatklägerin, gemäss Aussage vom 26. September 2017, seit 10 Jahren gekannt (S. 576 A. 7). Der Beschuldigte wird anschliessend mit einer Aussage der Be- troffenen konfrontiert, wonach sich diese noch schwach an Sex erinnern könne und sich schlecht gefühlt habe, als sie wieder zu sich gekommen sei. Er erwidert, der Sex am Wohnort habe etwa eine Stunde gedauert und die Partnerin habe dies als extrem schön empfunden, was sie ihm auch gesagt habe. Sie hätten bei der Verabschiedung abge- macht, sich am Folgetag zu schreiben. Er sei am nächsten Tag reiten gegangen und habe sich den Fuss gebrochen, worauf er die Privatklägerin von der Notaufnahme aus angerufen habe. Sie hätten sich, als er wieder habe laufen können, in einem Lokal am See getroffen und hätten es sehr gut gehabt miteinander. Sie hätten sich nach der ge- meinsamen Nacht mehrmals getroffen und seien in Kontakt geblieben (S. 576 A. 9). Sie seien an die Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt, sie hätten nicht viel konsu- miert und seien nur fünf Minuten dort gestanden. Die Betroffene sei angeheitert, in Par- tystimmung gewesen, aber nicht betrunken (S. 576 A. 10). Die Privatklägerin habe sich in guter und aufnahmefähiger Verfassung befunden, da sie zusammen etwas getrunken hätten. Er wisse nicht, wieviel sie vorher konsumiert habe (S. 576 A. 11). Der Beschul- digte habe weder einen übermässigen Alkoholkonsum noch ein Alkoholproblem erkannt (S. 577 A. 12). Er sei wegen dem Tanzen im Ausgang und nicht «auf Aufriss» (S. 577 A. 13). Die Privatklägerin habe vorgeschlagen, zu ihr nach Hause zu gehen (S. 577 A. 16). Sie habe während dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Finger noch deren Klitoris bearbeitet, es sei für beide sehr schön gewesen (S. 577 A. 17). Die Zivilpartei habe von den Fotos nichts gewusst (S. 577 A. 20). Er habe die Fotos mit dem Handy gemacht und danach gelöscht, ohne sie irgendwo anders zu übertragen (S. 578 A. 21). Der Geschlechtsverkehr sei sehr intensiv gewesen, es sei «Seich» und nicht wahr, wenn die Frau behaupte, sie habe nur bruchstückhafte Erinnerungen (S. 578 A. 26). Sie habe behauptet, Single zu sein. Sie hätten sich danach getroffen und stundenlang miteinander geredet. Sie habe auf ihre religiöse Gesinnung aufmerksam gemacht, was aber nicht zum Verhalten im Ausgang passe. Die Privatklägerin habe einen sexuellen Übergriff in der Kindheit angedeutet, aber nicht behauptet, etwas habe sie am Treffen gestört, im Gegenteil. Sie habe ihn später im Club G _________ getroffen, intensiv begrabscht und beim Knutschen am Rücken gekratzt. Sie habe ihn später auf ihren Freund aufmerksam gemacht (S. 578 A. 27). Der Angeklagte ist zu diesem Vorhalt am 29. Mai 2019 vom Staatsanwalt einvernommen worden. Er habe die Privatklägerin auf der Tanzfläche getroffen, worauf sie sich bald umarmt und geküsst hätten. Sie seien anschliessend zur Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt. Die Betroffene hätte ihn nach ca. 10 Minuten aufgefordert, zu ihr nach
- 35 - Hause zu gehen. Sie sei in die Küche gegangen und habe eine Flasche Wein geöffnet, wobei sie fast nichts getrunken hätten und sofort intim geworden seien. Die Privatkläge- rin habe es im Bett schön empfunden, sie habe noch mit ihrer Klitoris gespielt (S. 924). Der Beschuldigte hat zu diesem Tatvorwurf vor Kreisgericht ausgesagt, die Beteiligten hätten sich auf der Tanzfläche im Club G _________ zu küssen begonnen, was bereits zwei Mal passiert sei. Er habe seinen Finger in ihre Scheide geführt, als sie zusammen an der Bar den Wodka Tonic getrunken hätten. Sie hätten herumgemacht, sich geküsst und berührt. Das Opfer habe anschliessend vorgeschlagen, zu ihr zu gehen. Er habe sie nach ihrem Freund gefragt, worauf sie erwidert habe, Single zu sein. Sie seien danach zu ihr gegangen und hätten eine Flasche Rotwein geöffnet und zwei oder drei Schlucke getrunken. Sie hätten dann schon auf dem Küchentisch mit dem Geschlechtsverkehr begonnen und seien dann aufs Bett gewechselt, um dort weiterzufahren. Die Sexual- partnerin habe sich während des Sexes an der Klitoris stimuliert (S. 1144 A. 26). Die Behauptung der Privatklägerin, sie habe keine Erinnerung über das Geschehene und sei wie weggetreten gewesen, ausserdem habe sie den Geschlechtsverkehr nicht frei- willig vollzogen, widerspreche seinen Erinnerungen (S. 1144 A. 27). Der Beschuldigte gibt im Zusammenhang mit dem verschobenen Bein an, er könne sich nicht mehr an die Situation erinnern. Er könne sich vorstellen, das Opfer habe das Bein selbst bewegt, zumal es gesagt habe, es sei beim Fotografieren der Füsse aufgewacht. Er könne sich auch vorstellen, sie vielleicht im Gesicht gestreichelt zu haben oder dass er mit ihr habe sprechen wollen. Sie könnte zeitgleich mit seinem Knie ihr Bein bewegt haben und er habe so eine bessere Sicht auf deren Scheide erhalten (S. 1144 A. 28). Der Angeklagte gibt auf Nachfrage an, er wisse nicht einmal, ob er oder die Betroffene die Decke entfernt hätten (S. 1144 A. 29). Der Angeklagte bringt den Sachverhalt vor Kantonsgericht wieder vor (S. 1686 A. 12).
E. 4.5.5 Das Kantonsgericht hält in Würdigung der Beweismittel einleitend fest, die Privat- klägerin ist in einem dunklen Raum beleuchtet worden, damit Fotos möglich sind. Der Beschuldigte hat ausserdem im Verlauf der Ablichtungen die Decke bei der schlafenden Person entfernt, welche die Betroffene vorher zumindest teilweise abgedeckt hat. Letz- tere ist trotzdem nicht aufgewacht, zumindest hat sie auf den für sie ungewollten Vor- gang nicht adäquat reagiert. Die aktenkundigen Bilder bestärken somit deren glaubwür- dige Aussage, am Vorabend stark betrunken gewesen zu sein. Sie ist somit nicht «nur» in Partystimmung gewesen, wie der Angeklagte behauptet, sondern erheblich betrun- ken, wie sie selbst dartut. Das Gericht hält somit die diesbezüglichen Äusserungen der Privatklägerin über ihren übermässigen Alkoholkonsum und die daraus resultierende Wi- derstandsunfähigkeit für glaubwürdig. Es hält an der Nullhypothese nicht mehr fest. Die
- 36 - Behauptung des Angeklagten, es habe keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (S. 1700 N. 20) ist demnach falsch. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte behauptet, die Betroffene habe diesen genossen und sich dabei aktiv betei- ligt, während Letztere sich daran kaum mehr zu erinnern vermag. Die später aufgenom- menen Ablichtungen belegen, wie bereits erwähnt, dass die Betroffene in dieser Nacht erheblich betrunken gewesen ist. Dies bezeugt ihre Version, wonach sie bereits vom Geschlechtsverkehr sehr wenig mitbekommen und sich nicht gewehrt hat. Die Aussagen der Privatklägerin entsprechen ausserdem in Bezug auf das Zustandekommen anderen Vorfällen und sind unter Beachtung der oben wiedergegebenen Aussagen glaubwürdig. Auch diesbezüglich wird an der Nullhypothese nicht mehr festgehalten. Die Betroffene ist mithin bereits beim Geschlechtsverkehr zum Widerstand unfähig gewesen und hat sich nicht – wie der Angeklagte vorgibt – aktiv beteiligt. Die komatös wirkende, zum Widerstand unfähige Frau hat zu einem späteren Zeitpunkt gemäss den aktenkundigen Fotografien, im Bett auf dem Rücken liegend, innerhalb von einer Minute ihr Bein bewegt. Sie hat zeitgleich die Arme oder den Oberkörper nicht bewegt. Sie hat sich mithin nicht im Schlaf gedreht, sondern einzig das Bein auseinan- dergehalten. Das entspräche nicht ihrer üblichen Schlafposition (S. 871 A. 23). Die Be- troffene hat sich innert kurzer Zeit genau so verhalten, dass der bereits damit beschäf- tigte Täter die Scheide des Opfers besser fotografieren konnte. Sie selbst kann sich an diese Situation zumindest in der ersten Einvernahme nicht erinnern und ihre späteren Ausführungen sind mit Vorsicht zu würdigen, weil diese auch Schlussfolgerungen auf- grund von Feststellungen während der Erstbefragung darstellen könnten. Der Ange- klagte, welcher diverse Abläufe vom Abend wiedergibt, will sich nicht erinnern, ob und wie er die Beine der Betroffenen auseinanderbewegt hat. Er beschreibt verschiedene mögliche Versionen, auch dass er das Bein tatsächlich mit seinem Knie verschoben hat und zwar zu einem Zeitpunkt, da er die Privatklägerin im Gesicht gestreichelt habe. Letz- teres würde eine sexuelle Handlung darstellen. Er wisse aber nicht mehr, was genau geschehen sei. Das Kantonsgericht hat, unter Beachtung der übrigen Vorfälle, nament- lich dem mehrere Monate vorausgegangenen Fall X _________ und den darin vorhan- denen Videoaufnahmen, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte das linke Bein der nackten Betroffenen bewegt hat, um das Opfer in eine für seine pornografische Fo- tografie idealere Haltung zu bringen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, er habe dies mit seiner Hand gemacht und die Betroffene nicht gleichzeitig im Gesicht gestrei- chelt.
- 37 - Das ganze Vorgehen, zunächst die Beine der vollkommen nackten Betroffenen, mit der er vorgängig Geschlechtsverkehr praktiziert hatte, zu fotografieren, dann die Decke weg- zuziehen, daraufhin die auf dem Rücken liegende Betroffene komplett nackt abzulichten und ihr schliesslich das linke Beine so zu platzieren, dass ein spreizbeiniges Foto mög- lich ist, kann nur der sexuellen Erregung dienen und erreicht eine hinreichende Intensität, um strafrechtlich relevant zu sein. Der Geschlechtsverkehr und die anschliessenden Fotoaufnahmen inkl. weiteren Hand- lungen beruhen auf verschiedene Entschlüsse. Es liegen mithin in diesem Fall zwei ge- sondert zu beurteilende Sachverhalte vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Y _________ zu Recht der mehrfa- chen Schändung für schuldig erkannt.
E. 4.6 Schändung einer Unbekannten am 24. Mai 214
E. 4.6.1 Die Vorinstanz hat die strittige Verurteilung wie folgt begründet (S. 1328 f.): Am 25. Mai 2014 erstellte der Beschuldigte Nacktbilder einer weiteren unbekannten Frau, welche ebenfalls schläft und sich damit im Tatzeitpunkt im widerstandsunfähigen Zustand befand. Der Beschuldigte legte seinen linken Arm auf das nackte Gesäss der Frau. Es stellt sich mithin die Frage, ob darin eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB zu sehen ist. Die unbekannte Frau ist nackt und liegt gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett. Es ist angesichts des- sen, dass die Frau schläft, davon auszugehen, dass Z _________ sie weder um Erlaubnis für das Aufneh- men der Bilder noch für das Aufsetzen des Armes auf dem Gesäss gefragt hat. Zweifelsfrei kommt es zu einer Berührung zwischen dem Beschuldigten und der nackt daliegenden Frau und dies nur wenige Zenti- meter über dem Po der Unbekannten. Was die Motivation des Beschuldigten sowie die Erregung und / oder Befriedigung geschlechtlicher Lust angeht, kann grundsätzlich auf das unter E. 4.2.4.1 Gesagte verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den Aufnahmen bzw. mit den auf diesen ersichtli- chen Handlungen seine sexuellen Vorlieben in Bezug auf die Ausübung von Macht in Form von sexuellen Handlungen an bewusstlosen oder schlafenden Frauen befriedigen wollte. Die Hand nur wenig über dem Po der Unbekannten, welche überdies völlig nackt ist, weist damit zweifelsfrei einen Bezug zum Geschlecht- lichen im Sinne von Art. 191 StGB auf. Die sexuelle Handlung muss jedoch auch eine gewisse Intensität aufweisen, welche anhand der Gesamt- umstände zu beurteilen ist. Es liegt zwar einzig ein Bild vor (S. 321), aufgenommen um 07.29 Uhr, welches den Arm des Beschuldigten auf dem Gesäss der Unbekannten zeigt und es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Arm nach Erstellen des Bildes wieder vom Körper der Unbekannten wegnahm, sodass die Berührung von kurzer Dauer war. Nichtsdestotrotz muss diese Berührung am nackten Körper nur wenig oberhalb des Pos als sehr intim eingestuft werden, welche die Schwelle der Erheblichkeit zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB überschreitet. Der Beschuldigte ist damit der Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil einer unbekannten Frau, begangen am 25. Mai 2014, schuldig zu sprechen.
- 38 -
E. 4.6.2 Das Gericht hat in Bezug auf diesen Vorhalt Fotos zu beachten, die sich in den Akten auf S. 317 ff. befinden und die am 25. Mai 2014 zwischen 04:29 Uhr und 09:29 Uhr aufgenommen worden sind. Das erste Bild zeigt hauptsächlich eine blonde, unbekannte Frau mit einem auffälligen Armreif am rechten Arm, der auf den nachfolgen- den Fotos regelmässig auftaucht. Die Uhr oder der Armreif beim linken Arm ist auf den nächsten Bildern nie mehr ersichtlich. Die Person trägt weisse Kleider und blickt in Rich- tung des Fotografen, was darauf hindeutet, dass sie mit der Aufnahme einverstanden gewesen ist. Eine zweite Ablichtung zeigt deren Füsse. Der eine befindet sich in einem goldenen Schuh, der andere ist nackt und wird von einer Hand festgehalten. Diese Fotos sind um 04:29 und 04:48 Uhr in einem Club oder auf einer Party geschossen worden. Alle darauf befindlichen Personen im Hintergrund tragen weisse Kleidung (S. 317). Zwei weitere Fotos lichten einen nackten Fuss ab, dieses Mal befindet sich das Bein jedoch in dunklem Bettzeug. Diese Ablichtungen sind um 09:13 Uhr gemacht worden (S. 318). Die nächsten drei Fotos lichten den Oberkörper der nackten Frau ab, diese schläft in jenem Moment auf einem Bett mit dunklem Überzug. Ein Lichtstrahl leuchtet teilweise auf deren Brust (S. 319 f.). Diese Fotos sind um 09:14 Uhr resp. 09:15 Uhr realisiert worden. Die Frau liegt beim letzten Foto, welches um 09:29 Uhr geschossen worden ist, auf dem Bauch im gleichen Bett. Ein Teil des Rückens und der Oberschenkel sowie ihr nacktes Gesäss sind ersichtlich. Ein linker Unterarm und eine linke Hand sind ebenso abgelichtet, wobei keine Armbanduhr ersichtlich ist. Dies sind somit Körperteile einer anderen Person. Der nackte fremde Unterarm liegt auf der Taille der Person, die Finger oberhalb des Gesässes. Der Daumenballen berührt den Ansatz des Gesässes. Der Dau- men ist gegen unten gerichtet, berührt den Po der Frau aber knapp nicht. Der Zeigefinger führt seitlich vom Gesäss bei der Hüfte herunter. Auch dieser berührt den Körper knapp nicht. Der Angeklagte bringt im Plädoyer weiter vor, er habe seitlich neben der Betroffenen gelegen und mit der rechten Hand das Foto geschossen (S. 1715 N. 54). Dies trifft auf- grund des abgelichteten Arms so zu. Der Schatten, den der Berufungskläger im Plädoyer erwähnt (S. 1716 N. 55), resultiert allerdings nicht, weil der Unterarm die Frau nicht be- rührt, sondern weil kein Licht zwischen Gesäss der Frau und Unterarm dringt. Das Ge- richt stellt fest, dass dieser Körperteil des Privatklägers über die Taille der Betroffenen verläuft und sie auch berührt. Derlei wäre aber letztlich, in diesem Fall, für die strafrecht- liche Beurteilung nicht entscheidend, da der Angeklagte der Betroffenen auf jeden Fall auch mit seinem Unterarm sehr nahe kommt und sie mit seiner Hand teilweise berührt.
- 39 - Ein weiteres Foto der Kantonspolizei D _________ zeigt das Bett des Beschuldigten, welches ein dunkles Duvet und einen schwarzen Überzug hat (S. 323). Die Frau hat auf diesem Bett gelegen, als sie nackt abgelichtet worden ist. Diverse Fotos der komplett nackten Frau sind um 9:15 Uhr gemacht worden und zwar nach einer Party, die gemäss Fotografie um 04:48 Uhr noch am Laufen war. Derlei be- stätigt den bildlich festgehaltenen Anschein, die Person sei zum Zeitpunkt der Aufnah- men noch am Schlafen.
E. 4.6.3 Der Beschuldigte will sich am 25. Juli 2017 weder an die Nacht vom 25. Mai 2014 noch an die Frau erinnern (S. 313 A. 108). Er mache generell viele Fotos. Es soll sich aufgrund der Kleidung der Gäste auf dem Foto um eine «I _________-Party» im Kauf- leuten gehandelt haben (S. 313 A. 109). Die fehlende Erinnerung deutet darauf hin, dass der Angeklagte über keine engen Kontakte zu der fotografierten Person verfügt hat. Er dürfte diese somit spontan kennen gelernt und zu sich nach Hause eingeladen haben. Aufnahmen von nackten Frauen seien «spontan» erfolgt (S. 308 A. 8). Es liegt mithin eine Zufallsbekanntschaft vor. Der Beschuldigte bestätigt vor Kreisgericht, der Handballen befinde sich bei der Lende (S. 1143 A. 24), was aus seiner Sicht keine sexuelle Handlung sei. Er ignoriert dabei, dass sich der Daumenballen zu oberst vom Gesäss anliegt und der Zeigefinger seitlich und sehr nahe am Körper der Frau herunterragt (S. 321). Es ist mithin, auch unter Beachtung der anderen Vorfälle, die teils zu einer rechtskräfti- gen Verurteilung geführt haben, davon auszugehen, dass die Frau nicht gemerkt hat, dass sie in derlei intimen Posen fotografiert wird.
E. 4.6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts vorliegt. Die schlafende Frau ist komplett nackt, schläft auf dem Bett des Angeklagten und Letz- terer liegt neben ihr. Es besteht bereits dadurch eine sehr intime Situation. Die Betroffene wird von diesem mit seinem nackten Unterarm an ihrer Taille und am oberen Ansatz ihres Gesässes berührt. Der Zeigefinger befindet sich ganz nah bei der Hüfte. Die weib- liche Körpererscheinung (breite Hüften, schmale Taille, schmale Schultern) gelten als sekundäres Geschlechtsmerkmal der Frau, wobei die Schultern in diesem Fall nicht sichtbar sind. Der Unterarm verläuft über der Taille, der Fingerballen berührt diese. Der Zeigefinger befindet sich nahe am Gesäss der Frau, der Daumenballen berührt dessen oberen Ansatz. Der abgebildete Unterarm des Angeklagten ist ebenso nackt. Der Beru- fungskläger hat nur kurze Zeit gebraucht, um das Foto zu schiessen. Die Betroffene wird auf der Fotografie nicht dermassen plump und grob ausgegriffen wie andere Opfer. Die
- 40 - vorliegende Art der Berührung einer nackten Frau ist aber trotzdem auf Erregung ge- schlechtlicher Lust ausgerichtet. Das Verhalten verfügt insgesamt, unter Beachtung der übrigen Begleitumstände wie der kurz vorher geschossenen Fotos, des Orts, an wel- chem diese letzte Ablichtung zustande kommt, des Zustands und der nahen liegenden Position des Angeklagten über einen hinreichend intensiven Sexualbezug. Die Vorinstanz hat ferner richtig festgestellt, die Frau sei zum Widerstand unfähig gewe- sen. Es liegt somit eine Schändung vor.
E. 4.7 Zusammenfassung Das Kantonsgericht bestätigt im Ergebnis sämtliche angefochtenen vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sowie deren strafrechtliche Qualifikation, soweit diese angefochten sind.
E. 5 Sanktion und Strafzumessung
E. 5.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Strafzumessung primär auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 1336 ff. E. 5 - 5.3.2). Diese sind zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Die Strafarten sind ebenso zu Recht nicht beanstandet worden.
E. 5.2 Eingangs sind die Beanstandungen des Angeklagten zur Strafzumessung zu prüfen:
E. 5.2.1 Eine Reduktion der Sanktion wegen zusätzlicher Freisprüche oder weil sich der gravierendste Vorwurf nicht so zugetragen hätte, wie die Vorinstanz angenommen habe (S. 1721 N. 69), rechtfertigt sich gemäss obigen Ausführungen nicht.
E. 5.2.2 Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe im Strafprozess kooperiert, was die Vorinstanz bestätigt, aber nicht strafmindernd beachtet habe (S. 1722 N. 71). Die Vorinstanz hat erwogen, die Kooperation sei erfolgt, nachdem die Strafverfolgungsbe- hörden dem Täter die Fotos vorgehalten hatten oder soweit sich die Vorwürfe aus den Bildern nachvollziehen liessen (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2; S. 1342 f. E. 5.4.3 Abs. 3). Dies wird durch den vorliegenden Prozess zumindest teilweise belegt. Das Kreisgericht hat ferner richtig festgehalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Prozesses sogar ver- sucht hat, C _________ zu beeinflussen (vgl. S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte wird am 25. Juli 2017 auf Nacktfotos aufmerksam gemacht, worauf er drei «Kolleginnen» mit Vornamen erwähnt und behauptet, sich nicht an weitere Ablichtungen erinnern zu kön- nen. Er könne sich nicht an die Handlungen erinnern (S. 251 A. 4 ff.). Der Berufungsklä- ger vermag sich an den Vorfall vom 25. Mai 2014 zunächst überhaupt nicht mehr zu
- 41 - erinnern, auch wenn ihm die Fotos vorgelegt werden (S. 312 ff. A. 106 ff.). Analoges gilt für den Vorfall vom 13. Dezember 2015 (S. 365 A. 93 ff.). Die ersten Äusserungen zum mitgebrachten Alkohol bei C _________ hat der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt anpassen müssen (S. 462 A. 30 S. 1138 A. 14). Der Angeklagte will sich an den voll- ständigen Namen der Privatklägerin Y _________ erst zurückerinnern, als er diesen auf dem Handy findet (S. 570 f. A. 90). Der Angeklagte hat die Vorhalte gegenüber Y _________ vor Kantonsgericht zu bestreiten, diejenigen gegenüber X _________ zu relativieren versucht. Ein Teilgeständnis ist, soweit es in Einzelfällen vorliegt, frühestens nach der Ankündigung von entlarvenden Fotos erfolgt und der Beschuldigte stellt die Widerstandsunfähigkeit der meisten Betroffenen in Abrede. Seine Teilgeständnisse kön- nen so nicht strafmindernd beachtet werden, weil sie nicht Einsicht und Reue ausdrü- cken (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 363). Eine Koopera- tion, die über das Geständnis hinausgeht und somit ebenso strafmindernd beachtet wer- den müsste (Mathys, a.a.O., N. 365), liegt nicht vor.
E. 5.2.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen aufrichtiger Reue verneint (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2). Der Beschuldigte ist mit dem Vorwurf, er rechtfertige seine Taten, nicht einverstanden (S. 1723 N. 74). Das Kantonsgericht hat den Angeklagten zu den Aufnahmen von X _________ befragt. Er argumentiert weiterhin, er habe die Details gefilmt, die Farben «wie man sieht» (S. 1685; vgl. ausführlicher S. 763 A. 55). Die Aufnahmen belegen kei- nen Sinn für Ästhetik, sondern ein rücksichtsloses Ausgreifen einer nackten wehrlosen Frau. Es ist dem Angeklagten nicht um ästhetische Aufnahmen gegangen, sondern um das bildliche Festhalten eines äusserst primitiven Verhaltens. Der Hinweis auf die Far- ben bildet eine Schutzbehauptung und indiziert tatsächlich mangelnde Reue. Das Kan- tonsgericht schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an. Der Beschuldigte hält auch fest, das Verfahren belaste ihn sehr. Er habe seit 2 1/2 Jahren keine richtigen Ferien mehr gehabt und nur noch wenig Sex praktiziert (S. 925; vgl. zu den Ferien auch S. 251 A. 3). Er müsse seit Beginn des Verfahrens mindestens einmal pro Monat zum Ohrenarzt statt bisher einmal pro Semester und habe eine Blinddarmoperation überstan- den (S. 1136 A. 3). Der Hinweis auf solche Einschränkungen erweckt den Eindruck, als habe der Beschuldigte nicht realisiert, dass er manchen Opfern erhebliche psychische Probleme verursacht hat, die über seine eigenen Probleme hinausgehen. C _________ hat dies vor Kantonsgericht noch einmal glaubwürdig vor Augen geführt (S. 1680 A. 1). Die Ursache für seine Probleme und die der Betroffenen bildet sein Benehmen und nicht dasjenige seiner Opfer. Der Angeklagte stellt trotzdem die ihm aus dem Prozess erwach- senen Belastungen in den Vordergrund. Die teilweise anerkannten, eher niedrigen Scha- denersatzforderungen können geringfügig strafreduzierend beachtet werden
- 42 - (S. 1358; S. 1724 N. 75), selbst wenn diese noch nicht vollständig beglichen sind (S. 1685 A. 7). Dies auch unter Beachtung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Berufungsverhandlung, namentlich i.S. Parteientschädigung C _________, die er teil- weise akzeptiert (S. 1743). Höhere Beträge, eine Genugtuung an X _________ von Fr. 8'000.-- und ein Schmerzensgeld an Y _________ von Fr. 5'000.-- sind (zumindest in dieser Höhe) nicht akzeptiert worden. Der Beschuldigte hat schliesslich sein Leben geändert. Das Abonnement im Club G _________ sei bereits vor Einleitung des Straf- verfahrens gekündigt worden und der Angeklagte will auch auf Ausgänge verzichten (S. 1686 A. 12; S. 1723 N. 74). Der Vorfall mit B _________ hat jedoch am 1. Januar 2017 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, da der Angeklagte nicht mehr Mitglied im Club G _________ gewesen ist. Diese Frau ist betrunken und deutlich jünger als der Angeklagte gewesen. Der Verzicht auf die Clubmitgliedschaft garantiert somit nicht den Verzicht auf die Teilnahme am Nachtleben oder dem Verzicht auf betrunkenen Ge- schlechtspartnerinnen. Solche Neuausrichtungen dürften ausserdem einer Person mit Jahrgang xxx im Jahr 2016 nicht allzu schwer fallen. Die Hemmschwelle, nach Ab- schluss des Prozesses wieder vermehrt ins Nachtleben einzutauchen, dürfte aber auch nicht besonders gross sein. Die Reue kann insgesamt leicht strafmindernd beachtet wer- den. Die psychische Belastung wegen des Prozesses wird im Übrigen bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots mitberücksichtigt.
E. 5.2.4 Der Angeklagte weist schliesslich auf die Länge des Strafprozesses hin. Dies zu Recht. Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Straf- prozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen er- weist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und
- 43 - prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, so- lange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur ver- letzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 20203 E. 1.2.1). Der Beschuldigte ist am 16. März 2017 festgenommen und zum ersten Mal befragt wor- den (S. 157). Die Polizei hat die Datenträger im Verlauf des Jahre 2017 gesichtet, Be- troffene befragt und der Berufungskläger ist dazu im Verlauf von 2017 einvernommen worden. Die Kantonspolizei D _________ hat die restlichen Akten am 9. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft übermittelt (S. 413). Die anschliessenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft haben am 2. Mai 2019 begonnen (S. 866), wobei diese auch wegen eines Gesuchs des Verteidigers vom 21. Februar 2019 (S. 840) verschoben werden mussten. Der Staatsanwalt hat die Anklageerhebung am 13. Juni 2019 angekündigt (S. 936). Der Verteidiger hat am 24. Juni 2019 ein Fristerstreckungsgesuch zum Depot weiterer Beweisanträge hinterlegt (S. 940) und am 30. Juli 2019 weitere Beweisanträge gestellt (S. 951). Der Staatsanwalt hat die Beteiligten am 20. September 2019 über die neuen Beweise orientiert (S. 972) und die Anklage am 11. Februar 2020 erhoben (S. 976). Der erstinstanzliche Prozess fand am 25. November 2020 statt (S. 1134 ff.), das Berufungsurteil wird rund ein Jahr später eröffnet. Der Strafprozess hat mithin vom März 2017 bis zum November 2021, also rund vier Jahre und 8 Monate gedauert. Es gibt eine Mehrzahl betroffener Frauen, verschiedene Tatvorwürfe und das erstinstanzli- che Urteil enthält rund 100 Seiten. Die Akten betragen rund 2000 Seiten. Teils liegen Sachbeweise vor, teils Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Dies Alles spricht für ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität. Die Dauer erscheint insgesamt als zu hoch, namentlich der Stillstand zwischen der Übermittlung der Akten an die Staats- anwaltschaft Wallis und der dortigen Fortsetzung des Prozesses. Es erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Urteil festzuhal- ten und die Strafe deswegen um 20% zu reduzieren.
E. 5.2.5 Der Angeklagte führt schliesslich an, eine zu vollziehende Freiheitsstrafe könnte sich auf die Anstellung des Angeklagten auswirken (S. 1726 N. 81). Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Pflicht, die Vollzugsform durch
- 44 - die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt zudem für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld einge- betteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 je mit Hinweisen). Das Gericht hat angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Voll- zugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum be- dingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Eine Reduktion der Sanktion auf 24 Monate kommt gemäss nachfolgenden Ausführun- gen nicht in Frage.
E. 5.3 Das Kantonsgericht hat weiter die Gesamtstrafe zu bilden.
E. 5.3.1 Das Kreisgericht hat die Schändung gegenüber X _________ vom 30. auf den
31. August 2014 korrekt als schwerstes Delikt angenommen und zur Bildung der Ein- satzstrafe herangezogen (S. 1340 E. 5.4 f.). Die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere bei der Bildung der Einsatzstrafe sind grundsätzlich nachvollzieh- bar. Die per Video festgehaltenen sexuellen Handlungen können im weiten Feld mögli- cher Tathandlungen als nicht sehr lange bezeichnet werden, sie sind aber auch nicht mehr besonders kurz. Gerade das digital festgehaltene Ausgreifen ist in diesem konkre- ten Fall sehr intensiv und zeugt von keinerlei Respekt gegenüber dem hilflosen Opfer. Letzteres hat von den sexuellen Handlungen kaum etwas mitbekommen und wurde phy- sisch nicht verletzt. Der Angeklagte hat die Frau auch penetriert, obwohl er dies nach wie vor bestreitet. Das Kreisgericht hält einleitend fest, die Handlungen des Berufungs- klägers seien «im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbe- stimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel zu qualifizieren» (S. 1341 E. 5.4.1). Es liegt durchaus eine mittlere objektive Tatschwere vor. Der Ange- klagte wäre in der vorliegenden Situation verpflichtet gewesen, sich um das Wohlbefin- den seiner stark angetrunkenen Gästin zu kümmern. Er hat stattdessen an dieser sexu- elle Handlungen vollzogen und dies auch noch gefilmt. Er hat das in ihn gesetzte Ver- trauen der Betroffenen aus egoistischen Gründen rücksichtslos missbraucht. Die Tatbe- gehung ist vorsätzlich erfolgt. Das subjektive Tatverschulden ermöglicht demnach keine
- 45 - Reduktion der mittleren Tatschwere. Auch die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten treffen mehrheitlich zu (vgl. ergänzend dazu die ausführlichen Ant- worten zum Werdegang und der privaten Situation auf S. 430 ff.). Ein strafreduzierendes Geständnis fehlt, weil der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr im Berufungsverfahren bestreitet und aufgrund der einschlägigen Videoaufnahmen überführt worden ist. Eine geringe Reduktion ist wegen der Reue, namentlich des geleisteten Schadenersatzes von Fr. 770.-- (Reisekosten/Erwerbsausfall) vorzunehmen. Das Verschulden ist insgesamt mittel und kann dort durch die Täterkomponente leicht gesenkt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz, die selbst vom «mitt- leren Drittel» spricht, nach den entsprechenden Erwägungen die Einsatzstrafe auf bloss ein Jahr fixiert. Jene müsste vielmehr beim vorliegenden Strafrahmen auf 36 Monate festgesetzt werden. Eine Reduktion von 20% wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erscheint gerechtfertigt und kann, in diesem konkreten Fall, in welchem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr bestreitet, aber einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert hat, nur noch leicht wegen der Reue herabgesetzt werden. Die Einsatzstrafe beträgt demnach 28 Monate.
E. 5.3.2 Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe anschliessend aufgrund der weiteren Sank- tionen asperiert: Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe für die Schändung vom 17. August 2014 an X _________ (vgl. E. 4.4) um drei Monate asperiert. Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich rich- tigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (vgl. S. 1342 E. 5.4.2). Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhö- hung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat anschliessend die Sanktion wegen des Vorfalls vom 17. November 2013 (vgl. E. 4.3.1) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Berufungskläger hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grund- sätzlich richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und er Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion für den Vorhalt C _________ (vgl. E. 4.3.4) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich richtigen Ausführungen
- 46 - der Vorinstanz verweisen. Diese Betroffene hat vor Kantonsgericht noch einmal ein- drücklich auf die Folgen des Fehlverhaltens hingewiesen (S. 1680 A. 1 ff). Eine Anpas- sung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion wegen des Vorfalls vom 24. Mai 2014 (vgl. E. 4.6) um einen Monat erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vor- gehen nicht konkret geäussert, sofern er vom Tatvorwurf nicht freigesprochen wird. Die Erhöhung um einen Monat erschiene durchaus schuldangemessen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe somit eine Erhöhung um zwei Wochen statt einem Monat. Die Vorinstanz hat die Sanktion für den Vorhalt Y _________ (vgl. E. 4.5) um sechs Monate erhöht (S. 1343 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht geäussert und hat in diesem Zusammenhang sogar einen Freispruch gefordert. Er hat einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert, will aber insgesamt die Genugtuung merklich herabsetzen. Die Vorinstanz vertritt erneut den Standpunkt, die Tat befinde sich im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel.». Die Asperierung um ein halbes Jahr ist für diesen Fall nicht zu hoch angesetzt worden. Dies auch, weil das Kreisgericht bei der Strafzumessung «eine Schändung / der Übergriff» erwähnt und das Spreizen der Beine, das eine zusätzliche separate Tat darstellt, nicht beachtet. Die Anpassung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (20%) ergäbe eine Erhöhung um 4.8 Monate. Der Angeklagte hat noch im Berufungsprozess behauptet, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig erfolgt. Eine geringe Reduktion wegen der zugesagten Zahlung von Schaden- ersatz resp. Teilanerkennung eines Schmerzensgeldes ermöglicht eine Verminderung auf 4 Monate und zwei Wochen. Das Kreisgericht hat schliesslich die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs um insgesamt sechs Monate asperiert (S. 1344 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht konkret geäussert. Das Kantonsgericht erachtet die vor- genommene Asperation zumindest nicht als zu hoch. Eine Korrektur aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um vier statt sechs Monate.
E. 5.3.3 Die Sanktion würde laut obigen Ausführungen deutlich über den erstinstanzlich fixierten 34 Monaten bei rund 43 Monaten angesetzt. Dies resultiert hauptsächlich, weil sich das Kantonsgericht in Bezug auf die Ausführungen des Kreisgerichts zur Festlegung
- 47 - der Einsatzstrafe anschliesst, es jedoch nicht nachvollziehen kann, weshalb die Vo- rinstanz nach der entsprechenden Begründung eine dermassen niedrige Einsatzstrafe fixiert. Diese widerspricht dem Verschulden, sie ist zu niedrig angesetzt. Eine reformatio in peius ist jedoch ausgeschlossen, da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. E. 1.6). Es bleibt mithin bei der Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Gesetzgebung zum teilbedingten Strafvollzug, namentlich Art. 42 und 43 aStGB ausführlich dargelegt (S. 1344 E. 5.5.1). Es kann Folgendes er- gänzend festgehalten werden: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). Der Angeklagte hat einzig für den Fall, da die Sanktion knapp über 24 Monate liegt, erklärt, warum diese auf 24 Monate herabzusetzen und bedingt auszusprechen ist (S. 1726 N. 81). Er hat hingegen, soweit eine teilbedingte Strafe gefällt werden muss, keine Ausführungen zum Verhältnis zwischen bedingt und unbedingt zu vollziehbarem Teil deponiert. Der Beschuldigte hat jedoch die Rückfallgefahr in Frage gestellt (S. 1727 N. 83). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Rückfallgefahr richtig auf ein schematisch immer gleiches Vorgehen und eine längere Zeitdauer, an welcher der Berufungskläger kriminell
- 48 - aktiv gewesen ist, verwiesen (S. 1346 f. E. 5.5.2). Namentlich der auf Video festgehal- tene Missbrauch ist bemerkenswert und zeugt von keinerlei Empathie. Es liegt ausser- dem eine beachtliche Anzahl vergleichbarer Handlungen vor. Der Berufungskläger zeigt sich, gemäss obigen Ausführungen, auch nicht unbeschränkt reuig oder geständig. Er ist andererseits nicht vorbestraft. Die letzte kriminelle Handlung, welche in diesem Ver- fahren begangen worden ist, liegt mittlerweile deutlich mehr als vier Jahre zurück und dem Angeklagte werden keine neuen strafbaren Handlungen mehr vorgeworfen. Der Beschuldigte gibt auch glaubhaft an, der vorliegende Prozess belaste ihn und habe sich auf sein Verhalten ausgewirkt. Er präzisiert, sich seit mehr als vier Jahren nicht mehr in den Ausgang zu begeben und sich um seine betagten Eltern zu kümmern. Die Kündi- gung der Clubmitgliedschaft hat ihn andererseits nicht davon abgehalten, sich Ende 2016 alleine nach J _________ zu einer Silvesterparty zu begeben und dort mit einer viel jüngeren, betrunkenen Frau Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Einfluss des Strafverfahrens nach rechtskräftig gefälltem Urteil und vollstreckter Strafe fortdauern wird, zumal der Angeklagte keine psychologische Bera- tung in Anspruch genommen hat. Alleine der Rückzug aus dem Nachtleben garantiert im Übrigen nicht, dass vergleichbare Vorfälle mit dem alleinstehenden Berufungskläger ausbleiben. Der Angeklagte wirkt beruflich integriert und hat zumindest vor dem Prozess auch am politischen und gesellschaftlichen Leben teilgenommen (S. 429 ff.), selbst wenn sich dies alles aufgrund der vorliegenden Verurteilung ändern könnte. Finanzielle Probleme liegen keine vor. Der unbedingte Teil der Strafe kann im vorliegenden Fall zwischen 6 Monaten und 17 Monaten liegen, allerdings verbietet das Verschlechterungs- verbot dessen Erhöhung über 12 Monaten. Das Kantonsgericht vertritt den Standpunkt, eine zwölfmonatige unbedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer vierjährigen Probe- zeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Sanktion, die eine zusätzliche Warnwirkung für den Beschuldigten erzielen dürfte, seien in casu dem oben dargelegten Verschulden angemessen und würden Bedenken zur Rückfallgefahr hinreichend beachten.
E. 6 Genugtuung Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe angefochten (S. 1729 N. 88).
E. 6.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
- 49 -
E. 6.2.1 Der Beschuldigte verweist in Bezug auf X _________ auf sein erstinstanzliches Plädoyer und setzt sich nicht mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinander (S. 1729 N. 88). Sein Hauptargument, der Täter habe die Betroffene nicht penetriert, sind gemäss obigen Ausführungen falsch. Das Kantonsgericht hat sich bereits zum Ver- schulden beim Vorfall vom 30. auf den 31. August 2014 geäussert, wobei es gegenüber dieser Betroffenen auch noch zu einer zweiten Schändung gekommen ist. Die Privatklä- gerin hat sich zur Bewältigung und Verarbeitung der Geschehnisse an die Frauenbera- tungsstelle für K _________ wenden müssen, v.a. nachdem sie die Anklageschrift er- halten habe (S. 1091). Das Gericht hält die deponierten Ausführungen der «frauenbera- tung K _________» vom xxx, wonach die Betroffene physisch und psychisch stark beein- trächtigt gewirkt habe, v.a. in Anbetracht der Videoaufnahmen durchaus für plausibel. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.-- mit Zins von 5 % erscheint unter diesen Umständen als gerechtfertigt.
E. 6.2.2 Das Kreisgericht hat die Genugtuungsentschädigung für Y _________ auf Fr. 6'000.-- fixiert. Der Berufungskläger argumentiert, er sei bereit, für das Erstellen der Nacktfotos eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu erstatten (S. 1729 N. 88). Das vorlie- gende Verfahren hat jedoch aufgezeigt, dass auch der vorgängig vollzogene Ge- schlechtsverkehr bereits an einem zum Widerstand unfähigen Opfer vollzogen worden ist. Der Angeklagte hat dies im Rechtsmittelverfahren bestritten und derlei ist auch sein Hauptargument, warum er die Entschädigung reduziert haben möchte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (S. 1350 E. 7.4) kann noch festgehalten werden, dass dieses Opfer nach der Tatnacht einen HIV-Test machen musste, weil der Beschuldigte kein Kondom benutzt hat. Dies stellt eine zusätzliche Belastung dar, welche beim Schmerzensgeld beachtet werden muss. Die Genugtuung von Fr. 6'000.-- erscheint so- mit nicht zu hoch angesetzt.
E. 7 Der Zeugin C _________ wird eine Entschädigung von Fr. 290.-- zugesprochen. Sitten, 11. November 2021
E. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
- 50 - das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
E. 7.2 Der Angeklagte wird in mehrheitlicher Abweisung seiner Berufung verurteilt, das Er- gebnis zulasten des Beschuldigten bleibt grundsätzlich gleich. Das Kantonsgericht stellt einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, die zwar bei der Strafminderung und im Judikatum zu beachten ist, die Schuldigsprechung und Sanktion aber gemäss obigen Ausführungen nicht ändern. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des Ver- fahrens vor Kantonsgericht. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Prozesses (4/5 zu Lasten des Berufungsklä- gers, 1/5 zu Lasten des Kantons Wallis plus die Gutachterkosten von Fr. 3'167.75.) kann bei diesem Verfahrensausgang bestätigt werden (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz).
E. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-
- (Art. 22 lit. f GTar).
- 51 -
E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung (ohne Expertise) auf Fr. 4’060.-- und die eigene auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt und dem Angeklag- ten davon Fr. 3'248.-- sowie Fr. 2'400.-- auferlegt. Den Rest, plus die Expertisekosten von Fr. 3'167.75 trägt der Fiskus (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz). Die Gebühr bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden.
E. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar) und eine Zeugenentschädigung von Fr. 290.-- an. Es ist ein mittle- res Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. In der Folge sind die Beweise nochmals umfas- send zu würdigen gewesen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'685.-- erscheint unter Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.- be- laufen.
E. 7.4 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.- -, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-
- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurch- schnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 52 - Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., D _________/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO).
E. 7.4.1 Das Kreisgericht hat die Grundsätze der Gebührenberechnung unter Beachtung des Rahmentarifs festgestellt und eine Entschädigung im oberen Rahmen fixiert. Es bleibt gemäss oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen, ob dieser Betrag nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung steht. Der Verteidiger hat der Erstinstanz am 24. November 2020 eine «Proformarechnung» inkl. Liste des Aufwands deponiert und fordert bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- von Fr. 26'894.20 (S. 1220 ff.). Die Barauslagen betragen Fr. 1'679.20. Das Kreisgericht hat das Honorar auf Fr. 14'782.80 (inkl. MwSt.) fixiert und somit in Bezug auf das Honorar eine Kürzung um rund Fr. 10'000.-- vorgenommen, was bei einem Satz von rund Fr. 200.-- ca. 50 Stunden entspricht. Das Kantonsgericht erachtet es gemäss ständiger Praxis als angemessen, die Entschä- digung für die Reisezeit um die Hälfte zu reduzieren (vgl. das erstinstanzlich zitierte Bun- desgerichtsurteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; eine vergleichbare Praxis ist z.B. in CAN 2020 Nr. 53). Internet und Digitalisierung vereinfachen das redaktionelle Arbeiten ausserhalb des Büros. Dies gilt namentlich bei längeren Zugfahrten in der ers- ten Klasse. Eine Kürzung der Reisezeit um 9 Stunden erscheint somit durchaus gerecht- fertigt. Besprechungen mit dem Mandanten gehören zum notwendigen Zweitaufwand, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen (Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). Diskussionen zur persönlichen bzw. sozialen Betreuung des Beschuldigten fallen nicht darunter (Lieber, a.a.O., N. 8 zu Art. 135
- 53 - StPO). Eine Reduktion des Aufwands zur Besprechung mit dem Klienten zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung von 9.2 Stunden (vgl. S. 15 N. 18 im Dossier P3 21 56) auf zwei Stunden erscheint gerechtfertigt, da nicht einzusehen ist, was der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium noch mit seinem Klienten diskutieren muss, um einen der- massen hohen Aufwand dafür zu betreiben. Eine Kürzung um 7 Stunden erscheint in diesem Zusammenhang als zulässig. Der Verteidiger hat auch sonst einen recht grossen Aufwand zur Vorbereitung der Haupt- verhandlung betrieben, was aber in casu in Anbetracht der Konsequenzen für seinen Klienten als gerechtfertigt erscheint. Die Aufstellung enthält zahlreiche Telefonate und E-Mails an die Polizei oder den Klien- ten, die mindestens 20 Minuten dauern und als zu hoch erscheinen. Kalkuliert man diese Aufwandposten, fallen sie jedoch nicht so stark ins Gewicht, ein Abzug von einer Stunde reicht aus. Analoges gilt für die E-Mails. Die Reduktion der erstinstanzlichen Sitzung um zwei Stunden ist unstreitig, weil die Hauptverhandlung nur sechs statt 8 Stunden gedauert hat. Die vorinstanzlich fixierte Entschädigung steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhält- nis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung. Eine Kürzung um 50 Stun- den erscheint als deutlich zu hoch. Es ist vorliegend angemessen, das pauschal zu fi- xierende Honorar unter Anwendung von Art. 29 GTar auf Fr. 24'000.-- (inkl. MwSt.) fest- zusetzen. Die Auslagen von Fr. 1'679.20, die vom Kreisgericht ohne Begründung gekürzt worden sind, können vollumfänglich akzeptiert werden und auch hier ist die Mehrwert- steuer anzurechnen, was Fr. 1'808.50 ergibt.
E. 7.4.2 Der amtliche Verteidiger hat im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 10'260.05, davon Fr. 9'270.-- Honorar ohne MwSt.) deponiert (S. 1730). Das Honorar für die sechsstündige Zugreise ist wiederum zu halbieren. Die Verhandlung hat vierein- halb Stunden gedauert und nicht acht. Das Urteil wird nicht mündlich, sondern sofort schriftlich und begründet eröffnet. Der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers er- scheint im Übrigen sehr hoch, zumal der Anwalt von seinen Vorarbeiten profitieren konnte. Das Kantonsgericht kommt schliesslich, unter Beachtung der oben erwähnten Bemessungskriterien zum Schluss, ein Pauschalhonorar von Fr. 8'000.-- (inkl. MwSt.) sei angemessen. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 256.-- plus MwSt., also Fr. 275.75.
- 54 -
E. 7.4.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten jeweils zu 4/5 zu- rückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
E. 7.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zu Lasten des Verurteilten und zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten X _________ zugesprochenen Parteientschädigungen sind im Falle des Unterliegens nicht hinreichend begründet angefochten worden und somit unter Beach- tung der korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 1357 E. 8.4) zu bestätigen.
E. 7.5.2 Die Privatklägerin Y _________ hat eine Forderung von Fr. 654.-- deponiert, wel- che sich aus den Fahrtauslagen sowie dem Erwerbsausfall zusammensetzt (S. 1732). Dieser Betrag entspricht praktisch der erstinstanzlich anerkannten Entschädigung und ist somit ebenso vom i.S. Y _________ unterliegenden Angeklagten zu erstatten.
E. 7.6 Die Privatklägerin C _________ ist mit ihrer Anwältin an der Berufungsverhandlung erschienen. Sie hat jedoch keine Berufungserklärung deponiert und die sie betreffenden Anklagepunkte resp. Forderungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Anwältin und ihre Klientin sind wohl berechtigt, der Sitzung beizuwohnen, aber nicht mehr als Partei legiti- miert. Das Gericht hat der Anwältin keine Entschädigung zugesagt und deren Auffas- sung vom 8. Oktober 2021, die Gerichtskosten würden vom Verursacher des Prozesses, also vom Beschuldigten bezahlt, stimmt so nicht (S. 1735). Die rechtskundige Person muss sich über das Kostenrisiko bewusst sein, wenn sie an einer Sitzung teilnimmt, ob- wohl die Belange ihrer Klientin bereits geregelt sind. Eine Anwaltsentschädigung, gefor- dert sind Fr. 2'640.-- für Leistungen ab dem 25. November 2020 (S. 1735), kommt auf- grund der fehlenden Legitimation und des zweitinstanzlichen Prozessausgangs nicht in Betracht. Der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2020 der Anwältin im Februar 2021 übermittelt worden ist und im zweitinstanzlich geforderten Betrag von Fr. 2'640.-- auch Aufwände enthalten sein dürf- ten, die erstinstanzlich abgegolten werden. Letzteres lässt sich nicht weiter prüfen, weil die Anwältin den Aufwand nicht hinreichend detailliert dargelegt hat. Es erscheint hingegen möglich, C _________ und eine Begleitperson als Zeugin zu ent- schädigen. Ihr stehen dazu eine Reiseentschädigung gemäss Artikel 9 GTar und eine Präsenzentschädigung von Fr. 50.-- zu (Art. 9 Abs. 1 GTar). Je nach Umständen kann das Entgelt erhöht werden (Art. 9 Abs. 2 GTar). Die Zugkosten betragen laut Akten
- 55 - Fr. 118.-- und die Mittagessen Fr. 60.-- und das Taxi Fr. 12.--. Zwei Präsenzentschädi- gungen von je Fr. 50.-- kommen hinzu. Die Entschädigung für die Zeugin und ihre Be- gleitperson beläuft sich mithin auf Fr. 290.--. Der Verteidiger siegt die Kostenbeschwerde betreffend mehrheitlich, weshalb ihm dies- bezüglich eine reduzierte Parteientschädigung zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- zu- zusprechen ist (Art. 36 lit. k GTar), welche dem Staat Wallis verbleibt. Angesichts der vergleichsweise einfachen Fragen, mit denen sich die Beschwerde auseinandersetzen musste und des begrenzten über die Berufung hinausgehenden Aktenumfangs ist diese auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Dem Verteidiger wird im Beschwerdeverfahren aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.-- ausge- sprochen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Ziff. 1 (Einstellung Verletzung Geheim- und Privatbereich zum Nachteil von A _________), Ziff. 2 (Freispruch Schändung zum Nachteil B _________/A _________), Ziff. 3 (teilweise, ausser mehrfache Schändung Y _________ und unbekannter Frau am
25. Mai 2014), Ziff. 5 (Beschlagnahmung), Ziff. 6 (Zivilforderungen), Ziff. 7 (Schmerzens- geld teilweise, ausser Genugtuung X _________ und Y _________), Ziff. 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 9 und 10 (Kosten, teilweise da Neuaufteilung gefordert) des Urteils vom 25. November 2020 des Kreisgerichts Oberwallis für den Be- zirk Visp sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung - 1. Das Kantonsgericht bestätigt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 2. Z _________ wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den be- dingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren auferlegt.
- 56 - 4. Z _________ bezahlt folgende Zivilforderungen: an X _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. August 2014; an Y _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- sowie eine Partei- entschädigung von Fr. 656.-- für den erstinstanzlichen Prozess und eine Parteient- schädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 654.--. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 7’227.75 werden wie folgt verlegt: die Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D _________ im Zusam- menhang mit der Strafuntersuchung im Fall B _________ in der Höhe von Fr. 3’167.75 werden dem Kanton Wallis auferlegt; die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'060.-- wer- den zu 4/5, d.h. zu Fr. 3'248.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 812.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Oberwallis von Fr. 3'000.-- werden zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'400.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Wallis von Fr. 2'000.-- werden Z _________ auferlegt. 6. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Häusermann: Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) eine Entschädigung von Fr. 25'808.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kan- ton Wallis 4/5 dieser Entschädigung, d.h. Fr. 20'646.80, zurückzuzahlen. Für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'275.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen. Fr. 800.-- als Entschädigung im Beschwerdeverfahren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 21 14 und P3 21 56 URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Raphaelle Favre Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold
und
X _________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte Y _________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte gegen
Z _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 25. November 2020 [VIS S1 20 9]
- 2 - Verfahren
A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp fällte nach Abschluss der Strafunter- suchung und aufgrund der Anklageschrift vom 11. Februar 2020 (S. 976 ff.) am
25. November 2020 folgendes Urteil, welches am 11. Februar 2021 in begründeter Form schriftlich eröffnet wurde (S. 1255 ff. und S. 1358 f.): 1. Das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB angeblich begangen zum Nachteil von A _________ wird eingestellt. 2. Z _________ wird von der Anklage der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB angeblich begangen zum Nachteil von B _________ und A _________ freigesprochen. 3. Z _________ wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen. 4. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren auferlegt. 5. Die beschlagnahmten Datenträger iPhone 6 inkl. SIM-Karte und Netzkabel, Laptop PEAQ grau mit Netzkabel und Laptop ASUS schwarz mit Netzkabel sind Z _________ zurückzugeben, nachdem die sich auf den Datenträger befindenden deliktischen Daten unwiederbringlich gelöscht wurden. 6. Es wird Akt davon genommen, dass Z _________ die geltend gemachten Zivilforderungen in folgendem Umfang anerkannt hat: - zu Gunsten von X _________: Fr. 770.--, bestehend aus Fr. 254.-- Reiseentschädigung und Fr. 516.-- Erwerbsausfall; - zu Gunsten von Y _________: Fr. 656.--, bestehend aus Fr. 216.-- Reiseentschädigung und Fr. 440.-- Erwerbsausfall; - zu Gunsten von C _________ Fr. 7’681.40, bestehend aus Fr. 81.40 Reiseentschädigung und Fr. 2'600.-- Anwaltskosten. 7. Z _________ bezahlt folgende Zivilforderungen: - an X _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab dem
31. August 2014; - an Y _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.--; - an C _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.--. 8. Die übrigen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 7’227.75 werden wie folgt verlegt: - die Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D _________ im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung im Fall B _________ in der Höhe von Fr. 3’167.75 werden dem Kanton Wallis auferlegt; - die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'060.-- werden zu 4/5, d.h. zu Fr. 3'248.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 812.--, dem Kanton Wallis auferlegt.
10. Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Oberwallis von Fr. 3'000.-- werden zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'400.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auferlegt.
- 3 -
11. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Häusermann eine Entschädigung von Fr. 16'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis 4/5 dieser Entschädigung, d.h. Fr. 12'800.--, zurückzuzahlen.
12. Z _________ zahlt X _________ für ihre anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). B. Der Verteidiger deponierte am 1. März 2021 eine Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung (Dossier P3 21 56). Der Beschuldigte reichte am 9. März 2021 eine Berufung mit folgenden Anträgen ein (S. 1536 ff. v.a. S. 1538): 1. Der Berufungskläger sei auch bezüglich der Vorwürfe der Schändung zum Nachteil einer unbekannten Frau am 25. Mai 2014 und der mehrfachen Schändung zum Nachteil von Y _________ von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Der Berufungskläger sei mit einer angemessenen, tieferen, bedingten Strafe zu bestrafen. Eventualiter sei er mit einer angemessenen, tieferen, teilbedingten Strafe zu bestrafen, wobei der unbedingt zu voll- ziehende Teil der Strafe angemessen zu reduzieren sei. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen (sowohl im Falle einer bedingten als auch einer teilbedingten Strafe); 3. Der Privatklägerin X _________ sei eine angemessene, tiefere Genugtuung zuzusprechen; 4. Der Privatklägerin Y _________ sei keine Genugtuung zuzusprechen; 5. Die Kosten des Vorverfahrens und Hauptverfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verlegen; 6. Die Höhe der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei ausgangsgemäss neu zu verlegen; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des Berufungsverfahrens gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens. C. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft deponierten eine An- schlussberufung. Das Gericht schränkte die Publikumsöffentlichkeit am 24. September 2021 ein (P2 21 48). D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2021 folgende Anträge: Staatsanwalt (S. 1689): 1. Die Berufung von Z _________ vom 9. März 2021 ist vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis vom 25. November 2021 ist zu bestätigen. 2. Z _________ wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen Verlet- zung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, wobei 12 unbedingt und 22 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren auferlegt.
- 4 - 4. Die Ziffern 5 bis 12 des Urteils des Kreisgerichtes Oberwallis vom 25. November 2021 sind zu bestäti- gen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Z _________ aufzuerlegen.
Verteidigung (S. 1691 f.): 1. Mein Mandant sei auch bezüglich der Vorwürfe der Schändung zum Nachteil einer unbekannten Frau am 25. Mai 2014 und der mehrfachen Schändung zum Nachteil von Y _________ von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Er sei mit einer angemessenen, tieferen, bedingten Strafe zu bestrafen, eventualiter mit einer ange- messenen, tieferen, teilbedingten Strafe, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe angemes- sen zu reduzieren sei. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen; 3. Der Privatklägerin X _________ sei eine angemessene, tiefere Genugtuung zuzusprechen; 4. Der Privatklägerin Y _________ sei in Abänderung zum Antrag in der Berufserklärung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzusprechen; 5. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verlegen, genauso die Höhe der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des Berufungsverfahrens gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Ho- norarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich be- gründetes Urteil (S. 1674). Zwei Privatklägerinnen deponierten nach der Sitzung Mittei- lungen (S. 1732 ff.), wovon die Beteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Ar- beit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).
- 5 - Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof brin- gen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO). 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Ta- gen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Parteien erhielten das Judikatum am 7. Dezember 2020 übermittelt (S. 1234) und es ging am Folgetag beim Verteidiger ein (S. 1236). Der Beschuldigte meldete die Berufung am 17. Dezember 2020 an (S. 1245). Das angefochtene Urteil ist am 11. Februar 2021 schriftlich begründet versandt und am 18. Februar 2021 zugestellt worden (S. 1535). Der Verurteilte hat die Berufung am 9. März 2021 beim Kantonsgericht erklärt (S. 1536). Die Beschwerde ist am 1. März 2021 beim Kantonsgericht deponiert worden (P3 21 56). Letzteres hat auf die form- und fristgerecht deponierten Rechtsmittel einzutreten. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber
- 6 - zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO). Der Beschuldigte hat als einziger eine Berufung gegen das Urteil S1 20 9 eingereicht. Eine Anschlussberufung fehlt. Der Angeklagte ficht die mehrfachen Verurteilungen we- gen Schändung zum Nachteil von Y _________ und betreffend eines Vorfalls vom
25. Mai 2014 zum Nachteil einer unbekannten Frau an. Er ist ausserdem mit der Sach- verhaltsfeststellung in Bezug auf die mehrfachen Schändungen von X _________ nicht einverstanden. Der Berufungskläger fordert eine Reduktion der Strafe und eine Anpas- sung der Genugtuungsentschädigungen für diese zwei Privatklägerinnen. Der Ange- klagte will schliesslich eine Neuverlegung der Kosten und der entsprechenden Rückzah- lungspflicht. Der Verteidiger fordert im Beschwerdeverfahren P3 21 56 eine Entschädi- gung von Fr. 28'985.00, eventualiter Fr. 26'659.55 und subeventualiter soll der entspre- chende Entscheid der Vorinstanz kassiert werden. Ziff. 1 (Einstellung Verletzung Geheim- und Privatbereich zum Nachteil von A _________), Ziff. 2 (Freispruch Schändung zum Nachteil von B _________/ A _________), Ziff. 3 (teilweise, ausser mehrfache Schändung Y _________ und unbe- kannte Frau am 25. Mai 2014), Ziff. 5 (Beschlagnahmung), Ziff. 6 (Zivilforderungen), Ziff. 7 (Schmerzensgeld teilweise, ausser Genugtuung X _________ und Y _________), Ziff. 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 9 und 10 (Kosten, teilweise da Neuaufteilung gefordert) sind nicht angefochten worden. 1.5 Verlangt die amtliche Verteidigung eine höhere Entschädigung als ihr von der ersten Instanz zugesprochen worden ist, kann dies nur mit Beschwerde im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der Weg der Berufung steht ihr nicht offen (BGE 139 IV 119 E. 5.2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert einer Frist von 10 Tagen zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfolgt ist. Tritt die Berufungsinstanz aber auf eine neben der Beschwerde erhobene Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil, welches das mit der Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit wird die Beschwerde gegenstandslos. Hingegen sind die Einwände der
- 7 - amtlichen Verteidigung gegen die vorinstanzliche Entschädigung mit der Berufung zu beurteilen (BGE 139 IV 119 E. 5.6). 1.6 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nach- teil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsrege- lung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Der Staatsanwalt und die Privatklägerschaft haben keine Anschlussberufung deponiert, weshalb das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf. 1.7 Die Privatklägerin Y _________ hat am 9. September 2019 ein Dispensationsge- such eingereicht und erklärt, sie habe kein Interesse mehr an der Weiterführung des Verfahrens und an einer Beteiligung (S. 1669). Das Gericht hat die juristische Laiin da- raufhin befragt, ob dies bedeute, dass sie auf die Geltendmachung der zugesprochenen Entschädigungen verzichte, was sie verneint hat (S. 1676 A. 2 ff.). Das Gericht hat die Privatklägerin demzufolge weiterhin als Auskunftsperson einvernommen. Das Verfahren ist gegenüber diversen Personen mangels Berufung und Anschlussberu- fung abgeschlossen (vgl. E. 1.4). Das Gericht hat die noch am Prozess Beteiligten am
24. Juni 2021 ausdrücklich vorgeladen und den übrigen Privatklägerinnen mitgeteilt, sie seien nicht verpflichtet, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen. Es gehe davon aus, dass sie ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung auf die Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung verzichten würden und sie würden demzufolge dispensiert (S. 1660 f.). Die in Madrid zugelassene Anwältin von C _________ (S. 1102; vgl. Art. 3 des Gesetzes über den Anwaltsberuf des Kantons Wallis vom 6. Februar 2001 [AnwG; SGS/VS 177.1]) hat daraufhin per E-Mail ihre Teilnahme an der Verhandlung bestätigt und ausserdem mitgeteilt, ihre Klientin sei Opfer und wolle bei der Berufungsverhand- lung aussagen. Sie spreche Englisch oder Französisch. Das Gerichtssekretariat hat ihr auf gleichem Wege geantwortet, elektronische Anfragen seien ohne Signatur nicht zu- lässig und sie aufgefordert, ihre Eingabe erneut per Post oder per E-Mail mit elektroni- scher Unterschrift zuzustellen (S. 1664). Es sind bis zur Verhandlung keine Reaktionen mehr erfolgt. Die Anwältin befand sich mit ihrer Klientin – für die Verfahrensleitung über- raschend – bereits auf einem Platz, nachdem das Gericht den Saal betreten hat. Das Gericht hat bei der Befragung der anderen Betroffenen die Anwältin angesprochen. Diese hat als Beweis die Befragung ihrer Klientin und das Depot eines Plädoyers bean- tragt. Der Gerichtshof hat sich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beratung
- 8 - zurückgezogen und den Beweisantrag gutgeheissen. Der Antrag auf das Halten eines Plädoyers wurde hingegen abgelehnt, weil die Zeugin dazu nicht mehr legitimiert gewe- sen ist (S. 1672). Der Beschuldigte hat glaubwürdig behauptet, sein Verteidiger habe die Anwältin zur Bezahlung der offenen Rechnung erfolglos kontaktiert (S. 1685; vgl. S. 1731 [26. August 2021]).
2. Angeklagter Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten vorgeworfen, an sieben Frauen (B _________; 2 Unbekannte; C _________; Y _________; A _________; X _________), die wegen Alkoholkonsum oder der Einnahme anderer Substanzen zum Widerstand unfähig gewesen sind, sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Der Ange- klagte habe ausserdem von sieben widerstandsunfähigen Frauen (2 Unbekannte; E _________; C _________; Y _________; A _________; X _________), ohne deren Wissen und Einwilligung, Nacktfotos und/oder Videos erstellt.
3. Rechtliches Derjenige, der eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Norm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähig- keit können auch in einer Summierung von Schläfrigkeit oder Alkoholisierung liegen. Die Widerstandsfähigkeit muss jedoch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Die blosse Herabsetzung der alkoholbe- dingten Hemmschwelle ergibt noch keine Widerstandsunfähigkeit (Bundesgerichtsur- teile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.1). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen). Alle Akte, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben, d.h. unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust
- 9 - gerichtet sind, bilden sexuelle Handlungen (BGE 125 IV 62; Ackermann/Vogler/Bau- mann/Egli, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Sexualdelikte: System und Grundbegriffe, S. 363). Verhal- tensweisen, die mit Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile ver- bunden sind, haben in der Regel einen Sexualbezug (BGE 84 IV 101; Godenzi, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, N. 6 zu Art. 187 StGB). Die individuelle Interpretation des Betrachters beeinflusst erheblich, ob eine se- xuelle Handlung vorliegt. Es ist demnach von einer sexuellen Handlung auszugehen, wenn die in Frage stehende Aktion einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweist. Sie muss jedoch im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein (BGE 131 IV 103; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 187 StGB). Die Prüfung der Erheblichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung erlaubt die Abgrenzung von sozialadäquaten zu tatbe- standsmässigen Verhaltensweisen. Das Gericht hat qualitativ auf die Art und quantitativ auf die Intensität und Dauer einer Handlung abzustellen und die gesamten Begleitum- stände zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, a.a.O., S. 365). Der Beschuldigte muss zumindest eventualvorsätzlich handeln (Bundesgerichtsurteile 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
4. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Unschuldsvermutung Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsver- mutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten be- weisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Straf-rich- ter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. «Aus-
- 10 - sage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschul- digten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch füh- ren (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichti- gung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Per- son werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Es existieren Fallkonstellationen, bei welchen die Methode der Realkennzeichenanalyse an ihre Grenzen stösst. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte nicht den Geschlechtsakt an sich, sondern lediglich das fehlende Einverständnis des Opfers bestreitet. Diesfalls kann die Realkennzeichenanalyse bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten zurückhaltend angewandt werden (Bundesgerichtsurteil 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4.1). Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindun- gen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen be- züglich Konstanz besser ab als erfunden Aussagen. Erinnerungsverluste sind allerdings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von «relativer Kon- stanz» gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsverlust
- 11 - zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend sei die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kernge- schehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, hand- lungsrelevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstan- zen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitli- che Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.). Es ist mithin zu prüfen, was als «Kerngeschehen» und was als «Randgeschehen» an- zusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunfts- person in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre defi- niert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372). Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den ge- schilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Un- terschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphä- nomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45). 4.2 Unstrittiger Sachverhalt Die meisten bekannten Opfer behaupten (S. 1277 E. 3.3; C _________ S. 448 A. 26; Y _________ S. 556 A. 10 und S. 868 A. 2 ff.; E _________ S. 352 f. A. 12; S. 354 A. 26; A _________ S. 878 A. 9 f.), bei den Vorfällen stark betrunken gewesen zu sein. B _________ (sie habe Alkohol getrunken, sei aber nicht betrunken gewesen S. 884) und X _________ (alkoholisiert an einem Abend S. 699 A. 21 ff., am zweiten Abend
- 12 - praktisch nicht S. 702 A. 58) bringen einen geringeren Alkoholkonsum vor (S. 1299 E. 3.10.1). Der Beschuldigte behauptet, die Betroffenen seien «maximal betrunken», aber nicht «stark oder sturzbetrunken» gewesen (S. 1140 A. 16). Alle einvernommenen Frauen machen Erinnerungslücken oder fragmentarische Erinne- rungen an das Geschehene geltend (S. 1298 E. 3.10.1; C _________ S. 454 A. 76; Y _________ S. 556 A. 11 und S. 868 A. 2 ff.; A _________ S. 623 A. 23, 26 und 28 und S. 878 A. 10; X _________ S. 697 ff. A. 10, 12, 13, 38 und 41; E _________ S. 354 f. A. 29 und 33, S. 356 A. 46; B _________ S. 885 A. 6). X _________ gibt an, sie könne sich auch an dem Abend, an dem sie wenig Alkohol konsumiert habe, nur bruchstückhaft erinnern (S. 702 A. 59). Der Angeklagte zeigt sich vor dem Kreisgericht erstaunt, dass sich die Frauen nicht zurückbesinnen können (S. 1140 A. 16). Die Vorinstanz erwägt richtig und ausführlich, ein Vergleich der Aussagen der Privatklä- gerinnen offenbare in Bezug auf die angeklagten Vorfälle «erstaunliche Parallelen», ob- wohl die Betroffenen unabhängig voneinander einvernommen worden seien und bei ih- rer ersten polizeilichen Einvernahme keine Kenntnis voneinander gehabt hätten (S. 1298 E. 3.10.1). Das Kreisgericht hat ferner ausführlich und richtig argumentiert, die ermit- telnde Beamtin habe bei den Erstbefragungen offene Fragen gestellt (S. 1299
f. E. 3.10.1.1 f.). Es liegt somit keine Einflussnahme der Strafuntersuchungsbehörden vor, die Ermittlungsarbeit ist mitnichten einseitig und die Aussagen offenbaren, wie das Kreisgericht festgestellt hat, tatsächlich bemerkenswerte Parallelen. Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung mehrere Datenträger beschlag- nahmt. Der Beschuldigte hat diverses pornografisches Material mit betrunkenen oder schlafenden Frauen konsumiert (S. 1274 E. 3.3; vgl. S. 228 ff.). Es liegen weiter Screens- hots und selbst aufgenommene Bilder von betrunkenen und schlafenden Frauen vor (S. 228 ff.). Der Beschuldigte behauptet dazu, er habe nach Partybildern gesucht (S. 254 A. 29). Die aktenkundigen Fotos lichten deutlich betrunkene Personen ab und nicht Frauen, die feiern. Die Vorinstanz hat somit richtig erwogen, aufgrund des langjährigen und regelmässigen Konsumverhaltens des Beschuldigten (vgl. die Tabelle S. 239 ff.) weise der Angeklagte ein sexuelles Interesse an betrunkenen und schlafenden Frauen auf (S. 1301 E. 3.10.1.3). Der Angeklagte gibt weiter vor Kreisgericht zu, er habe bereits gesagt, er habe eine «Affinität» zu Füssen (S. 1142 A. 23). C _________ bezeichnet ihn als Fussfetischisten (S. 451 A. 49). Entsprechende Fotos befinden sich wiederholt in den Akten.
- 13 - Die Akten enthalten weiter selbst angefertigte Foto- und Videoaufnahmen von nackten, schlafenden Frauen, welche von der Polizei auf Datenträgern des Angeklagten wieder- hergestellt worden sind. Fünf (C _________; Y _________; A _________; X _________; E _________) von sieben Betroffenen konnten identifiziert und kontaktiert werden, zwei (S. 263 ff. [17. November 2013] und S. 317 ff. [25. Mai 2014]) nicht (S. 1275 ff. E. 3.3). Der Beschuldigte hat zugegeben, seit Jahren in seiner Wohnung schlafende oder ko- matös wirkende Frauen nackt fotografiert zu haben. Die erste Aufnahme sei, laut Aus- sage vom 25. Juli 2017, vor vier oder fünf Jahren erfolgt, die letzte im Sommer 2016 (S. 416 A. 9 und 10). Er habe die Handyfotos später weder angeschaut noch verwendet, die Fotos resultierten aus einer spontanen und unüberlegten Aktion (S. 1275 E. 3.3.1). Er habe Fotos von C _________ zu löschen vergessen, sonst seien alle Fotos von den Datenträgern entfernt gewesen (S. 920 A. 8). Der Angeklagte hat auf die Frage, warum er widerstandsunfähige Frauen fotografiert habe, statt mit ihnen einvernehmlich sexuell zu verkehren, während sie wach gewesen sind, geantwortet: «Ich wollte offenbar die Vagina besser sehen und Fotos erstellen» (S. 257 A. 62 und 63). Die unbekannte Frau vom 17. November 2013, C _________ und X _________ seien während den von ihm durchgeführten Manipulationen während des Fotografierens nicht aufgewacht. Einzig C _________ habe im Halbschlaf kurz reagiert (S. 1140 A. 17). Der Beschuldigte hat zugegeben, beim Ausgreifen und beim Fotografieren von C _________ und X _________, welche davon nichts mitbekommen hätten, eine Grenze überschritten zu haben (S. 1176 E. 3.3.3). Der Berufungskläger hat die meisten Aufnahmen, abgese- hen von denjenigen von C _________, gelöscht und keiner Drittperson zugänglich ge- macht (S. 1140 A. 17; S. 1344 E. 5.4). Der Beschuldigte bestätigt, die Frauen hätten beim Fotografieren geschlafen (S. 920 A. 8). Er habe sich auch gefragt, warum die Frauen nicht aufgewacht sind, wenn er sie im Schlaf manipuliert habe. Sie seien dies durch die vorausgegangenen Berührungen gewohnt gewesen, es sei sehr spät gewesen und die Betroffenen müde (S. 1141 A. 18). Diese Aussagen bekräftigen die Behauptung der beteiligten Frauen, sie seien widerstandsunfähig gewesen. Der Beschuldigte bestreitet, jemals einer Frau bewusstseinsverändernde Substanzen verabreicht zu haben (S. 1138 A. 12). Er konsumiere weder Medikamente noch Drogen (S. 309 A. 19) und trinke im Ausgang wenig Alkohol, im Normalfall ein, zwei Drinks und dazu Mineral und Coke Zero (S. 308 A. 16). Es fehlen hinreichende Beweise, wonach die wiederholt geäusserten Behauptungen, der Angeklagte habe die Opfer mit Betäu- bungsmitteln widerstandsunfähig gemacht, zutreffen könnten. Der Angeklagte gibt bei der ersten Einvernahme i.S. Y _________ vom 25. Juli 2017 zu bedenken, die letzte Befragung liege bereits Monate zurück (S. 564 A. 3). Dies gelte
- 14 - umso mehr für die Befragung i.S. X _________ vom 26. September 2017 (S. 757 ff.). Der Angeklagte ist bei diesen Einvernahmen bereits seit Monaten über eine vergleich- bare strafrechtliche Problematik orientiert. Er hat sich dementsprechend für die Einver- nahmen vorbereiten können und weiss, wie er aussagen muss, um sich möglichst wenig zu belasten. Sein Interesse am Verfahrensausgang ist im Übrigen erheblich, zumal die Tatvorwürfe schwer wiegen. Der Beschuldigte versucht seine Aussagen im Verlauf des Prozesses zu beschönigen und hat in einem Fall sogar das Verhalten der Betroffenen zu beeinflussen versucht. Er gibt zum Beispiel an, einer Frau nach einer Einladung eine Flasche Wein mitgenommen zu haben. Dies relativiert er vor Kreisgericht, nachdem er Bezug auf die Aussage der Betroffenen nimmt, welche von mehreren Flaschen spricht. Er habe eine zweite Flasche plus eine Flasche Wodka mitgenommen. Alle drei Flaschen seien geöffnet worden, er wisse aber nicht mehr, wieviel Wein konsumiert worden sei. Der Wodkadrink sei aber nicht zu Ende getrunken worden (S. 1138 A. 14). Der Angeklagte ist am 16. März 2017 verhaftet und seine Datenträger sind sichergestellt worden (S. 475). Ein Opfer gibt an, der Angeklagte habe dieses 2017 kontaktiert und ihm von den Fotografien erzählt. Er habe das Opfer gebeten, gegenüber der Polizei zu behaupten, in die Fotos eingewilligt zu haben (S. 453 A. 68 S. 475 ff.). Die ab dem 17. März 2017 ausgetauschten digitalen Botschaften sind aktenkundig und zeigen auf, wie stark das Opfer vom Vorfall betroffen ist. Es lehnt dieses Ansinnen, die Strafuntersuchungsbehörden zu belügen, ab («I talked to my boyfriend and he said I should never lie to the police …»), worauf der Angeklagte u.a. antwortet: «… but at last, please don’t tell them that I contacted you» (S. 486) oder «please don’t forget, never try to write on my phone number in the future, cause they must not know that we have talked» (S. 478). Der Angeklagte hat mithin doppelt ver- sucht, seine Situation durch die Kontaktaufnahme von Beteiligten zu seinen Gunsten zu beschönigen, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu beachten ist. Der Beschuldigte ist zu diesem Vorfall vom Staatsanwalt angesprochen worden und hat erklärt, es sei ihm bei der Kontaktaufnahme primär darum gegangen, sich zu entschuldigen. Er habe der Betroffenen erklärt, es wäre wichtig, wenn sie sich noch an den Vorfall erinnern könnte. Er habe sie gebeten, nichts der Polizei zu sagen, weil die ermittelnde Beamtin gesagt hat, dies wäre nicht gut. Er habe sie bei der Kommunikation mit dem Messenger nur beruhigen wollen, dass er die Fotos nicht verwendet habe und dass sie der Polizei vom Treffen nichts sagen wollte (S. 921 A. 14). Der Angeklagte hat bei dieser Stellungnahme verschwiegen, dass er das Opfer auch zum Lügen und zum Verschweigen der Kontakt- aufnahme anstiften wollte.
- 15 - Es ist ausserdem bemerkenswert, wenn sich der Angeklagte mit Jahrgang 1970 gegen- über einer 16 Jahre alten Betroffenen beim Kennenlernen im Silvester 2016/17 als 36- Jähriger ausgibt, statt zu bestätigen, dass er noch zehn Jahre älter ist (S. 160 A. 22). Der Beschuldigte ist also durchaus im Stande, die jüngeren Frauen beim Kennenlernen anzulügen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist. Y _________ hat Jahrgang 1987 (S. 554), X _________ 1978 (S. 695). Er scheint auch gegenüber C _________ nicht sein richti- ges Alter angegeben zu haben (S. 448 A. 28). Es besteht namentlich bei der ersten Privatklägerin ein beachtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte mit Jahrgang 1970 hat ein Privatgymnasium in D _________ besucht und arbeitet seit xxx bei der F _________ als Projektmanager im Bereich Aktionärs- dienste und Generalversammlung. Er ist ledig, kinderlos und verdient rund Fr. 130’000.-
- pro Jahr (S. 156; S. 158 A. 12; S. 919 A. 2; S. 1112; S. 1137 A. 5). Der Angeklagte hat vor der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 behauptet, er habe die Widerstandsfähigkeit der Frauen vernachlässigt und unterschätzt. Er habe vorgängig mit den Frauen einver- nehmlich verkehrt und dann schlafe man zwischendurch ein wenig, wache wieder auf und streichle sich. Dies müsse der Grund für die Nacktaufnahmen gewesen sein. Es sei immer eine Intimität vorhanden gewesen (S. 920 A. 5 und 9). Er habe unterschätzt und vernachlässigt, dass die Frauen nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr die sexuellen Handlungen nicht gewollt hätten (S. 922 A. 16). Er habe eine Grenze über- schritten (S. 1137 A. 11). Derjenige, der Drittpersonen in einem dermassen betrunkenen und nackten Zustand in der vorliegenden Art und Weise teils physisch manipuliert und ablichtet, lässt jeglichen Respekt und allen Skrupel missen. Dies muss dem Beschuldig- ten unter Berücksichtigung dessen Alters, dessen Ausbildung und dessen beruflicher Tätigkeit bewusst sein. Seine Rechtfertigungsversuche bilden Schutzbehauptungen. 4.3 Rechtskräftige Freisprüche und Verurteilungen Die rechtskräftigen Verurteilungen werden nachfolgend angeführt, weil der dortige Sach- verhalt bei der späteren Beweiswürdigung eine Rolle spielt. 4.3.1 Der Beschuldigte hat am 17. November 2013 ab 06:49 Uhr bis 07:16 Uhr eine unbekannte, nackte, schlafende und widerstandsunfähige Frau fotografiert und dabei mit seinen Fingern die Gesässbacken und Schamlippen auseinandergehalten (S. 263 ff.). Die Erstinstanz hat ihn deswegen rechtskräftig der Schändung schuldig gesprochen (S. 1277 f. E. 3.4; S. 1327 f. E. 4.2.4). 4.3.2 Das Kreisgericht hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung von A _________ freigesprochen, weil nicht erstellt sei, dass der Geschlechtsverkehr, bei dem diese Erinnerungslücken behauptet, tatsächlich in der Nacht vom 11. auf den
- 16 -
12. Juli 2015 erfolgt sei (vgl. die Antworten 10 S. 878 und 11 auf S. 879; S. 1290 E. 3.8; S. 1332 E. 4.2.8). Diese Privatklägerin hatte am 2. Mai 2019 dargelegt, sie vertrete nicht den Standpunkt, «abgefüllt» worden zu sein, um Geschlechtsverkehr zu praktizieren (S. 878 A. 10). Das einzige, was sie störe, seien die Fotos (S. 878 A. 9). Der Angeklagte sei sehr nett und ein Gentleman. Er kenne fast alle Frauen und Leute in D _________ (S. 880 A. 1). Sie hat den Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs und wegen einfacher Körperverletzung durch Aufnahmegeräte bereits am 13. Juli 2017 zurückgezogen (S. 1260 E. 1.2.3). 4.3.3 Die stark betrunkene E _________ ist am 13. Dezember 2015 mit dem Beschul- digten nach Hause gegangen und hat dort mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, woran sie sich nicht mehr erinnern könne (S. 354 A. 29 ff.). Es sei am nächsten Morgen erneut zu Sex gekommen, daran könne sie sich noch entsinnen (S. 354 A. 33). Die Be- troffene hat eine Strafverfolgung wegen den sexuellen Handlungen im Schlaf abgelehnt, weil sie damit einverstanden sei (S. 354 f. A. 34; S. 1278 f. E. 3.5.1). Das Kreisgericht geht auch gestützt auf die Anklage davon aus, der Geschlechtsverkehr sei im gegensei- tigen Einverständnis erfolgt (S. 1309 f. E. 3.10.4). Die Vorinstanz hat den Angeklagten jedoch wegen Fotos, auf denen er die Privatklägerin nackt und schlafend abgelichtet hat, wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen (S. 1335 E. 4.3.1). 4.3.4 Der Beschuldigte hat am 20. August 2016 Nacktfotos der schlafenden und zum Widerstand unfähigen C _________ erstellt und dabei deren Schamlippen auseinander- gezogen. Das Kreisgericht hat ihn deswegen rechtskräftig des Vorwurfs der Schändung schuldig gesprochen (S. 1280 ff. E. 3.6; S. 1330 E. 4.2.6). Die Betroffene gibt an, sie habe beim Übernachten beim Beschuldigten mehrmals Erinnerungslücken gehabt (S. 448 A. 25; S. 1281 E. 3.6.1). Der Angeklagte hat am 3. August 2014 zwei Nacktfotos, am 20. August 2016 neun Bilder der nackt schlafenden, am 27. August 2016 fünf Nackt- bilder von C _________ erstellt. Er ist deswegen des Vorwurfs der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät schuldig gesprochen worden (S. 1335 E. 4.3.2). 4.3.5 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Vorwurfs der Schändung der damals 16 Jahre alten B _________ freigesprochen. Das Kreisgericht hat erwogen, der Ange- klagte habe dieser freilich am 1. Januar 2017 einen Drink spendiert und deren alkoholi- sierten Zustand festgestellt. Es habe jedoch während des Geschlechtsverkehrs eine In- teraktion bestanden, weshalb nicht bewiesen sei, dass die Privatklägerin tatsächlich wi- derstandsunfähig gewesen sei (S. 1309 E. 3.10.3.4; S. 1329 f. E. 4.2.5).
- 17 - 4.4 X _________ 4.4.1 Die Vorinstanz hat diesen Fall betreffend erwogen (S. 1319): 3.10.8.2.1 In Bezug auf den Geschlechtsverkehr erklärte der Beschuldigte zuerst, sie hätten in der Nacht vom 30. August 2014 absolut einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt (A zu 1740, S. 761). Erst nach Vorhalt der Videoaufnahmen revidierte er seine Aussagen und schloss aus, in diesem Zustand mit der Pri- vatklägerin Sex gehabt zu haben (A zu 1751, S. 763). Als weiteres Beweismittel liegt den Akten ein weiteres Video von rund 10 Sekunden vor (Video IMG_5221, S. 732). Es zeigt die Privatklägerin noch immer auf dem Rücken liegend, wobei der Beschuldigte rhythmische Stossbewegungen macht. Dabei ist ein regelmässiges Quietschen des Betts zu hören. Nach rund sechs Sekunden stöhnt die Privatklägerin einmal. Zu diesem Video gab der Beschuldigte vor der Polizei an, er sei dabei nicht vaginal in X _________ eingedrungen und habe allenfalls auch noch seine Unterhosen getragen (A zu F52, S. 763). Sie hätten zuerst einige Minuten «rumgemacht». Nachdem er gemerkt habe, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr mache, sei er auf die Toilette gegangen und habe sich selbst befriedigt (A zu F59, S. 764). Vor der Staatsanwaltschaft wie- derholte er seine diesbezüglichen Aussagen und gab überdies an, die Stossbewegungen seien seiner Mei- nung nach nur symbolisch gewesen aufgrund der Enttäuschung, dass sie keinen Sex gehabt hätten (A zu 1717, S. 922). Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus (S 1199 ff.), mit Ausnahme der Berührung bzw. dem Massieren der Burst der Geschädigten, was zweifellos eine sexuelle Handlung darstelle, seien keine weiteren Handlungen zu sehen. Insbesondere sei auf dem Video nicht das Eindringen des Penis in die Scheide der Geschädigten zu sehen. Es seien verschiedene Gründe für die Bewegungen des Körpers der Geschädigten denkbar. Zudem sei auf dem Video zuerst der Fuss des Beschuldigten zu sehen. In dieser Position müsse sein Penis deutlich über der Betthöhe gewesen sein. Für diese Annahme spreche auch die Aufnahmeperspektive. Da nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte mit seinem Finger die Scheide der Geschädigten manipuliert habe, könne auch das kurze Aufstöhnen der Privatklägerin erklärt werden. Dieser Darstellung der Verteidigung kann in casu nicht gefolgt werden. Einerseits revidierte der Beschuldigte nach Vorhalt der Aufnahmen seine kurz vorher gemachte Aussage, wonach Geschlechtsverkehr stattgefun- den habe und dieser absolut einvernehmlich gewesen sei, ins absolute Gegenteil. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte kniet. Die ersten Sekunden des Videos sind sehr unruhig. Der Beschuldigte bringt sich dabei in Position. Da der Beschuldigte mit seinem Oberkörper über X _________ ist, ist auch die Aufnahmeperspektive nicht erstaunlich. Insbesondere das plötzliche Stöhnen der Privatklägerin indiziert, dass der Beschuldigte nicht einfach nur Stossbewegungen oder eine kurze Manipulation an der Scheide vollzieht. Angesichts dessen, dass die Privatklägerin keinerlei Regung zeigte, als der Beschuldigte wenige Minuten zuvor mit seinen Fingern Manipulationen an der Scheide der Privatklägerin vornahm und sogar mit seinem Daumen in ihre Vagina eindrang, ihren Mund öffnete und ihre Brüste drückte, ist schwer vorstellbar, dass das blosse Rütteln des Betts bei der Privatklä- gerin zu einer solchen Reaktion führen sollte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits kurz zuvor nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin mit seinem Daumen zu penetrieren und deren Schamlippen auseinander zu ziehen, zeigt die Hemmungslosigkeit des Beschuldigten. Schliesslich deckt sich diese Vor- gehensweise auch mit den Schilderungen von B _________, Y _________ und A _________. Für das Ge- richt ist damit zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mit X _________ Geschlechtsverkehr vollzog, als sich diese in einem komatösen Zustand befand.
- 18 - Der Beschuldigte bestreitet den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung von X _________ nicht. Er will jedoch von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausge- hen. Er habe in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 keinen Geschlechtsverkehr am widerstandsunfähigen Opfer vollzogen (S. 1538 Ziff. 8). Ein weiterer Vorfall vom 17. August 2014, an welchem der Beschuldigte mit seinen Fin- gern an die Schamlippen von X _________ griff, diese hochzog und hineinkniff, ist an- erkannt. Die Betroffene hat von diesem Eingriff wegen ihres komatösen Zustands Zu- stands nichts mitbekommen. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt in E. 3.9 (S. 1292 ff.) ausführlich behandelt. Der Vorhalt ist insbesondere aufgrund der Fotos (S. 738 ff.) nachgewiesen und zu Recht im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge- stellt worden. 4.4.2 Die Kantonspolizei D _________ hat die Datenträger visiert und dabei den Inhalt von Fotos vom 17. August 2014 sowie von Fotos und Videos vom 31. August 2014 um- schrieben (S. 751 ff.). Eine nackte Frau liegt, laut aktenkundigem Video (S. 732 IMG 5219), auf dem Rücken, spreizbeinig auf einem Bett. Eine Person greift ihr zwischen die Beine und spreizt deren Schamlippen und greift dann die rechte Brust. Das Gesicht der Frau ist filmisch festge- halten, diese schläft und reagiert nicht. Die Hand gleitet dann zur linken Brust und zurück zur Scheide, teilweise ist das schlafende Gesicht der Frau erkennbar. Die Drittperson führt dann zwei Finger in deren Mund und spielt mit der Unterlippe, die Frau bleibt wei- terhin regungslos. Die Hand gleitet dann wieder zur linken Brust und dann zum rechten Fuss, der deutlich angehoben wird. Die Hand massiert danach die Scheide und der Dau- men dringt hinein, gegen Schluss der Sequenz packt die Drittperson die rechte Hand der schlafenden Frau und hebt diese hoch. Die Frau reagiert während des gesamten Videos nicht (Fotoausschnitte des Videos befinden sich ab S. 743 unten und ab S. 741 unten. Das Video ist auf den 31. August 2014 datiert und beginnt um 05:27:29 [S. 753]). Der Angeklagte zeigt im Video keinerlei Zurückhaltung, Empathie, Respekt, Skrupel oder Rücksicht, wenn er die wehrlose Frau in dieser Art und Weise ausgreift. Diese Aufnah- men sind selbsterklärend. Der Hinweis auf Ästhetik passt überhaupt nicht zur filmisch festgehaltenen groben Handlung. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe «beim Gesicht oder zum Beispiel Zähne, Haare etc. etwas Schönes gesehen» (S. 763 A. 55) bilden Schutzbehauptungen. Die Kamera wird in einer weiteren Sequenz stark bewegt und das Bild ist wacklig, bevor wiederum die Betroffene erkennbar ist. Diese liegt immer noch am gleichen Ort, die ge- naue Stellung des Unterkörpers ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Person befindet sich
- 19 - nahe über ihr und winkelt deren Bein Richtung Bauch an. Die Betroffene scheint kurz die Augen zu öffnen und es ist fast zeitgleich ein Stöhnen zu hören. Die Frau schliesst die Augen anschliessend wieder. Die filmende Person befindet sich über ihr und bewegt sich rhythmisch. Man hört wiederholt einen Mann stärker atmen, wenn das Video laut genug eingestellt ist. Die Betroffene schwingt parallel mit, was besonders an ihrem Kopf und ihren Brüsten erkennbar ist. Der Körper der bewusstlosen Betroffene wird, mit anderen Worten, durch die gleichmässigen und festen Stösse des Mannes derart gestossen, dass sich ihr Kopf und die Brüste erkennbar mitbewegen (S. 732 IMG 5221; 05:29:04 [S. 753]). Solche Bewegungen der Betroffenen setzen Stösse von einer gewissen Inten- sität auf den Unterkörper voraus. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung vorgebracht, sein Fuss sei auf dem Video leicht aufgesetzt ersichtlich. Es sei nicht möglich, so rasch in eine Position zu wechseln, bei welcher er die Betroffene mit seinem Glied penetriert (S. 1720 N. 86). Der Berufungskläger kann sich zumindest nicht auf das Opfer legen, so filmen und gleichzei- tig mit einer Hand Manipulationen an der Scheide des Opfers durchführen. Letzteres hat sich mit dem Kopf am oberen Ende des Betts befunden. Der Beschuldigte muss somit vor ihr gesessen oder gekniet sein, als er die Stossbewegungen vollzogen hat (so auch S. 1720 N. 65). Dieses Szenario schliesst aber nicht aus, dass der Angeklagte das un- mittelbar vor ihm liegende Opfer zu Beginn der Aufnahmen penetriert hat. Der Beschul- digte hat die Privatklägerin gemäss vorausgegangenem Video skrupellos ausgegriffen, er nimmt keinerlei Rücksicht auf die Frau. Die Anfänge des Videos belegen eine unru- hige Kameraführung. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn er die Betroffene vor dem zweiten Film in eine Position verbringt, die es ihm beim anschliessenden Filmen trotz Kamera in der Hand vereinfacht, in sie einzudringen oder er bereits vor den Aufnahmen mit dem Geschlechtsverkehr begonnen hat. Dieses Argument überzeugt somit nicht. 4.4.3 Die Betroffene hat bei ihrer ersten Befragung vom 27. Juni 2017 bestätigt, sie habe bereits am 16. August 2014 eine Nacht mit dem Beschuldigten verbracht und habe sich am nächsten Tag nicht mehr genau an die Vorkommnisse zu erinnern vermocht (S. 697 A. 10). Sie könne sich noch daran zurückbesinnen, in der Nacht sexuell intim mit dem Beschuldigten gewesen zu sein, sie hätten im Bett gelegen und es sei zu sexuellen Kon- takten gekommen. Sie wisse aber nicht mehr die Hintergründe und wie es dazu gekom- men sei (S. 679 A. 12 f.). Sie wisse von der zweiten Nacht vom 30. August 2014 auf den
31. August 2014 fast nichts mehr. Es sei «vermutlich wieder zu Sex mit ihm» gekommen, sie könne sich daran aber nicht mehr erinnern. Sie habe dies erst am Morgen beim Auf- wachen realisiert, weil sie nackt gewesen sei und die Kleider am Boden gelegen hätten (S. 698 A. 13). Der Angeklagte sei ein «Blender-Typ» (S. 698 A. 17). Sie habe in der
- 20 - Nacht vom 30. auf den 31. August 2014 weniger Alkohol konsumiert (S. 702 A. 58). Sie könne sich bruchstückhaft an eine Situation erinnern, als der Angeklagte an ihr in Missi- onarsstellung den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie wisse aber nicht mehr, bei welchem Treffen dies der Fall gewesen sei (S. 700 A. 38 und S. 702 A. 59 f.; S. 703 A. 68). Sie könne sich auch an den dritten sexuellen Kontakt nicht zurückerinnern (S. 703 A. 68). Die Betroffene gibt bei der Befragung vom 29. Mai 2019 vor dem Staatsanwalt an, sie könne sich an den Geschlechtsverkehr vom 31. August 2014 nicht mehr erinnern (S. 906 A. 20). Der Angeklagte habe ihre Situation ausgenutzt (S. 906 A. 21). Sie habe nicht bemerkt, als der Angeklagte sie ausgegriffen habe (S. 907 A. 25). Sie würde nie erlau- ben, im Schlaf fotografiert oder ausgegriffen zu werden (S. 907 A. 26). Eine weitere Befragung vor Kantonsgericht ist weder beantragt noch als sinnvoll erachtet worden, zumal die Betroffene hinsichtlich der verbleibenden Frage, ob es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen ist, keine Auskunft erteilen kann. Wichtiges Beweismittel sind die Videoaufnahmen. 4.4.4 Der Beschuldigte gibt am 26. September 2017 an, es sei zu «absolut einvernehm- lich[em]» Sex mit der Frau gekommen (S. 761 A. 41). Diese Antwort stützt sich aber, anders als die Vorinstanz annimmt (S. 1294 E. 3.9.3), nicht auf den Vorfall vom 31. Au- gust 2014, sondern auf eine andere Begebenheit zu Hause bei der Betroffenen (S. 761 A. 39 und F. 39). Der Angeklagte erklärt recht detailliert, wie sich die beiden getroffen haben und was sie getrunken hätten (S. 761 A. 41 f.). Er beschreibt ausführlich, wie die Privatklägerin bei ihm daheim zwei Gläser Wodka zu ca. 6 cl in einem Schluck ausge- trunken hat, wobei die Wirkung erst später eingetreten sei (S. 762 A. 47 f.). Der Ange- klagte wird danach mit dem Video konfrontiert, mit welchem er sein nacktes Opfer aus- greift und er bestätigt, er sei perplex gewesen, «dass sie so schnell so durch war» (S. 762 f. A. 49). Er bestätigt, die nackte Frau entsprechend berührt zu haben. Es könne schon sein, dass sie aufgrund des Alkoholkonsums und der späten Uhrzeit nicht mehr reagiert habe (S. 763 A. 50). Der Beschuldigte wird danach mit dem dritten Video kon- frontiert, wobei die Polizei erklärt, es handle sich hier um Geschlechtsverkehr. Der An- geklagte antwortet: «Ich schliesse Geschlechtsverkehr aus in diesem Zustand, ich kann mich auch nicht erinnern» (S. 763 A. 52). Er habe wohl Stossbewegungen gemacht, aber zu diesem Zeitpunkt Unterhosen getragen und sei gar nicht vaginal in sie eingedrungen. Er versuche nur, sich dies vorzustellen und habe dafür keine Erklärungen (S. 763 A. 52). Die Privatklägerin sei vorab in normalem Zustand auf dem Bett gelegen. Sie sei erst später eingeschlafen. Sie hätten zunächst noch «rumgemacht», wahrscheinlich weniger als eine halbe Stunde, einige Minuten. Sie sei plötzlich sehr schnell eingeschlafen. Er
- 21 - denke, als er dies bemerkt habe, sei er auf das WC gegangen und habe sich selbst befriedigt (S. 764 A. 59). Die Aussagen bescheinigen eine gute Erinnerung an den Abend. Der Angeklagte hat nach Sichtung des Videos erklärt, es sei am betreffenden Abend nicht zum Geschlechts- verkehr gekommen. Er argumentiert, dies sei aufgrund des Zustands der Frau nicht mög- lich gewesen. Es ist für das Gericht erstaunlich, wenn er sich dermassen an Details des Abends erinnern will, aber nicht an das Zustandekommen des zweiten Videos, welches für den Angeklagten durchaus subjektiv wesentliche Vorgänge enthält. Es ist weiter be- merkenswert, wenn er in der gleichen Befragung zunächst behauptet, er könne sich «auch nicht erinnern» (S. 763 A. 51), um später zu ergänzen «ich denke, als ich merkte, dass es mit X _________ keinen Sinn mehr macht und sie schläft, bin ich noch auf das WC und hatte mich selbst befriedigt» (S. 764 A. 59). Der Angeklagte hat vor der Staats- anwaltschaft dargelegt, «ich kann mich noch erinnern, dass ich mich in dieser Nacht auf der Toilette befriedigt habe und den Geschlechtsverkehr nicht vollzogen habe. Als ich das Video sah, bin ich davon ausgegangen, dass die Stossbewegungen nur symbolisch gewesen sein mussten. Wohl aufgrund der Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Die Erinnerungslücke ist bedeutsam, weil die Ausführung von sexuellen Handlungen beim Beschuldigten subjektiv wesentliches Kerngeschehen darstellt. Der Berufungskläger behauptet weiter, er habe Stossbewegungen vollzogen, dabei aber die Unterhosen getragen. Dies «wohl aus Enttäuschung, dass wir keinen Sex hatten» (S. 922 A. 17). Dies lässt unbeachtet, dass eine Vielzahl von Frauen behauptet, der Angeklagte hätten mit ihnen Geschlechtsverkehr praktiziert, als die Betroffenen sich in einem vergleichbaren Zustand befunden hätten. Ausserdem hat der Beschuldigte die Betroffene kurz zuvor in einer Art und Weise ausgegriffen, die jede Zurückhaltung oder Rücksicht missen lässt. Einzig der widerstandsunfähige Zustand der Betroffenen verur- sacht somit noch keine erheblichen Zweifel über das Vorliegen von Geschlechtsverkehr, ganz besonders nicht, wenn der Angeklagte zugibt, er wäre enttäuscht gewesen, darauf verzichten zu müssen. Der Angeklagte behauptet vor der Staatsanwaltschaft, er könne sich daran erinnern, sich in dieser Nacht in der Toilette selbst befriedigt und keinen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Er sei nach Sichtung des Videos davon ausgegangen, die Stossbewegungen müssten symbolisch gewesen sein, wohl aufgrund der Enttäuschung, keinen Sex zu ha- ben (S. 922 A. 17). Er habe sich nicht gegen den Willen der Opfer an diesen sexuell vergangen (S. 922 A. 19). Der Angeklagte kritisiert anschliessend an der Aussage der Betroffenen, diese habe ein drittes Treffen bei ihr zu Hause vergessen (S. 923 f. A. 27). Die Betroffene gibt dazu an «ich glaube, es waren drei Mal. Zwei Mal sicher. Ich habe
- 22 - jeweils bei ihm übernachtet» (S. 904 A. 5). Es fällt in diesem Zusammenhang jedoch auf, dass die Privatklägerin bereits in ihrer ersten Einvernahme darlegt, sie könne sich an überhaupt nichts mehr erinnern, wisse nicht einmal, wie sie von diesem nach Hause gekommen sei (S. 703 A. 70 ff.). Sie macht erhebliche Erinnerungslücken geltend (S. 703 A. 14). Es ist einfacher, Treffen vollständig zu vergessen, wenn man sich ohnehin an das meiste daran nicht mehr zurückerinnern kann. Das Vergessen eines dritten oder gar vierten Treffens macht deren Aussagen in Bezug auf die Frage, ob sie im hier rele- vanten Zeitpunkt zum Widerstand unfähig gewesen ist, nicht unglaubwürdig. Der Angeklagte kommt vor Kreisgericht noch einmal auf den schnellen Alkoholkonsum der Betroffenen zurück (S. 1145 A. 30). Der Beschuldigte hat am 5. Oktober 2021 vor Kantonsgericht den Geschlechtsverkehr in der betreffenden Nacht bestritten (S. 1684 A. 11). Er hat erklärt, die Betroffene sei noch präsent gewesen, als die beiden aufs Bett gegangen seien. Er habe leider weiter- gemacht, als sie nicht mehr präsent gewesen sei und das Video aufgezeichnet. Sie seien für Geschlechtsverkehr zu ihm nach Hause gegangen und hätten diesen beide beab- sichtigt. Er habe keine Angst gehabt, in flagranti von der Betroffenen erwischt zu werden (S. 1685 A. 8). Das Gericht hat ihn daraufhin gefragt, ob er im Moment, da die Frau in diesem Zustand vor ihm gelegen sei, nicht den Notarzt habe rufen wollen. Der Ange- klagte antwortet, er sei davon ausgegangen, das Befinden der Betroffenen verbessere sich wieder, wenn sie schlafen würde (S. 1685 A. 9). «Wenn man das Video sieht und Informationen, welche ich hatte, nämlich was sie getrunken hatte, zuerst etwas im Ausgang, ich weiss nicht, wie viel sie getrunken hat, dann zwei spendierte Drinks vor mir im Aus- gang und dann die zwei Wodka-Shots in meiner Wohnung in einem Zeitraum von etwa fünf Stunden, davon ausgehend, dass sie um 22:00 Uhr ausgegangen ist und wir uns um Mitternacht getroffen haben. Aufgrund von dieser Menge ging ich nicht von einem lebensbedrohlichen Zustand aus und dass ich den Notarzt rufen muss.» Der Beschuldigte widerspricht sich in dieser Antwort selbst, indem er einerseits angibt, die Betroffene habe nicht genug Alkohol getrunken, um einen lebensbedrohlichen Zu- stand zu erreichen und andererseits gesteht, nicht zu wissen, was sie alles vor dem Zusammentreffen konsumiert hat. Es stellt sich bei der Sichtung des Videos durchaus die Frage, warum ein Gastgeber sich nicht mehr um eine Person sorgt, die angeblich so kurzfristig dermassen regungslos in seinem Bett liegt. 4.4.5 Der Angeklagte hat zugegeben, an der nackten X _________ symbolische Stoss- bewegungen vollzogen zu haben und zwar aus Frust. Der entsprechende Bewegungs- ablauf lässt sich auf dem aktenkundigen Video nachvollziehen. Es bleibt einzig die
- 23 - Frage, ob er im zweiten Video den Geschlechtsverkehr vollzogen oder symbolisch agiert hat. Das Opfer kann dazu nichts aussagen. Der Beschuldigte, der deutlich weniger getrunken hat, bringt nach Sichtung der Bilder einzig Mutmassungen vor, obwohl er sich sonst sehr gut an den Abend zurückbesinnen kann. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum er sich gerade bei diesem für ihn wichtigen Vorgang nicht mehr zu erinnern vermag. Der Angeklagte behauptet namentlich, die Frau während des Films mit der Hand an der Scheide berührt zu haben, was deren Stöhnen erklären soll (S. 1721 N. 67). Die freie rechte Hand des Angeklagten taucht im Video mehrfach auf. Die Hand ist im Moment, da die Frau stöhnt, für einen kurzen Moment nicht sichtbar. Der Angeklagte bringt nun vor, er habe die Frau in diesem Moment möglicherweise von Hand stimuliert. Der Be- schuldigte zieht auf dem zweiten Video vorab das Bein der nackten Privatklägerin zu deren Bauch hinauf, was bei einem symbolischen Akt nicht erforderlich gewesen wäre. Sie stöhnt gemäss Videoaufnahmen kurz auf, während der Angeklagte darüber liegt und sich entsprechend bewegt. Die Betroffene wackelt parallel zum Angeklagten mit dem Oberkörper in einer Art und Weise, die belegt, dass der Angeklagte nicht nur über ihr liegt und symbolische Bewegungen vollzieht, sondern diese unverkennbar mit dem Un- terkörper stösst. Aktenkundige Aufnahmen belegen, dass der Berufungskläger das nackte und zum Wi- derstand unfähige Opfer vorab hemmungslos ausgegriffen hat. Er lässt zu diesem Zeit- punkt jeglichen Respekt und alle Zurückhaltung gegenüber der Frau vermissen. Der Be- schuldigte ist ausserdem wegen vergleichbaren sexuellen Handlungen angeklagt und rechtskräftig verurteilt worden. Es hat ihm wiederholt an Skrupel gefehlt, sich bei wider- standsunfähigen und nackten Frauen zurückzuhalten und deren körperliche Unversehrt- heit zu respektieren. Der Beschuldigte gibt an, der Verzicht auf den Geschlechtsverkehr hätte ihn frustriert. Gerade die Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen soll nun aber, laut Angeklagtem begründen, warum es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und er nur frustriert symbolische Stossbewegungen über der Betroffenen vollzogen hat. Einzig symbolischer Geschlechtsverkehr erscheint in dieser Konstellation unglaubwürdig. Der Sinn der behaupteten, symbolischen Frusthandlung erschliesst sich dem Gericht nicht, auch weil er sich selbst auf dem WC befriedigt haben will. Das Kantonsgericht hat gemäss obigen Ausführungen keine hinreichenden Zweifel, dass es auch im vorliegenden Fall nicht bloss zu einem symbolischen Stossen, sondern zu realem Geschlechtsverkehr gekommen ist.
- 24 - 4.4.6 Die Vorinstanz hat den Geschlechtsverkehr und das oben beschriebene vorgän- gige Abtasten der Privatklägerin als ein einheitliches Geschehen qualifiziert, weil diese Handlungen vom 31. August 2014 auf einen einheitlichen Willensakt beruht haben und kurz aufeinander gefolgt sind (S. 1334 E. 4.2.9.2). Dem kann unter Beachtung der digi- talen Zeitangaben gefolgt werden. Da jedoch eine weitere sexuelle Handlung vom 17. August 2014 vorliegt, ist der Beschul- digte zu Recht wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil von X _________ verurteilt worden (S. 1334 E. 4.2.9.2 in fine). 4.5 Y _________ 4.5.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt umschrieben (S. 1330 ff.): 4.2.7 Am 10. Mai 2015 kam es zwischen der Privatklägerin Y _________ und dem Beschuldigten zu Ge- schlechtsverkehr und damit zu einer grundsätzlich tatbestandsmässigen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB. Vom Gericht festgestellt wurde, dass Y _________, welche damals ein Alkoholproblem hatte, sich lediglich bruchstückhaft an den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten erinnern kann. Insbeson- dere sprach die Privatklägerin von einem einzelnen Bild, wie der Beschuldigte über ihr gewesen sei und mit ihr Geschlechtsverkehr gemacht habe. Die Tatsache allein, dass Y _________ während des Geschlechtsverkehrs zumindest einmal kurz zu sich kam, ist für sich allein jedoch noch kein Beleg dafür, dass die Privatklägerin in diesem Moment auch in der Lage war, sich zu wehren und ihre Widerstandsunfähigkeit lediglich herabgesetzt, nicht jedoch aufgehoben war. Y _________ gab diesbezüglich an, sie sei wie im Delirium gewesen und habe einfach dagelegen. Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zudem an, sie habe den Eindruck gehabt, sich nicht wehren zu können, was ihr nur dieses eine Mal passiert sei. Der Beschuldigte lag im Zeitpunkt ihres Erwachens überdies auf ihr, was angesichts ihres stark alkoholisierten Zustandes die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, weiter einschränkte. Nach den Schilderungen der Privatklägerin, auf welche sich das Gericht in diesem Fall stützt, setzen ihre Erinnerungen erst ein, als der Geschlechtsverkehr bereits im Gange war. Die Privatklägerin gab wörtlich an: «Ich habe nur noch einzelne Bilder daran, nämlich, dass er über mir war und den Geschlechtsverkehr mit mir machte. Ich glaube auch nicht, dass er ein Kondom benützte. [...] Als er an mir Sex machte war ich wie im Delirium. Ich war schon wie weggetreten und habe es fast nicht mehr gemerkt. Ich machte auch fast nichts oder gar nichts, ich lag einfach dort. Er machte einfach den GV an mir.» Die Kombination aus massi- vem Alkoholkonsum, Müdigkeit und der Tatsache, dass der Beschuldigte über ihr war sowie die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin bringen das Gericht zur Überzeugung, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten zum Widerstand vollkommen unfähig war, womit der ob- jektive Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt ist. Subjektiv ist ebenfalls mindestens von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte traf die Privatklägerin im Club G _________. Er wusste somit, dass die Privatklägerin stark alkoholisiert war. Die Privatklägerin lag zudem auf dem Rücken, ohne sich in aktiver Form am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig pornografische Inhalte konsumierte, in welchen an betrunkenen
- 25 - oder schlafenden Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen wurden und der Beschuldigte an zum Wider- stand unfähigen Frauen ein sexuelles Interesse hatte. Vor diesem Hintergrund musste der Beschuldigte es zumindest für möglich halten, dass Y _________ aufgrund ihres physischen Zustandes nicht mehr in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Weiter ist erstellt, dass Z _________ am 10. Mai 2015 eine Nahaufnahme der Scheide von Y _________ gemacht hat und hierzu ihr linkes Bein zur Seite gespreizt hat. Das linke Bein wurde zur Seite geschoben, um so einen besseren Blick auf die Scheide der Privatklägerin zu erhalten. Dass dabei nicht, wie von der Verteidigung behauptet lediglich das fotografische Element Motivation des Beschuldigten war, sondern die Handlungen des Beschuldigten beim Positionieren der Privatklägerin klar eine sexuelle Komponente auf- weisen, wurde bereits unter E. 4.2.4.1 festgehalten. Das Spreizen des linken Beines von Y _________ muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen. Nicht massgeblich ist dabei, ob der Täter die primären Ge- schlechtsorgane des Opfers tatsächlich berührt. Das Spreizen des Beines in Verbindung mit der Tatsache, dass die Privatklägerin völlig nackt war und die Handlung offensichtlich dazu diente, die Sicht auf die Scheide zu eröffnen, um dabei sexuelle Erregung zu verspüren, erreicht dabei eine gewisse Erheblichkeit. Der Beschuldigte bestreitet in der Berufungserklärung die mehrfache Schändung von Y _________ (S. 1538). Diese habe sich während des Geschlechtsverkehrs aktiv ver- halten. 4.5.2 Aktenkundige Fotos zeigen Füsse einer Person, die in einem Bett liegt. Die Ze- hennägel sind rot gestrichen, die Fotos sind am 10. Mai 2015 um 02:50 Uhr abgelichtet worden. Die Beine sind nahe beieinander, der Bettüberzug liegt über den Knien der Be- troffenen (S. 589). Ein weiteres Bild von 02:52:36 Uhr zeigt eine auf dem Rücken lie- gende, schlafende nackte Frau. Die Beine sind geschlossen, also nahe beieinander. Der Bettüberzug und das Duvet entsprechen den beiden ersten Aufnahmen, bedecken aber die Betroffene nicht mehr. Eine weitere Fotografie, die knapp eine Minute (02:53:35 Uhr) später die gleiche schlafende Person ablichtet, belegt, dass sich die Position von Kopf, Rumpf, Arme und Hände kaum geändert hat. Das linke Bein ist nun aber so angewinkelt, dass die Scheide besser sichtbar ist. Diese befindet sich im Mittelpunkt der Aufnahme (S. 590). 4.5.3 Der Angeklagte bringt beim Berufungsgericht vor, die Betroffene sei von der Poli- zistin über die Nacktfotos orientiert worden und habe deswegen Hassgefühle gegen ihn entwickelt. Das habe einen Meinungsumschwung verursacht, wonach die Privatklägerin den ausgeführten Geschlechtsverkehr nicht freiwillig mit dem Beschuldigten vollzogen habe (S. 1695 f. N. 10 f.). Nachfolgende Äusserungen zeigen jedoch, dass die Betroffene zurückhaltend aussagt und den Angeklagten nicht mehr als erforderlich belastet, selbst wenn sie über das Verhalten des Berufungsklägers wütend ist. Sie sucht die Fehler auch bei sich selbst, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn es ihr einzig darum ginge, sich beim Beschuldigten zu rächen. Die Privatklägerin stellt ihn nachfolgend als aufdringlich
- 26 - dar. Andere Beteiligte beschreiben ihn als sympathisch (S. 353 A. 20), sympathisch, charismatisch und extrovertiert (S. 448 A. 27 und 29) oder lustig, freundlich aber auch beleidigt, der viele Frauen in D _________ kenne und gerne flirtet (S. 625 A. 34 f.) oder als Blender-Typ (S. 698 A. 17). Gerade der Übergang zwischen zuvorkommend und aufdringlich kann subjektiv verschieden festgesetzt werden, weshalb die nachfolgenden Äusserungen dieser Privatklägerin zum aufdringlichen Verhalten – entgegen der Auffas- sung des Angeklagten (S. 1709 N. 40) – nicht überbewertet werden darf. Y _________ erklärt am 11. August 2017 gegenüber der Polizei einleitend ihren Ge- mütszustand: «Nicht so gut. Nach unserem gestrigen Telefonat, als Sie mich über die vorliegenden Fotos informiert haben, hat es bei mir alles wieder aufgewühlt von jener Nacht mit Z _________. Ich fühle mich dreckig, ich habe Hassgefühle, fühle mich aber auch hilflos, bin auch wütend auf mich, dass ich mich damals so ‘betäubt’ habe mit Alkohol dass ich mich nicht spüre – ich bin vor mir selbst und meinen Problemen weggerannt, indem ich übermässig Alkohol getrunken habe.» 2015 sei das schlimmste Jahr ihres Lebens gewesen. Sie habe an den Wochenenden massiv Alkohol, wenige Male auch Kokain konsumiert. Dies habe sich auf ihre Arbeits- fähigkeit ausgewirkt, so dass sie sich schliesslich in eine Entzugsklinik habe einweisen lassen und dort während einem Monat einen Entzug gemacht habe. Diese Aussagen sind bei der folgenden Würdigung erheblich. Die Betroffene habe den Beschuldigten im Club G _________ getroffen. Dieser sei dort «immer auf Aufriss» gewesen und habe erklärt, selbst keinen Alkohol zu trinken (S. 555 A. 8). Er sei immer auf sie zugekommen und habe Kontakt gewollt. Es habe sie fast geängstigt, dass er sie so belagert habe (S. 555 A. 8). Der Angeklagte habe sie immer angemacht und versucht, sie zu küssen, wenn sie im Club gewesen sei. Sie sei in der Tatnacht im Club G _________ sehr betrunken gewesen, als er auf sie zugekom- men sei und sie angemacht habe. Er sei mit ihr zu ihrem Wohnort gegangen. Sie könne sich noch schwach an Sex mit ihm erinnern. Er schien wie besessen von ihr (S. 556 A. 10). Die Privatklägerin erzählt anschliessend, wie der Angeklagte sie im März 2016, als sie wiederum stark betrunken gewesen ist, erneut bedrängt habe. Er habe sie im Club G _________ einfach und überraschend geküsst und sie ständig aufgefordert, ihn mit nach Hause zu nehmen oder mit ihm mitzukommen. Er habe ihr wiederholtes Nein nicht akzeptiert und sie weiter bedrängt, auch als sie draussen auf ein Taxi gewartet und mit ihrem Freund telefoniert habe (S. 556 A. 11). Der Beschuldigte habe sie an sonstigen Nächten im Club «umgarnt», sei ständig um sie «herumgeschwirrt» und «auf Aufriss» gewesen (S. 557 A. 13). Sie sei als Betrunkene «einfache Beute» gewesen. Er sei nie böse gewesen, sondern habe einfach die Situationen masslos ausgenutzt. Er sei
- 27 - auch lästig und aufdringlich gewesen. Er habe nicht locker gelassen (S. 557 A. 14). Sie hätten seit März 2016 keinen Kontakt mehr. Die Privatklägerin habe seither ihre Handy- Nummer wegen dem Angeklagten gewechselt, zumal sie zuvor durchaus auch Text- nachrichten miteinander ausgetauscht hätten. Sie seien nach dem Vorfall im Mai 2015 noch einmal auswärts etwas trinken gegangen. Er sei dann körperlich aufdringlich ge- worden, sie sei dort nicht betrunken gewesen. Dessen aufdringliche Art sei ihr zuwider gewesen. Sie habe dort festgestellt, dass sie diesen Menschen nicht mehr treffen wolle und ihn eben nur noch im Ausgang gesehen, zumal er so gut wie immer in den Clubs gewesen sei (S. 557 A. 15). Die Privatklägerin erfährt erst von der Polizei, dass sie 17 Jahre jünger als der Beschuldigte ist (S. 557 18). Er habe ihr jeweils Gin-Tonic-Drinks spendiert und diesen an der Bar selbst geholt (S. 558 A. 21). Sie habe sich damals keine Gedanken gemacht, ob der Berufungskläger ihr in der Tatnacht eine bewusstseinsver- ändernde Substanz in ihr Getränk verabreicht habe, «denn nüchtern hätte ich niemals, nie im Leben, freiwillig mit ihm Sex gewollt, nicht annähernd». Sie schliesse es nicht aus, wolle ihm aber auch nichts unterstellen (S. 558 A. 22). Sie wäre mit dem Herstellen von Nacktfotos niemals einverstanden gewesen, das sei ja so erniedrigend (S. 558 A. 25). Sie könne sich «kaum» vorstellen, gesagt zu haben «ja, ich will Sex mit dir». Sie sei wie betäubt und aufgrund des Alkoholkonsums wie willenlos gewesen. Er habe dies ausge- nutzt. Sie hätte, wenn sie nüchtern oder nur wenig alkoholisiert gewesen wäre, niemals zugelassen, dass er sie berührt oder küsst, geschweige denn, sie nach Hause begleitet. «Nur schon den Gedanken daran finde ich widerlich» (S. 558 A. 26). Sie sei auf den Fotos abgebildet und befinde sich an ihrem Wohnort (S. 559 A. 29). Sie habe nur noch einzelne Bilder an Sex mit dem Beschuldigten, nämlich wie er über ihr gewesen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe danach einen HIV-Test gemacht und bis zum Ergebnis «Blut geschwitzt». Sie sei beim Sex wie im Delirium gewesen, sie habe fast nichts mehr gemerkt (S. 560 A. 34). «Er hat mich in meinem elenden und willenlosen so stark betrunkenen Zustand schlichtweg für seine eigene Befriedigung ausgenutzt» (S. 560 A. 35). Sie habe nichts von den Fotos mitbekommen. «Wenn ich nicht so stark betrunken gewesen wäre, wäre ich ganz sicher aufgewacht, wenn jemand mir die Decke weghebt und mich mit Blitz fotografiert. Wenn ich das gemerkt hätte, dass eine Person das von mir macht, hätte ich ihn vor die Türe gestellt» (S. 561 A. 41). Die Privatklägerin beschuldigt sich im oben wörtlich zitierten Teil selbst, sie gibt ihr ver- zweifeltes Gefühlsleben preis und beschreibt ihr damaliges Verhalten rückwirkend sehr kritisch. Sie erklärt wiederholt, dass sie sich deswegen schlecht fühlt und gibt eigene Fehler, u.a. auch Kokainkonsum zu. Sie beschreibt weiter ein aufdringliches Benehmen
- 28 - des Berufungsbeklagten, aber keine Bösartigkeit. Sie kann nicht ausschliessen, vom Be- schuldigten Drogen erhalten zu haben, will ihm aber auch nichts unterstellen. Die Be- troffene belastet den Angeklagten somit in dieser Befragung nicht mehr als nötig und sucht bei sich selbst Fehler. Die Aussage wirkt dadurch glaubhaft. Es erschliesst sich im Übrigen dem Kantonsgericht nicht, warum die Erstaussagen nicht zum Nachteil des An- geklagten verwertet werden dürfen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_136/2021 vom 6. Sep- tember 2021 E. 2.4) und der Verteidiger wäre diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, wenn er derlei postuliert (S. 1701 N. 22). Die Privatklägerin gibt am 2. Mai 2019 vor der Staatsanwaltschaft an, es habe sie den Abend nach der polizeilichen Befragung wieder aufgewühlt. Es sei ihr bewusst, dass sie bis zu einem gewissen Zeitpunkt klar gewusst habe, was sie tut und danach nicht mehr. Sie sei an dem Abend sehr stark betrunken gewesen. Sie könne sich noch an die Zeiten erinnern und den Standort, wo sie ihn gesehen habe. Sie habe ihn vom Ausgang gekannt und gegrüsst. Er habe einen Drink an der Bar geholt, danach sei es ziemlich schnell gegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, «ganz schnell ganz stark» betrunken zu sein. Sie wisse nichts mehr Konkretes, alles sei schwammig, wie in einem nebligen Film. Es sei alles wieder hochgekommen, als sie bei der Polizei war. Sie könne sich erinnern, als sie zu Hause gewesen seien, dass sie ihn über sich gesehen habe und sie Geschlechts- verkehr praktiziert hätten. Sie könne sich an nichts erinnern und habe nichts gespürt. Sie sei schnell eingeschlafen, weil sie «derart weg» gewesen sei. Sie könne sich dann noch an Blitze erinnern, habe aber nicht begriffen, was passiert sei. Es sei wie ein böser Traum gewesen. Sie habe sich am Morgen nach dem Aufwachen nicht gut gefühlt und sich sofort zugedeckt. Der Angeklagte sei auf dem Bett zuunterst gesessen und habe sie angestarrt. Sie glaube, er sei nicht nackt gewesen, sie hingegen völlig. Er habe Annähe- rungsversuche gemacht und erneut Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe ihn wegges- tossen und sei sich nicht sicher, ob sie geweint habe. Sie habe ihn aufgefordert zu ge- hen, was er getan habe. Sie habe alles vergessen wollen und niemandem davon erzählt. Sie habe sich schlimm gefühlt, damit was sie machte (S. 868 A. 2). Sie sei ihres Wissens im Dezember 2015 oder Januar 2016 noch einmal im Club G _________ gewesen. Der Angeklagte sei sehr aufdringlich gewesen und habe erneut mit ihr nach Hause gewollt. Er habe sie zum Taxi begleitet und sie habe ihren Freund angerufen. Es sei die Combox eingeschaltet gewesen, womit das ganze Gespräch aufgenommen worden sei (S. 869 A. 3). Der Angeklagte habe sie durch Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 869 A. 4). Sie habe damals regelmässig viel Alkohol getrunken, aber immer gewusst, wann es nicht gut war. Sie ging dann heim. Das Verschwommene und Sich-nicht-wehren-können, habe sie nur beim Vorfall mit dem Angeklagten gehabt
- 29 - (S. 869 A. 7). Sie wäre sicher nicht mit den Fotos einverstanden gewesen (S. 869 A. 8). Diese seien erniedrigend (S. 869 A. 9). Der Privatkläger sei nicht ihr Typ. Sie hätte ihn nie nach Hause mitgenommen (S. 869 A. 10). Es sei schwierig zu beurteilen, ob er sie mit alkoholischen Getränken habe gefügig machen wollen, aber für sie sei es unver- ständlich, wie rasch sie «weg» gewesen sei (S. 870 A. 11). Sie habe nicht einmal ge- wusst, ob die beiden verhütet hätten und sie habe deswegen am Folgetag direkt einen HIV-Test gemacht (S. 870 A. 12). Sie habe getanzt. Er habe die Drinks geholt, sie hätten sich geküsst und seien schnell nach Hause gegangen. Es sei ihr nach den Drinks direkt schlechter gegangen (S. 870 A. 15). Der Angeklagte sei am Morgen anständig und nicht böse gewesen. Sie habe ihn nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen. Ihr sei es dann sehr schlecht gegangen (S. 870 S. 16). Sie könne sich noch an Blitze erinnern und, wenn sie sich ganz fest zurückerinnere, wie er ihr Bein zur Seite gescho- ben habe, weshalb sie ihn gefragt habe, was er da mache. Er habe nicht geantwortet. Sie könne sich an die Blitze sehr gut erinnern (S. 871 A. 19). Sie sei nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch einmal etwas trinken gegangen. Er habe sie gefragt, ob sie noch etwas trinken gingen. Sie wisse aber nicht mehr, ob dies vor oder nach dem Vorfall gewesen sei. Er habe sie dann wieder am Bein berührt. Der letzte Kontakt sei die vorhin erwähnte Begegnung im Club G _________ gewesen, sie habe danach ihre Nummer gewechselt (S. 871 A. 22). Sie schlafe «wie tot» auf dem Rücken, aber nicht mit ange- winkelten Beinen (S. 871 A. 23). Der Anwalt spricht die Privatklägerin anschliessend auf Widersprüche zwischen der ers- ten und zweiten Befragung an. Der Vorfall hat sich 2015 ereignet, die Erstbefragung ist 2017 und die zweite Einvernahme 2019 erfolgt. Die abgelaufene Zeit und der damalige starke Alkoholkonsum der Privatklägerin sind bei der Analyse von Widersprüchen zu bedenken. Letztere kündigt am Schluss der ersten Einvernahme an, sie wolle anhand der Fotos von damals zu rekonstruieren versuchen, was sie am betreffenden Abend ge- macht habe (S. 561 A. 43). Sie erklärt ferner, dass die erste Befragung «viel aufgewühlt» habe (S. 868 A. 2). Beides kann das Aussageverhalten bei der zweiten Einvernahme beeinflussen. Es wird nachfolgend auf mögliche Widersprüche, die im Verlauf des Ver- fahrens geltend gemacht worden sind, eingegangen: Die Privatklägerin meint gemäss erster Aussage, ihr Freund habe direkt mit ange- hört, wie sie vom Beschuldigten vor dem Taxi belästigt worden sei. Sie behauptet hingegen bei der zweiten Befragung, die Combox von dessen Handy sei eingeschal- tet gewesen (S. 872 A. 4). Es handelt sich diesbezüglich nicht um einen subjektiv wesentlichen Sachverhalt. Der Vorfall hat ausserdem einen Konflikt zwischen Privat- klägerin und damaligem Freund verursacht und Diskussionspunkt dürfte dabei das
- 30 - Gespräch gewesen sein, aber nicht, ob der Freund dies zeitgleich oder erst nach- träglich über seine Combox zur Kenntnis genommen hat. Es ist schliesslich zu be- achten, dass sich die damals stark betrunkene Privatklägerin zum Zeitpunkt der Auf- nahme bedrängt fühlte und sich somit weniger auf das Telefon konzentrieren konnte. Die Betroffene gibt an, sich am Morgen über den Vorfall geschämt und den Ange- klagten zum Verlassen der Wohnung gebeten zu haben. Sie sagt wörtlich aus (S. 556 A. 10): «Als ich wieder zu mir kam und die Augen öffnete, hat Z _________ mich angeschaut. Es schien, als ob er gar nicht geschlafen hatte. Er wollte dann, als ich wieder wach war, gleich nochmals Sex, aber ich wollte sowieso nicht mehr. Ich schämte mich für diese Nacht mit ihm und hoffte, dass niemals jemand davon erfahren würde. Ich fühlte mich schlimm, dass ich offenbar jemanden zu mir nach Hause genommen habe und Sex mit einem Mann hatte, der ständig Frauen aufreisst. Ich fühlte mich dreckig und kam mir vor, als ob ich meinen Körper hergegeben habe. Ich fühlte mich nach dieser Nacht noch lange so schlimm. Ich konnte mit niemandem darüber reden.» Die Privatklägerin gibt weiter an, am gleichen Tag noch einen HIV-Test gemacht zu haben und bis zum negativen Ergebnis Blut geschwitzt zu haben (S. 560 A. 33; S. 870 A. 12). Sie wird am Morgen auch deswegen mitnichten entspannt gewesen sein. Der Beschuldigte hat im Übrigen bestätigt, er habe die Privatklägerin im Herbst gefragt, ob sie einen HIV-Test durchgeführt habe, weil sie mit ihm ungeschützt Oral- verkehr praktiziert hätte (S. 1147 A. 35). Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum sich der Angeklagte erst Monate später über einen so wichtigen Vorgang ori- entiert und hält die Version der Betroffenen, warum sie den HIV-Test gemacht hat, für deutlich glaubwürdiger. Das Vorliegen einer solchen Kontrolle ist im Übrigen auf- grund dieser Aussagen nachgewiesen. Der Angeklagte behauptet seinerseits, es sei zwar zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, sie hätte sich aber für Auffahrt verabredet. Sie hätten sich umarmt, die Privatklägerin sei an der Tür gestanden und habe ihm einen Handkuss zugewor- fen (S. 1146 f. A. 34). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ange- klagte einige Stunden zuvor noch so stark betrunken gewesen ist, dass sie sich wi- derstandsunfähig nackt fotografieren liess. Sie hätte – sollte ihre Version zutreffen – aufgrund des Alkoholkonsums, Erinnerungslücken. Die Betroffene hat sich am nächsten Morgen laut eigenen Angaben für ihr eigenes Verhalten geschämt und diesfalls ist es nachvollziehbar, wenn die Betroffene dem Angeklagte nicht ihre ge- samte Gefühlswelt offenbart und sogar einem neuen Treffen zustimmt, bloss damit dieser das Appartement verlässt. Die Privatklägerin hat sich in der vorliegenden Si- tuation, gemäss obigem Zitat, für ihr Verhalten zumindest teilweise noch selbst ver- antwortlich gefühlt und von den heimlich gemachten Fotos nichts gewusst. Sie hat
- 31 - aber den Angeklagten in diesem Moment nicht gehasst. Weitere Treffen oder Kon- taktaufnahmen erwecken deswegen keine hinreichenden Zweifel daran, dass die Be- troffene in der Nacht beim Geschlechtsverkehrs zum Widerstand unfähig gewesen ist. Es ist im Übrigen unstrittig, dass es zu keinem weiteren Geschlechtsverkehr zwi- schen den Parteien gekommen ist. Die Beteiligten sind sich über die Anzahl späterer Treffen uneinig, wobei die Be- troffene als «getroffen» präzisiert, das bedeute «abgemacht» (S. 873 A. 8), was zu- fällige Treffen ausschliesst. Die Privatklägerin bestreitet v.a., den Angeklagten später an ihrer Geburtstagsparty im H _________ getroffen zu haben (S. 873 A. 9). Die Betroffene bestätigt auf Nach- frage wiederholt, der Beschuldigte habe im Juli 2015 nicht an einer Geburtstagsparty teilgenommen (S. 873 f. A. 8 ff. und 15). Letzterer hält am Gegenteil fest: Er habe die Betroffene bei deren Geburtstagsparty im H _________ angetroffen. Das Fest sei im kleinen Rahmen abgelaufen (S. 924). Er sei dort nicht lange geblieben, weil er noch auf eine andere Party gegangen sei (S. 1147 A. 35). Der Angeklagte dürfte nicht die wichtigste Person bei dieser Geburtstagsfeier im kleinen Rahmen (S. 1695 N. 9) gewesen sein, wenn er das Fest bereits nach kurzer Zeit wieder ver- lassen hat, um eine andere Festlichkeit zu besuchen. Es ist nicht nachvollziehbar, wann, wie und unter welchen Umständen er eingeladen worden ist. Das Gericht er- achtet es für die Beweiswürdigung nicht dermassen erheblich (vgl. S. 1708 N. 38), wenn die Privatklägerin, die zu jener Zeit viel Alkohol konsumiert hat, dessen Anwe- senheit vergessen und wenn er tatsächlich für eine kurze Zeit an einer solchen Fei- erlichkeit im kleinen Rahmen teilgenommen hätte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Privatklägerin später häu- figer angetroffen hat, als diese zu bestätigen vermag. Das Gericht kann sich jedoch vorstellen, dass die Betroffene, die im Jahr 2015 ein erhebliches Alkoholproblem hatte und sogar einen einmonatigen Entzug in einer Anstalt durchführen musste, sich nicht mehr an diese teils zufälligen und partiell kurzen Treffen zu erinnern vermag. Der Wunsch, den Angeklagten nicht mehr zu treffen, hat sich mit der Zeit verstärkt (vgl. S. 557 N. 15) und wegen eines späteren Treffens im Club G _________ im Frühling 2016 endgültig manifestiert. Dieses dürfte einen endgültigen Bruch darstel- len und die Privatklägerin hat daraufhin sogar ihre Handynummer ausgetauscht (S. 871 A. 23; S. 557 A. 15). Die Beziehung zwischen den Beteiligten scheint bis zu diesem Zeitpunkt wechselhaft gewesen zu sein, teils auch abhängig vom konsumier- ten Alkohol der Betroffenen. Dies ist bei der Würdigung obiger Aussagen zu gemein- samen Treffen auch mitzuberücksichtigen.
- 32 - Sie erinnere sich, mit dem Angeklagten zwei Gin Tonics konsumiert zu haben (S. 873 A. 12). Er trinke dieses Getränk nie (S. 924). Die Getränkewahl stellt im konkreten Fall keinen subjektiv wesentlichen Sachverhalt dar, weshalb ein entsprechender Irr- tum keine Auswirkung auf die Wertung der Aussagen hat. Der Beschuldigte sieht das Aussageverhalten auch widersprüchlich, weil die Be- troffene gegenüber der Polizei behauptet hat, sie habe vor dem Betreten des Clubs nur Wein und Aperol getrunken und erst danach harten Alkohol. Sie relativiert diese Aussage selbst, indem sie das Wort «vermutlich» verwendet (S. 560 A. 37). Die Pri- vatklägerin bringt vor der Staatsanwaltschaft vor, sie könne sich bis zum Eintritt in den Club an vieles erinnern, «von da an» sei es ziemlich schnell gegangen, es sei ihr vorgekommen, sie sei «ganz schnell betrunken» gewesen (S. 868 A. 2). Dieser Widerspruch erscheint einerseits aufgrund des Alkoholkonsums und des Zeitablaufs erklärbar. Auch Wein oder Aperol können einen rauschartigen Zustand verursachen. Alkohol wirkt im Übrigen nicht sofort nach dem Konsum. Die Privatklägerin kann demnach bereits vor dem Eintritt ins Pub übermässig viel Alkohol konsumiert haben, der aber erst im Lokal seine volle Wirkung entfaltet hat. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Angeklagte vor der Polizei be- stätigt, ihr willensloser Zustand könne auch alleine wegen des Alkoholkonsums ent- standen sein (S. 560 A. 36), was den Beschuldigten entlastet. Die Antwort, der An- geklagte habe sie durch den Alkohol in einen widerstandsunfähigen Zustand versetzt (S. 1703 N. 26), erfolgt im Übrigen auf eine Suggestivfrage und wird demnach zu- rückhaltend gewürdigt. Das Gericht müsste andernfalls prüfen, ob nicht eine andere Straftat vorliegen könnte, was es gerade nicht tut. Die Privatklägerin will sich erst in der zweiten Befragung an die Blitze und das Aus- einanderziehen der Beine erinnern (S. 871 A. 18 i.V.m. S. 561 A. 41). Sie erwähnt die Blitze auch vor Kantonsgericht, will sich aber nicht mehr an das Bewegen der Füsse erinnern. Sie könne sich erinnern, wie er beim Aufwachen zuunterst von ihr gesessen habe, als sie erwacht sei (S. 1778 A. 14 f.). Es ist fragwürdig, ob sie derlei tatsächlich wahrgenommen hat oder aus Erkenntnissen der Erstbefragung, d.h. aus der Sichtung der Fotos, herleitet, zumal die Privatklägerin zugibt, sich nach der Erst- befragung erheblich mit dem Vorfall beschäftigt zu haben. Es sei ihr «alles wieder hoch[gekommen]» (S. 868 A. 2). Dieser Teil der Zweitaussage ist mithin sehr zurück- haltend zu würdigen und es ist namentlich aufgrund anderer Beweismittel oder Indi- zien zu prüfen, ob der Beschuldigte ihr tatsächlich die Beine bewegt hat. Der Angeklagte zitiert die Betroffene unvollständig, wenn er darauf hinweist, diese habe vor der Staatsanwaltschaft behauptet (S. 1703 N. 27), «ich weiss noch relativ viel von diesem Abend». Sie beschreibt in der gleichen Antwort, wie sie plötzlich
- 33 - stark betrunken gewesen ist und ihr Erinnerungsvermögen danach deutlich einge- schränkt war (S. 868 A. 2). Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Die Äusserung, der Beschuldigte habe sich ihr am Morgen angenähert und noch einmal Geschlechtsverkehr gewollt, worauf sie ihn weggestossen habe, widerspricht nicht der Aussage, es sei am Morgen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Angeklagte habe sich anständig und nicht böse verhalten. Sie habe ihn auch nicht so in Erinnerung. Er sei dann zum Glück gegangen (vgl. S. 1704 N. 30). Die Privatklägerin deponiert in der ersten Befragung, sie habe sich erst «nach dieser Tatnacht» überlegt, ob ihr der Angeklagte etwas ins Getränk getan hat, um sie wil- lenloser zu machen und mit ihr Sex zu haben (S. 558 A. 22). Die Betroffene gibt vor der Staatsanwaltschaft an, sie habe am Morgen, als sie erwacht sei und so wenig von der Nacht gewusst habe, den Verdacht gehabt, es könnten KO-Tropfen im Spiel sein. Sie habe dies jedoch verdrängt (S. 874 A. 14). Dieses Verdrängen stellt Ursa- che für den Widerspruch (sofern er überhaupt vorliegt) dar, wann sich die Betroffene das erste Mal die Frage gestellt hat, ob KO-Tropfen verwendet worden sind (S. 1704 N. 29). Die Privatklägerin führt konstant an, sie könne sich nicht an die betreffende Nacht im Juli 2015 zurückerinnern. Sie hätte den Täter jedoch in nüchternem Zustand niemals zu sich nach Hause mitgenommen und hätte ohne erheblichen Alkoholkonsum nicht freiwillig Geschlechtsverkehr mit diesem praktiziert. Die vom Angeklagten geltend gemachten Wi- dersprüche sind erklärbar und vermögen nichts an der Glaubwürdigkeit dieses Teils der Darstellung zu ändern. 4.5.4 Der Angeklagte will sich am 25. Juli 2017 zunächst nicht mehr an den Namen der Privatklägerin erinnern (S. 569 A. 77). Sie hätten einmal Sex gehabt (S. 569 A. 76). Sie hätten bereits früher «ein paar Mal rumgeknutscht». Dies sei auch in jener Nacht ge- schehen, worauf ihn die Privatklägerin angefragt habe, zu ihr nach Hause zu kommen. Sie hätten dort einvernehmlich Sex praktiziert und er sei mitten in der Nacht aufgestan- den und habe die Fotos geschossen, während die Frau geschlafen habe. Er sei am Mor- gen gegangen, als es hell geworden sei (S. 569 A. 80). Der Angeklagte habe neben der Privatklägerin gelegen und die Decke hochgehoben, als er aufgestanden sei. Er erinnere sich nicht, ob er ihr die Beine gespreizt habe, oder ob sie selbst gelegen sei (S. 570 A. 81). Die Privatklägerin sei angeheitert gewesen, in Party-Stimmung (S. 570 A. 82). Sie habe von den Fotos nichts gewusst und er habe sie nicht berührt (S. 570 A. 87).
- 34 - Er habe die Privatklägerin, gemäss Aussage vom 26. September 2017, seit 10 Jahren gekannt (S. 576 A. 7). Der Beschuldigte wird anschliessend mit einer Aussage der Be- troffenen konfrontiert, wonach sich diese noch schwach an Sex erinnern könne und sich schlecht gefühlt habe, als sie wieder zu sich gekommen sei. Er erwidert, der Sex am Wohnort habe etwa eine Stunde gedauert und die Partnerin habe dies als extrem schön empfunden, was sie ihm auch gesagt habe. Sie hätten bei der Verabschiedung abge- macht, sich am Folgetag zu schreiben. Er sei am nächsten Tag reiten gegangen und habe sich den Fuss gebrochen, worauf er die Privatklägerin von der Notaufnahme aus angerufen habe. Sie hätten sich, als er wieder habe laufen können, in einem Lokal am See getroffen und hätten es sehr gut gehabt miteinander. Sie hätten sich nach der ge- meinsamen Nacht mehrmals getroffen und seien in Kontakt geblieben (S. 576 A. 9). Sie seien an die Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt, sie hätten nicht viel konsu- miert und seien nur fünf Minuten dort gestanden. Die Betroffene sei angeheitert, in Par- tystimmung gewesen, aber nicht betrunken (S. 576 A. 10). Die Privatklägerin habe sich in guter und aufnahmefähiger Verfassung befunden, da sie zusammen etwas getrunken hätten. Er wisse nicht, wieviel sie vorher konsumiert habe (S. 576 A. 11). Der Beschul- digte habe weder einen übermässigen Alkoholkonsum noch ein Alkoholproblem erkannt (S. 577 A. 12). Er sei wegen dem Tanzen im Ausgang und nicht «auf Aufriss» (S. 577 A. 13). Die Privatklägerin habe vorgeschlagen, zu ihr nach Hause zu gehen (S. 577 A. 16). Sie habe während dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Finger noch deren Klitoris bearbeitet, es sei für beide sehr schön gewesen (S. 577 A. 17). Die Zivilpartei habe von den Fotos nichts gewusst (S. 577 A. 20). Er habe die Fotos mit dem Handy gemacht und danach gelöscht, ohne sie irgendwo anders zu übertragen (S. 578 A. 21). Der Geschlechtsverkehr sei sehr intensiv gewesen, es sei «Seich» und nicht wahr, wenn die Frau behaupte, sie habe nur bruchstückhafte Erinnerungen (S. 578 A. 26). Sie habe behauptet, Single zu sein. Sie hätten sich danach getroffen und stundenlang miteinander geredet. Sie habe auf ihre religiöse Gesinnung aufmerksam gemacht, was aber nicht zum Verhalten im Ausgang passe. Die Privatklägerin habe einen sexuellen Übergriff in der Kindheit angedeutet, aber nicht behauptet, etwas habe sie am Treffen gestört, im Gegenteil. Sie habe ihn später im Club G _________ getroffen, intensiv begrabscht und beim Knutschen am Rücken gekratzt. Sie habe ihn später auf ihren Freund aufmerksam gemacht (S. 578 A. 27). Der Angeklagte ist zu diesem Vorhalt am 29. Mai 2019 vom Staatsanwalt einvernommen worden. Er habe die Privatklägerin auf der Tanzfläche getroffen, worauf sie sich bald umarmt und geküsst hätten. Sie seien anschliessend zur Bar gegangen und hätten ein Getränk bestellt. Die Betroffene hätte ihn nach ca. 10 Minuten aufgefordert, zu ihr nach
- 35 - Hause zu gehen. Sie sei in die Küche gegangen und habe eine Flasche Wein geöffnet, wobei sie fast nichts getrunken hätten und sofort intim geworden seien. Die Privatkläge- rin habe es im Bett schön empfunden, sie habe noch mit ihrer Klitoris gespielt (S. 924). Der Beschuldigte hat zu diesem Tatvorwurf vor Kreisgericht ausgesagt, die Beteiligten hätten sich auf der Tanzfläche im Club G _________ zu küssen begonnen, was bereits zwei Mal passiert sei. Er habe seinen Finger in ihre Scheide geführt, als sie zusammen an der Bar den Wodka Tonic getrunken hätten. Sie hätten herumgemacht, sich geküsst und berührt. Das Opfer habe anschliessend vorgeschlagen, zu ihr zu gehen. Er habe sie nach ihrem Freund gefragt, worauf sie erwidert habe, Single zu sein. Sie seien danach zu ihr gegangen und hätten eine Flasche Rotwein geöffnet und zwei oder drei Schlucke getrunken. Sie hätten dann schon auf dem Küchentisch mit dem Geschlechtsverkehr begonnen und seien dann aufs Bett gewechselt, um dort weiterzufahren. Die Sexual- partnerin habe sich während des Sexes an der Klitoris stimuliert (S. 1144 A. 26). Die Behauptung der Privatklägerin, sie habe keine Erinnerung über das Geschehene und sei wie weggetreten gewesen, ausserdem habe sie den Geschlechtsverkehr nicht frei- willig vollzogen, widerspreche seinen Erinnerungen (S. 1144 A. 27). Der Beschuldigte gibt im Zusammenhang mit dem verschobenen Bein an, er könne sich nicht mehr an die Situation erinnern. Er könne sich vorstellen, das Opfer habe das Bein selbst bewegt, zumal es gesagt habe, es sei beim Fotografieren der Füsse aufgewacht. Er könne sich auch vorstellen, sie vielleicht im Gesicht gestreichelt zu haben oder dass er mit ihr habe sprechen wollen. Sie könnte zeitgleich mit seinem Knie ihr Bein bewegt haben und er habe so eine bessere Sicht auf deren Scheide erhalten (S. 1144 A. 28). Der Angeklagte gibt auf Nachfrage an, er wisse nicht einmal, ob er oder die Betroffene die Decke entfernt hätten (S. 1144 A. 29). Der Angeklagte bringt den Sachverhalt vor Kantonsgericht wieder vor (S. 1686 A. 12). 4.5.5 Das Kantonsgericht hält in Würdigung der Beweismittel einleitend fest, die Privat- klägerin ist in einem dunklen Raum beleuchtet worden, damit Fotos möglich sind. Der Beschuldigte hat ausserdem im Verlauf der Ablichtungen die Decke bei der schlafenden Person entfernt, welche die Betroffene vorher zumindest teilweise abgedeckt hat. Letz- tere ist trotzdem nicht aufgewacht, zumindest hat sie auf den für sie ungewollten Vor- gang nicht adäquat reagiert. Die aktenkundigen Bilder bestärken somit deren glaubwür- dige Aussage, am Vorabend stark betrunken gewesen zu sein. Sie ist somit nicht «nur» in Partystimmung gewesen, wie der Angeklagte behauptet, sondern erheblich betrun- ken, wie sie selbst dartut. Das Gericht hält somit die diesbezüglichen Äusserungen der Privatklägerin über ihren übermässigen Alkoholkonsum und die daraus resultierende Wi- derstandsunfähigkeit für glaubwürdig. Es hält an der Nullhypothese nicht mehr fest. Die
- 36 - Behauptung des Angeklagten, es habe keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (S. 1700 N. 20) ist demnach falsch. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Angeklagte behauptet, die Betroffene habe diesen genossen und sich dabei aktiv betei- ligt, während Letztere sich daran kaum mehr zu erinnern vermag. Die später aufgenom- menen Ablichtungen belegen, wie bereits erwähnt, dass die Betroffene in dieser Nacht erheblich betrunken gewesen ist. Dies bezeugt ihre Version, wonach sie bereits vom Geschlechtsverkehr sehr wenig mitbekommen und sich nicht gewehrt hat. Die Aussagen der Privatklägerin entsprechen ausserdem in Bezug auf das Zustandekommen anderen Vorfällen und sind unter Beachtung der oben wiedergegebenen Aussagen glaubwürdig. Auch diesbezüglich wird an der Nullhypothese nicht mehr festgehalten. Die Betroffene ist mithin bereits beim Geschlechtsverkehr zum Widerstand unfähig gewesen und hat sich nicht – wie der Angeklagte vorgibt – aktiv beteiligt. Die komatös wirkende, zum Widerstand unfähige Frau hat zu einem späteren Zeitpunkt gemäss den aktenkundigen Fotografien, im Bett auf dem Rücken liegend, innerhalb von einer Minute ihr Bein bewegt. Sie hat zeitgleich die Arme oder den Oberkörper nicht bewegt. Sie hat sich mithin nicht im Schlaf gedreht, sondern einzig das Bein auseinan- dergehalten. Das entspräche nicht ihrer üblichen Schlafposition (S. 871 A. 23). Die Be- troffene hat sich innert kurzer Zeit genau so verhalten, dass der bereits damit beschäf- tigte Täter die Scheide des Opfers besser fotografieren konnte. Sie selbst kann sich an diese Situation zumindest in der ersten Einvernahme nicht erinnern und ihre späteren Ausführungen sind mit Vorsicht zu würdigen, weil diese auch Schlussfolgerungen auf- grund von Feststellungen während der Erstbefragung darstellen könnten. Der Ange- klagte, welcher diverse Abläufe vom Abend wiedergibt, will sich nicht erinnern, ob und wie er die Beine der Betroffenen auseinanderbewegt hat. Er beschreibt verschiedene mögliche Versionen, auch dass er das Bein tatsächlich mit seinem Knie verschoben hat und zwar zu einem Zeitpunkt, da er die Privatklägerin im Gesicht gestreichelt habe. Letz- teres würde eine sexuelle Handlung darstellen. Er wisse aber nicht mehr, was genau geschehen sei. Das Kantonsgericht hat, unter Beachtung der übrigen Vorfälle, nament- lich dem mehrere Monate vorausgegangenen Fall X _________ und den darin vorhan- denen Videoaufnahmen, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte das linke Bein der nackten Betroffenen bewegt hat, um das Opfer in eine für seine pornografische Fo- tografie idealere Haltung zu bringen. Es ist in dubio pro reo davon auszugehen, er habe dies mit seiner Hand gemacht und die Betroffene nicht gleichzeitig im Gesicht gestrei- chelt.
- 37 - Das ganze Vorgehen, zunächst die Beine der vollkommen nackten Betroffenen, mit der er vorgängig Geschlechtsverkehr praktiziert hatte, zu fotografieren, dann die Decke weg- zuziehen, daraufhin die auf dem Rücken liegende Betroffene komplett nackt abzulichten und ihr schliesslich das linke Beine so zu platzieren, dass ein spreizbeiniges Foto mög- lich ist, kann nur der sexuellen Erregung dienen und erreicht eine hinreichende Intensität, um strafrechtlich relevant zu sein. Der Geschlechtsverkehr und die anschliessenden Fotoaufnahmen inkl. weiteren Hand- lungen beruhen auf verschiedene Entschlüsse. Es liegen mithin in diesem Fall zwei ge- sondert zu beurteilende Sachverhalte vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf Y _________ zu Recht der mehrfa- chen Schändung für schuldig erkannt. 4.6 Schändung einer Unbekannten am 24. Mai 214 4.6.1 Die Vorinstanz hat die strittige Verurteilung wie folgt begründet (S. 1328 f.): Am 25. Mai 2014 erstellte der Beschuldigte Nacktbilder einer weiteren unbekannten Frau, welche ebenfalls schläft und sich damit im Tatzeitpunkt im widerstandsunfähigen Zustand befand. Der Beschuldigte legte seinen linken Arm auf das nackte Gesäss der Frau. Es stellt sich mithin die Frage, ob darin eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB zu sehen ist. Die unbekannte Frau ist nackt und liegt gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett. Es ist angesichts des- sen, dass die Frau schläft, davon auszugehen, dass Z _________ sie weder um Erlaubnis für das Aufneh- men der Bilder noch für das Aufsetzen des Armes auf dem Gesäss gefragt hat. Zweifelsfrei kommt es zu einer Berührung zwischen dem Beschuldigten und der nackt daliegenden Frau und dies nur wenige Zenti- meter über dem Po der Unbekannten. Was die Motivation des Beschuldigten sowie die Erregung und / oder Befriedigung geschlechtlicher Lust angeht, kann grundsätzlich auf das unter E. 4.2.4.1 Gesagte verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den Aufnahmen bzw. mit den auf diesen ersichtli- chen Handlungen seine sexuellen Vorlieben in Bezug auf die Ausübung von Macht in Form von sexuellen Handlungen an bewusstlosen oder schlafenden Frauen befriedigen wollte. Die Hand nur wenig über dem Po der Unbekannten, welche überdies völlig nackt ist, weist damit zweifelsfrei einen Bezug zum Geschlecht- lichen im Sinne von Art. 191 StGB auf. Die sexuelle Handlung muss jedoch auch eine gewisse Intensität aufweisen, welche anhand der Gesamt- umstände zu beurteilen ist. Es liegt zwar einzig ein Bild vor (S. 321), aufgenommen um 07.29 Uhr, welches den Arm des Beschuldigten auf dem Gesäss der Unbekannten zeigt und es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Arm nach Erstellen des Bildes wieder vom Körper der Unbekannten wegnahm, sodass die Berührung von kurzer Dauer war. Nichtsdestotrotz muss diese Berührung am nackten Körper nur wenig oberhalb des Pos als sehr intim eingestuft werden, welche die Schwelle der Erheblichkeit zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB überschreitet. Der Beschuldigte ist damit der Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil einer unbekannten Frau, begangen am 25. Mai 2014, schuldig zu sprechen.
- 38 - 4.6.2 Das Gericht hat in Bezug auf diesen Vorhalt Fotos zu beachten, die sich in den Akten auf S. 317 ff. befinden und die am 25. Mai 2014 zwischen 04:29 Uhr und 09:29 Uhr aufgenommen worden sind. Das erste Bild zeigt hauptsächlich eine blonde, unbekannte Frau mit einem auffälligen Armreif am rechten Arm, der auf den nachfolgen- den Fotos regelmässig auftaucht. Die Uhr oder der Armreif beim linken Arm ist auf den nächsten Bildern nie mehr ersichtlich. Die Person trägt weisse Kleider und blickt in Rich- tung des Fotografen, was darauf hindeutet, dass sie mit der Aufnahme einverstanden gewesen ist. Eine zweite Ablichtung zeigt deren Füsse. Der eine befindet sich in einem goldenen Schuh, der andere ist nackt und wird von einer Hand festgehalten. Diese Fotos sind um 04:29 und 04:48 Uhr in einem Club oder auf einer Party geschossen worden. Alle darauf befindlichen Personen im Hintergrund tragen weisse Kleidung (S. 317). Zwei weitere Fotos lichten einen nackten Fuss ab, dieses Mal befindet sich das Bein jedoch in dunklem Bettzeug. Diese Ablichtungen sind um 09:13 Uhr gemacht worden (S. 318). Die nächsten drei Fotos lichten den Oberkörper der nackten Frau ab, diese schläft in jenem Moment auf einem Bett mit dunklem Überzug. Ein Lichtstrahl leuchtet teilweise auf deren Brust (S. 319 f.). Diese Fotos sind um 09:14 Uhr resp. 09:15 Uhr realisiert worden. Die Frau liegt beim letzten Foto, welches um 09:29 Uhr geschossen worden ist, auf dem Bauch im gleichen Bett. Ein Teil des Rückens und der Oberschenkel sowie ihr nacktes Gesäss sind ersichtlich. Ein linker Unterarm und eine linke Hand sind ebenso abgelichtet, wobei keine Armbanduhr ersichtlich ist. Dies sind somit Körperteile einer anderen Person. Der nackte fremde Unterarm liegt auf der Taille der Person, die Finger oberhalb des Gesässes. Der Daumenballen berührt den Ansatz des Gesässes. Der Dau- men ist gegen unten gerichtet, berührt den Po der Frau aber knapp nicht. Der Zeigefinger führt seitlich vom Gesäss bei der Hüfte herunter. Auch dieser berührt den Körper knapp nicht. Der Angeklagte bringt im Plädoyer weiter vor, er habe seitlich neben der Betroffenen gelegen und mit der rechten Hand das Foto geschossen (S. 1715 N. 54). Dies trifft auf- grund des abgelichteten Arms so zu. Der Schatten, den der Berufungskläger im Plädoyer erwähnt (S. 1716 N. 55), resultiert allerdings nicht, weil der Unterarm die Frau nicht be- rührt, sondern weil kein Licht zwischen Gesäss der Frau und Unterarm dringt. Das Ge- richt stellt fest, dass dieser Körperteil des Privatklägers über die Taille der Betroffenen verläuft und sie auch berührt. Derlei wäre aber letztlich, in diesem Fall, für die strafrecht- liche Beurteilung nicht entscheidend, da der Angeklagte der Betroffenen auf jeden Fall auch mit seinem Unterarm sehr nahe kommt und sie mit seiner Hand teilweise berührt.
- 39 - Ein weiteres Foto der Kantonspolizei D _________ zeigt das Bett des Beschuldigten, welches ein dunkles Duvet und einen schwarzen Überzug hat (S. 323). Die Frau hat auf diesem Bett gelegen, als sie nackt abgelichtet worden ist. Diverse Fotos der komplett nackten Frau sind um 9:15 Uhr gemacht worden und zwar nach einer Party, die gemäss Fotografie um 04:48 Uhr noch am Laufen war. Derlei be- stätigt den bildlich festgehaltenen Anschein, die Person sei zum Zeitpunkt der Aufnah- men noch am Schlafen. 4.6.3 Der Beschuldigte will sich am 25. Juli 2017 weder an die Nacht vom 25. Mai 2014 noch an die Frau erinnern (S. 313 A. 108). Er mache generell viele Fotos. Es soll sich aufgrund der Kleidung der Gäste auf dem Foto um eine «I _________-Party» im Kauf- leuten gehandelt haben (S. 313 A. 109). Die fehlende Erinnerung deutet darauf hin, dass der Angeklagte über keine engen Kontakte zu der fotografierten Person verfügt hat. Er dürfte diese somit spontan kennen gelernt und zu sich nach Hause eingeladen haben. Aufnahmen von nackten Frauen seien «spontan» erfolgt (S. 308 A. 8). Es liegt mithin eine Zufallsbekanntschaft vor. Der Beschuldigte bestätigt vor Kreisgericht, der Handballen befinde sich bei der Lende (S. 1143 A. 24), was aus seiner Sicht keine sexuelle Handlung sei. Er ignoriert dabei, dass sich der Daumenballen zu oberst vom Gesäss anliegt und der Zeigefinger seitlich und sehr nahe am Körper der Frau herunterragt (S. 321). Es ist mithin, auch unter Beachtung der anderen Vorfälle, die teils zu einer rechtskräfti- gen Verurteilung geführt haben, davon auszugehen, dass die Frau nicht gemerkt hat, dass sie in derlei intimen Posen fotografiert wird. 4.6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts vorliegt. Die schlafende Frau ist komplett nackt, schläft auf dem Bett des Angeklagten und Letz- terer liegt neben ihr. Es besteht bereits dadurch eine sehr intime Situation. Die Betroffene wird von diesem mit seinem nackten Unterarm an ihrer Taille und am oberen Ansatz ihres Gesässes berührt. Der Zeigefinger befindet sich ganz nah bei der Hüfte. Die weib- liche Körpererscheinung (breite Hüften, schmale Taille, schmale Schultern) gelten als sekundäres Geschlechtsmerkmal der Frau, wobei die Schultern in diesem Fall nicht sichtbar sind. Der Unterarm verläuft über der Taille, der Fingerballen berührt diese. Der Zeigefinger befindet sich nahe am Gesäss der Frau, der Daumenballen berührt dessen oberen Ansatz. Der abgebildete Unterarm des Angeklagten ist ebenso nackt. Der Beru- fungskläger hat nur kurze Zeit gebraucht, um das Foto zu schiessen. Die Betroffene wird auf der Fotografie nicht dermassen plump und grob ausgegriffen wie andere Opfer. Die
- 40 - vorliegende Art der Berührung einer nackten Frau ist aber trotzdem auf Erregung ge- schlechtlicher Lust ausgerichtet. Das Verhalten verfügt insgesamt, unter Beachtung der übrigen Begleitumstände wie der kurz vorher geschossenen Fotos, des Orts, an wel- chem diese letzte Ablichtung zustande kommt, des Zustands und der nahen liegenden Position des Angeklagten über einen hinreichend intensiven Sexualbezug. Die Vorinstanz hat ferner richtig festgestellt, die Frau sei zum Widerstand unfähig gewe- sen. Es liegt somit eine Schändung vor. 4.7 Zusammenfassung Das Kantonsgericht bestätigt im Ergebnis sämtliche angefochtenen vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sowie deren strafrechtliche Qualifikation, soweit diese angefochten sind.
5. Sanktion und Strafzumessung 5.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Strafzumessung primär auf die richtigen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 1336 ff. E. 5 - 5.3.2). Diese sind zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Die Strafarten sind ebenso zu Recht nicht beanstandet worden. 5.2 Eingangs sind die Beanstandungen des Angeklagten zur Strafzumessung zu prüfen: 5.2.1 Eine Reduktion der Sanktion wegen zusätzlicher Freisprüche oder weil sich der gravierendste Vorwurf nicht so zugetragen hätte, wie die Vorinstanz angenommen habe (S. 1721 N. 69), rechtfertigt sich gemäss obigen Ausführungen nicht. 5.2.2 Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe im Strafprozess kooperiert, was die Vorinstanz bestätigt, aber nicht strafmindernd beachtet habe (S. 1722 N. 71). Die Vorinstanz hat erwogen, die Kooperation sei erfolgt, nachdem die Strafverfolgungsbe- hörden dem Täter die Fotos vorgehalten hatten oder soweit sich die Vorwürfe aus den Bildern nachvollziehen liessen (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2; S. 1342 f. E. 5.4.3 Abs. 3). Dies wird durch den vorliegenden Prozess zumindest teilweise belegt. Das Kreisgericht hat ferner richtig festgehalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Prozesses sogar ver- sucht hat, C _________ zu beeinflussen (vgl. S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte wird am 25. Juli 2017 auf Nacktfotos aufmerksam gemacht, worauf er drei «Kolleginnen» mit Vornamen erwähnt und behauptet, sich nicht an weitere Ablichtungen erinnern zu kön- nen. Er könne sich nicht an die Handlungen erinnern (S. 251 A. 4 ff.). Der Berufungsklä- ger vermag sich an den Vorfall vom 25. Mai 2014 zunächst überhaupt nicht mehr zu
- 41 - erinnern, auch wenn ihm die Fotos vorgelegt werden (S. 312 ff. A. 106 ff.). Analoges gilt für den Vorfall vom 13. Dezember 2015 (S. 365 A. 93 ff.). Die ersten Äusserungen zum mitgebrachten Alkohol bei C _________ hat der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt anpassen müssen (S. 462 A. 30 S. 1138 A. 14). Der Angeklagte will sich an den voll- ständigen Namen der Privatklägerin Y _________ erst zurückerinnern, als er diesen auf dem Handy findet (S. 570 f. A. 90). Der Angeklagte hat die Vorhalte gegenüber Y _________ vor Kantonsgericht zu bestreiten, diejenigen gegenüber X _________ zu relativieren versucht. Ein Teilgeständnis ist, soweit es in Einzelfällen vorliegt, frühestens nach der Ankündigung von entlarvenden Fotos erfolgt und der Beschuldigte stellt die Widerstandsunfähigkeit der meisten Betroffenen in Abrede. Seine Teilgeständnisse kön- nen so nicht strafmindernd beachtet werden, weil sie nicht Einsicht und Reue ausdrü- cken (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 363). Eine Koopera- tion, die über das Geständnis hinausgeht und somit ebenso strafmindernd beachtet wer- den müsste (Mathys, a.a.O., N. 365), liegt nicht vor. 5.2.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen aufrichtiger Reue verneint (S. 1341 E. 5.4.1 Abs. 2). Der Beschuldigte ist mit dem Vorwurf, er rechtfertige seine Taten, nicht einverstanden (S. 1723 N. 74). Das Kantonsgericht hat den Angeklagten zu den Aufnahmen von X _________ befragt. Er argumentiert weiterhin, er habe die Details gefilmt, die Farben «wie man sieht» (S. 1685; vgl. ausführlicher S. 763 A. 55). Die Aufnahmen belegen kei- nen Sinn für Ästhetik, sondern ein rücksichtsloses Ausgreifen einer nackten wehrlosen Frau. Es ist dem Angeklagten nicht um ästhetische Aufnahmen gegangen, sondern um das bildliche Festhalten eines äusserst primitiven Verhaltens. Der Hinweis auf die Far- ben bildet eine Schutzbehauptung und indiziert tatsächlich mangelnde Reue. Das Kan- tonsgericht schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an. Der Beschuldigte hält auch fest, das Verfahren belaste ihn sehr. Er habe seit 2 1/2 Jahren keine richtigen Ferien mehr gehabt und nur noch wenig Sex praktiziert (S. 925; vgl. zu den Ferien auch S. 251 A. 3). Er müsse seit Beginn des Verfahrens mindestens einmal pro Monat zum Ohrenarzt statt bisher einmal pro Semester und habe eine Blinddarmoperation überstan- den (S. 1136 A. 3). Der Hinweis auf solche Einschränkungen erweckt den Eindruck, als habe der Beschuldigte nicht realisiert, dass er manchen Opfern erhebliche psychische Probleme verursacht hat, die über seine eigenen Probleme hinausgehen. C _________ hat dies vor Kantonsgericht noch einmal glaubwürdig vor Augen geführt (S. 1680 A. 1). Die Ursache für seine Probleme und die der Betroffenen bildet sein Benehmen und nicht dasjenige seiner Opfer. Der Angeklagte stellt trotzdem die ihm aus dem Prozess erwach- senen Belastungen in den Vordergrund. Die teilweise anerkannten, eher niedrigen Scha- denersatzforderungen können geringfügig strafreduzierend beachtet werden
- 42 - (S. 1358; S. 1724 N. 75), selbst wenn diese noch nicht vollständig beglichen sind (S. 1685 A. 7). Dies auch unter Beachtung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Berufungsverhandlung, namentlich i.S. Parteientschädigung C _________, die er teil- weise akzeptiert (S. 1743). Höhere Beträge, eine Genugtuung an X _________ von Fr. 8'000.-- und ein Schmerzensgeld an Y _________ von Fr. 5'000.-- sind (zumindest in dieser Höhe) nicht akzeptiert worden. Der Beschuldigte hat schliesslich sein Leben geändert. Das Abonnement im Club G _________ sei bereits vor Einleitung des Straf- verfahrens gekündigt worden und der Angeklagte will auch auf Ausgänge verzichten (S. 1686 A. 12; S. 1723 N. 74). Der Vorfall mit B _________ hat jedoch am 1. Januar 2017 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, da der Angeklagte nicht mehr Mitglied im Club G _________ gewesen ist. Diese Frau ist betrunken und deutlich jünger als der Angeklagte gewesen. Der Verzicht auf die Clubmitgliedschaft garantiert somit nicht den Verzicht auf die Teilnahme am Nachtleben oder dem Verzicht auf betrunkenen Ge- schlechtspartnerinnen. Solche Neuausrichtungen dürften ausserdem einer Person mit Jahrgang xxx im Jahr 2016 nicht allzu schwer fallen. Die Hemmschwelle, nach Ab- schluss des Prozesses wieder vermehrt ins Nachtleben einzutauchen, dürfte aber auch nicht besonders gross sein. Die Reue kann insgesamt leicht strafmindernd beachtet wer- den. Die psychische Belastung wegen des Prozesses wird im Übrigen bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots mitberücksichtigt. 5.2.4 Der Angeklagte weist schliesslich auf die Länge des Strafprozesses hin. Dies zu Recht. Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, einen Straf- prozess mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Per- son darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Be- lastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Das Gericht hat in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich die Dauer als angemessen er- weist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Es ist für sich allein noch nicht zu beanstanden, wenn der Prozess aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und
- 43 - prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, so- lange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur ver- letzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorge- nommen werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 20203 E. 1.2.1). Der Beschuldigte ist am 16. März 2017 festgenommen und zum ersten Mal befragt wor- den (S. 157). Die Polizei hat die Datenträger im Verlauf des Jahre 2017 gesichtet, Be- troffene befragt und der Berufungskläger ist dazu im Verlauf von 2017 einvernommen worden. Die Kantonspolizei D _________ hat die restlichen Akten am 9. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft übermittelt (S. 413). Die anschliessenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft haben am 2. Mai 2019 begonnen (S. 866), wobei diese auch wegen eines Gesuchs des Verteidigers vom 21. Februar 2019 (S. 840) verschoben werden mussten. Der Staatsanwalt hat die Anklageerhebung am 13. Juni 2019 angekündigt (S. 936). Der Verteidiger hat am 24. Juni 2019 ein Fristerstreckungsgesuch zum Depot weiterer Beweisanträge hinterlegt (S. 940) und am 30. Juli 2019 weitere Beweisanträge gestellt (S. 951). Der Staatsanwalt hat die Beteiligten am 20. September 2019 über die neuen Beweise orientiert (S. 972) und die Anklage am 11. Februar 2020 erhoben (S. 976). Der erstinstanzliche Prozess fand am 25. November 2020 statt (S. 1134 ff.), das Berufungsurteil wird rund ein Jahr später eröffnet. Der Strafprozess hat mithin vom März 2017 bis zum November 2021, also rund vier Jahre und 8 Monate gedauert. Es gibt eine Mehrzahl betroffener Frauen, verschiedene Tatvorwürfe und das erstinstanzli- che Urteil enthält rund 100 Seiten. Die Akten betragen rund 2000 Seiten. Teils liegen Sachbeweise vor, teils Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Dies Alles spricht für ein mittleres Dossier mit einer gewissen Komplexität. Die Dauer erscheint insgesamt als zu hoch, namentlich der Stillstand zwischen der Übermittlung der Akten an die Staats- anwaltschaft Wallis und der dortigen Fortsetzung des Prozesses. Es erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Urteil festzuhal- ten und die Strafe deswegen um 20% zu reduzieren. 5.2.5 Der Angeklagte führt schliesslich an, eine zu vollziehende Freiheitsstrafe könnte sich auf die Anstellung des Angeklagten auswirken (S. 1726 N. 81). Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts an der grundsätzlichen Pflicht, die Vollzugsform durch
- 44 - die Strafzumessungsschuld zu bestimmen und nicht umgekehrt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt zudem für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld einge- betteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteile 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 je mit Hinweisen). Das Gericht hat angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Voll- zugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum be- dingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Eine Reduktion der Sanktion auf 24 Monate kommt gemäss nachfolgenden Ausführun- gen nicht in Frage. 5.3 Das Kantonsgericht hat weiter die Gesamtstrafe zu bilden. 5.3.1 Das Kreisgericht hat die Schändung gegenüber X _________ vom 30. auf den
31. August 2014 korrekt als schwerstes Delikt angenommen und zur Bildung der Ein- satzstrafe herangezogen (S. 1340 E. 5.4 f.). Die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere bei der Bildung der Einsatzstrafe sind grundsätzlich nachvollzieh- bar. Die per Video festgehaltenen sexuellen Handlungen können im weiten Feld mögli- cher Tathandlungen als nicht sehr lange bezeichnet werden, sie sind aber auch nicht mehr besonders kurz. Gerade das digital festgehaltene Ausgreifen ist in diesem konkre- ten Fall sehr intensiv und zeugt von keinerlei Respekt gegenüber dem hilflosen Opfer. Letzteres hat von den sexuellen Handlungen kaum etwas mitbekommen und wurde phy- sisch nicht verletzt. Der Angeklagte hat die Frau auch penetriert, obwohl er dies nach wie vor bestreitet. Das Kreisgericht hält einleitend fest, die Handlungen des Berufungs- klägers seien «im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbe- stimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel zu qualifizieren» (S. 1341 E. 5.4.1). Es liegt durchaus eine mittlere objektive Tatschwere vor. Der Ange- klagte wäre in der vorliegenden Situation verpflichtet gewesen, sich um das Wohlbefin- den seiner stark angetrunkenen Gästin zu kümmern. Er hat stattdessen an dieser sexu- elle Handlungen vollzogen und dies auch noch gefilmt. Er hat das in ihn gesetzte Ver- trauen der Betroffenen aus egoistischen Gründen rücksichtslos missbraucht. Die Tatbe- gehung ist vorsätzlich erfolgt. Das subjektive Tatverschulden ermöglicht demnach keine
- 45 - Reduktion der mittleren Tatschwere. Auch die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Täterkomponenten treffen mehrheitlich zu (vgl. ergänzend dazu die ausführlichen Ant- worten zum Werdegang und der privaten Situation auf S. 430 ff.). Ein strafreduzierendes Geständnis fehlt, weil der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr im Berufungsverfahren bestreitet und aufgrund der einschlägigen Videoaufnahmen überführt worden ist. Eine geringe Reduktion ist wegen der Reue, namentlich des geleisteten Schadenersatzes von Fr. 770.-- (Reisekosten/Erwerbsausfall) vorzunehmen. Das Verschulden ist insgesamt mittel und kann dort durch die Täterkomponente leicht gesenkt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz, die selbst vom «mitt- leren Drittel» spricht, nach den entsprechenden Erwägungen die Einsatzstrafe auf bloss ein Jahr fixiert. Jene müsste vielmehr beim vorliegenden Strafrahmen auf 36 Monate festgesetzt werden. Eine Reduktion von 20% wegen der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erscheint gerechtfertigt und kann, in diesem konkreten Fall, in welchem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr bestreitet, aber einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert hat, nur noch leicht wegen der Reue herabgesetzt werden. Die Einsatzstrafe beträgt demnach 28 Monate. 5.3.2 Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe anschliessend aufgrund der weiteren Sank- tionen asperiert: Das Kreisgericht hat die Einsatzstrafe für die Schändung vom 17. August 2014 an X _________ (vgl. E. 4.4) um drei Monate asperiert. Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich rich- tigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (vgl. S. 1342 E. 5.4.2). Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhö- hung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat anschliessend die Sanktion wegen des Vorfalls vom 17. November 2013 (vgl. E. 4.3.1) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Berufungskläger hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grund- sätzlich richtigen Ausführungen der Vorinstanz verweisen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und er Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion für den Vorhalt C _________ (vgl. E. 4.3.4) um drei Monate erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Beschuldigte hat sich nicht konkret zu diesem Vorgehen geäussert und das Gericht kann auf die grundsätzlich richtigen Ausführungen
- 46 - der Vorinstanz verweisen. Diese Betroffene hat vor Kantonsgericht noch einmal ein- drücklich auf die Folgen des Fehlverhaltens hingewiesen (S. 1680 A. 1 ff). Eine Anpas- sung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um zwei statt drei Monate. Das Kreisgericht hat die Sanktion wegen des Vorfalls vom 24. Mai 2014 (vgl. E. 4.6) um einen Monat erhöht (S. 1342 f. E. 5.4.3). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vor- gehen nicht konkret geäussert, sofern er vom Tatvorwurf nicht freigesprochen wird. Die Erhöhung um einen Monat erschiene durchaus schuldangemessen. Eine Anpassung aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe somit eine Erhöhung um zwei Wochen statt einem Monat. Die Vorinstanz hat die Sanktion für den Vorhalt Y _________ (vgl. E. 4.5) um sechs Monate erhöht (S. 1343 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht geäussert und hat in diesem Zusammenhang sogar einen Freispruch gefordert. Er hat einen Teil des Schadenersatzes akzeptiert, will aber insgesamt die Genugtuung merklich herabsetzen. Die Vorinstanz vertritt erneut den Standpunkt, die Tat befinde sich im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der Schändung verstossen […] im mittleren Drittel.». Die Asperierung um ein halbes Jahr ist für diesen Fall nicht zu hoch angesetzt worden. Dies auch, weil das Kreisgericht bei der Strafzumessung «eine Schändung / der Übergriff» erwähnt und das Spreizen der Beine, das eine zusätzliche separate Tat darstellt, nicht beachtet. Die Anpassung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (20%) ergäbe eine Erhöhung um 4.8 Monate. Der Angeklagte hat noch im Berufungsprozess behauptet, der Geschlechtsverkehr sei freiwillig erfolgt. Eine geringe Reduktion wegen der zugesagten Zahlung von Schaden- ersatz resp. Teilanerkennung eines Schmerzensgeldes ermöglicht eine Verminderung auf 4 Monate und zwei Wochen. Das Kreisgericht hat schliesslich die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs um insgesamt sechs Monate asperiert (S. 1344 E. 5.4.4). Der Angeklagte hat sich auch zu diesem Vorgehen nicht konkret geäussert. Das Kantonsgericht erachtet die vor- genommene Asperation zumindest nicht als zu hoch. Eine Korrektur aufgrund der Reue und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergäbe eine Erhöhung um vier statt sechs Monate. 5.3.3 Die Sanktion würde laut obigen Ausführungen deutlich über den erstinstanzlich fixierten 34 Monaten bei rund 43 Monaten angesetzt. Dies resultiert hauptsächlich, weil sich das Kantonsgericht in Bezug auf die Ausführungen des Kreisgerichts zur Festlegung
- 47 - der Einsatzstrafe anschliesst, es jedoch nicht nachvollziehen kann, weshalb die Vo- rinstanz nach der entsprechenden Begründung eine dermassen niedrige Einsatzstrafe fixiert. Diese widerspricht dem Verschulden, sie ist zu niedrig angesetzt. Eine reformatio in peius ist jedoch ausgeschlossen, da nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. E. 1.6). Es bleibt mithin bei der Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Gesetzgebung zum teilbedingten Strafvollzug, namentlich Art. 42 und 43 aStGB ausführlich dargelegt (S. 1344 E. 5.5.1). Es kann Folgendes er- gänzend festgehalten werden: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen bei der teilbedingten Strafe gemäss aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Ausmass des Verschuldens ist als Bemessungsregel zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Straf- anteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafan- teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Bundesgerichtsurteil 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 2.3). Der Angeklagte hat einzig für den Fall, da die Sanktion knapp über 24 Monate liegt, erklärt, warum diese auf 24 Monate herabzusetzen und bedingt auszusprechen ist (S. 1726 N. 81). Er hat hingegen, soweit eine teilbedingte Strafe gefällt werden muss, keine Ausführungen zum Verhältnis zwischen bedingt und unbedingt zu vollziehbarem Teil deponiert. Der Beschuldigte hat jedoch die Rückfallgefahr in Frage gestellt (S. 1727 N. 83). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Rückfallgefahr richtig auf ein schematisch immer gleiches Vorgehen und eine längere Zeitdauer, an welcher der Berufungskläger kriminell
- 48 - aktiv gewesen ist, verwiesen (S. 1346 f. E. 5.5.2). Namentlich der auf Video festgehal- tene Missbrauch ist bemerkenswert und zeugt von keinerlei Empathie. Es liegt ausser- dem eine beachtliche Anzahl vergleichbarer Handlungen vor. Der Berufungskläger zeigt sich, gemäss obigen Ausführungen, auch nicht unbeschränkt reuig oder geständig. Er ist andererseits nicht vorbestraft. Die letzte kriminelle Handlung, welche in diesem Ver- fahren begangen worden ist, liegt mittlerweile deutlich mehr als vier Jahre zurück und dem Angeklagte werden keine neuen strafbaren Handlungen mehr vorgeworfen. Der Beschuldigte gibt auch glaubhaft an, der vorliegende Prozess belaste ihn und habe sich auf sein Verhalten ausgewirkt. Er präzisiert, sich seit mehr als vier Jahren nicht mehr in den Ausgang zu begeben und sich um seine betagten Eltern zu kümmern. Die Kündi- gung der Clubmitgliedschaft hat ihn andererseits nicht davon abgehalten, sich Ende 2016 alleine nach J _________ zu einer Silvesterparty zu begeben und dort mit einer viel jüngeren, betrunkenen Frau Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Einfluss des Strafverfahrens nach rechtskräftig gefälltem Urteil und vollstreckter Strafe fortdauern wird, zumal der Angeklagte keine psychologische Bera- tung in Anspruch genommen hat. Alleine der Rückzug aus dem Nachtleben garantiert im Übrigen nicht, dass vergleichbare Vorfälle mit dem alleinstehenden Berufungskläger ausbleiben. Der Angeklagte wirkt beruflich integriert und hat zumindest vor dem Prozess auch am politischen und gesellschaftlichen Leben teilgenommen (S. 429 ff.), selbst wenn sich dies alles aufgrund der vorliegenden Verurteilung ändern könnte. Finanzielle Probleme liegen keine vor. Der unbedingte Teil der Strafe kann im vorliegenden Fall zwischen 6 Monaten und 17 Monaten liegen, allerdings verbietet das Verschlechterungs- verbot dessen Erhöhung über 12 Monaten. Das Kantonsgericht vertritt den Standpunkt, eine zwölfmonatige unbedingte Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer vierjährigen Probe- zeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Sanktion, die eine zusätzliche Warnwirkung für den Beschuldigten erzielen dürfte, seien in casu dem oben dargelegten Verschulden angemessen und würden Bedenken zur Rückfallgefahr hinreichend beachten.
6. Genugtuung Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe angefochten (S. 1729 N. 88). 6.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
- 49 - 6.2 6.2.1 Der Beschuldigte verweist in Bezug auf X _________ auf sein erstinstanzliches Plädoyer und setzt sich nicht mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinander (S. 1729 N. 88). Sein Hauptargument, der Täter habe die Betroffene nicht penetriert, sind gemäss obigen Ausführungen falsch. Das Kantonsgericht hat sich bereits zum Ver- schulden beim Vorfall vom 30. auf den 31. August 2014 geäussert, wobei es gegenüber dieser Betroffenen auch noch zu einer zweiten Schändung gekommen ist. Die Privatklä- gerin hat sich zur Bewältigung und Verarbeitung der Geschehnisse an die Frauenbera- tungsstelle für K _________ wenden müssen, v.a. nachdem sie die Anklageschrift er- halten habe (S. 1091). Das Gericht hält die deponierten Ausführungen der «frauenbera- tung K _________» vom xxx, wonach die Betroffene physisch und psychisch stark beein- trächtigt gewirkt habe, v.a. in Anbetracht der Videoaufnahmen durchaus für plausibel. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.-- mit Zins von 5 % erscheint unter diesen Umständen als gerechtfertigt. 6.2.2 Das Kreisgericht hat die Genugtuungsentschädigung für Y _________ auf Fr. 6'000.-- fixiert. Der Berufungskläger argumentiert, er sei bereit, für das Erstellen der Nacktfotos eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu erstatten (S. 1729 N. 88). Das vorlie- gende Verfahren hat jedoch aufgezeigt, dass auch der vorgängig vollzogene Ge- schlechtsverkehr bereits an einem zum Widerstand unfähigen Opfer vollzogen worden ist. Der Angeklagte hat dies im Rechtsmittelverfahren bestritten und derlei ist auch sein Hauptargument, warum er die Entschädigung reduziert haben möchte. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (S. 1350 E. 7.4) kann noch festgehalten werden, dass dieses Opfer nach der Tatnacht einen HIV-Test machen musste, weil der Beschuldigte kein Kondom benutzt hat. Dies stellt eine zusätzliche Belastung dar, welche beim Schmerzensgeld beachtet werden muss. Die Genugtuung von Fr. 6'000.-- erscheint so- mit nicht zu hoch angesetzt.
7. Kosten 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der
- 50 - das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). 7.2 Der Angeklagte wird in mehrheitlicher Abweisung seiner Berufung verurteilt, das Er- gebnis zulasten des Beschuldigten bleibt grundsätzlich gleich. Das Kantonsgericht stellt einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, die zwar bei der Strafminderung und im Judikatum zu beachten ist, die Schuldigsprechung und Sanktion aber gemäss obigen Ausführungen nicht ändern. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des Ver- fahrens vor Kantonsgericht. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Prozesses (4/5 zu Lasten des Berufungsklä- gers, 1/5 zu Lasten des Kantons Wallis plus die Gutachterkosten von Fr. 3'167.75.) kann bei diesem Verfahrensausgang bestätigt werden (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz). 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts- gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge- bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-
- (Art. 22 lit. f GTar).
- 51 - 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung (ohne Expertise) auf Fr. 4’060.-- und die eigene auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt und dem Angeklag- ten davon Fr. 3'248.-- sowie Fr. 2'400.-- auferlegt. Den Rest, plus die Expertisekosten von Fr. 3'167.75 trägt der Fiskus (S. 1353 E. 8.2 letzter Absatz). Die Gebühr bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden. 7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin (Art. 10 Abs. 2 GTar) und eine Zeugenentschädigung von Fr. 290.-- an. Es ist ein mittle- res Dossier mit einer gewissen Komplexität zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. In der Folge sind die Beweise nochmals umfas- send zu würdigen gewesen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'685.-- erscheint unter Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 2‘000.- be- laufen. 7.4 Das ordentliche Honorar wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichts- urteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Eine Stundenentschädigung ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen, einzig der ungekürzte Rahmentarif als «volle[r] Tarif» (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 GTar, wonach zwischen gekürztem [Abs. 1] und vollem [Abs. 2] Tarif unterschieden wird). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.- -, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-
- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- ten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurch- schnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
- 52 - Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. A., D _________/Basel/Genf 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 7.4.1 Das Kreisgericht hat die Grundsätze der Gebührenberechnung unter Beachtung des Rahmentarifs festgestellt und eine Entschädigung im oberen Rahmen fixiert. Es bleibt gemäss oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen, ob dieser Betrag nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung steht. Der Verteidiger hat der Erstinstanz am 24. November 2020 eine «Proformarechnung» inkl. Liste des Aufwands deponiert und fordert bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- von Fr. 26'894.20 (S. 1220 ff.). Die Barauslagen betragen Fr. 1'679.20. Das Kreisgericht hat das Honorar auf Fr. 14'782.80 (inkl. MwSt.) fixiert und somit in Bezug auf das Honorar eine Kürzung um rund Fr. 10'000.-- vorgenommen, was bei einem Satz von rund Fr. 200.-- ca. 50 Stunden entspricht. Das Kantonsgericht erachtet es gemäss ständiger Praxis als angemessen, die Entschä- digung für die Reisezeit um die Hälfte zu reduzieren (vgl. das erstinstanzlich zitierte Bun- desgerichtsurteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; eine vergleichbare Praxis ist z.B. in CAN 2020 Nr. 53). Internet und Digitalisierung vereinfachen das redaktionelle Arbeiten ausserhalb des Büros. Dies gilt namentlich bei längeren Zugfahrten in der ers- ten Klasse. Eine Kürzung der Reisezeit um 9 Stunden erscheint somit durchaus gerecht- fertigt. Besprechungen mit dem Mandanten gehören zum notwendigen Zweitaufwand, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen (Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). Diskussionen zur persönlichen bzw. sozialen Betreuung des Beschuldigten fallen nicht darunter (Lieber, a.a.O., N. 8 zu Art. 135
- 53 - StPO). Eine Reduktion des Aufwands zur Besprechung mit dem Klienten zur Vorberei- tung der Hauptverhandlung von 9.2 Stunden (vgl. S. 15 N. 18 im Dossier P3 21 56) auf zwei Stunden erscheint gerechtfertigt, da nicht einzusehen ist, was der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium noch mit seinem Klienten diskutieren muss, um einen der- massen hohen Aufwand dafür zu betreiben. Eine Kürzung um 7 Stunden erscheint in diesem Zusammenhang als zulässig. Der Verteidiger hat auch sonst einen recht grossen Aufwand zur Vorbereitung der Haupt- verhandlung betrieben, was aber in casu in Anbetracht der Konsequenzen für seinen Klienten als gerechtfertigt erscheint. Die Aufstellung enthält zahlreiche Telefonate und E-Mails an die Polizei oder den Klien- ten, die mindestens 20 Minuten dauern und als zu hoch erscheinen. Kalkuliert man diese Aufwandposten, fallen sie jedoch nicht so stark ins Gewicht, ein Abzug von einer Stunde reicht aus. Analoges gilt für die E-Mails. Die Reduktion der erstinstanzlichen Sitzung um zwei Stunden ist unstreitig, weil die Hauptverhandlung nur sechs statt 8 Stunden gedauert hat. Die vorinstanzlich fixierte Entschädigung steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhält- nis zur gerechtfertigt eingeforderten Anwaltsentschädigung. Eine Kürzung um 50 Stun- den erscheint als deutlich zu hoch. Es ist vorliegend angemessen, das pauschal zu fi- xierende Honorar unter Anwendung von Art. 29 GTar auf Fr. 24'000.-- (inkl. MwSt.) fest- zusetzen. Die Auslagen von Fr. 1'679.20, die vom Kreisgericht ohne Begründung gekürzt worden sind, können vollumfänglich akzeptiert werden und auch hier ist die Mehrwert- steuer anzurechnen, was Fr. 1'808.50 ergibt. 7.4.2 Der amtliche Verteidiger hat im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 10'260.05, davon Fr. 9'270.-- Honorar ohne MwSt.) deponiert (S. 1730). Das Honorar für die sechsstündige Zugreise ist wiederum zu halbieren. Die Verhandlung hat vierein- halb Stunden gedauert und nicht acht. Das Urteil wird nicht mündlich, sondern sofort schriftlich und begründet eröffnet. Der Aufwand zur Vorbereitung des Plädoyers er- scheint im Übrigen sehr hoch, zumal der Anwalt von seinen Vorarbeiten profitieren konnte. Das Kantonsgericht kommt schliesslich, unter Beachtung der oben erwähnten Bemessungskriterien zum Schluss, ein Pauschalhonorar von Fr. 8'000.-- (inkl. MwSt.) sei angemessen. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 256.-- plus MwSt., also Fr. 275.75.
- 54 - 7.4.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten jeweils zu 4/5 zu- rückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zu Lasten des Verurteilten und zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten X _________ zugesprochenen Parteientschädigungen sind im Falle des Unterliegens nicht hinreichend begründet angefochten worden und somit unter Beach- tung der korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 1357 E. 8.4) zu bestätigen. 7.5.2 Die Privatklägerin Y _________ hat eine Forderung von Fr. 654.-- deponiert, wel- che sich aus den Fahrtauslagen sowie dem Erwerbsausfall zusammensetzt (S. 1732). Dieser Betrag entspricht praktisch der erstinstanzlich anerkannten Entschädigung und ist somit ebenso vom i.S. Y _________ unterliegenden Angeklagten zu erstatten. 7.6 Die Privatklägerin C _________ ist mit ihrer Anwältin an der Berufungsverhandlung erschienen. Sie hat jedoch keine Berufungserklärung deponiert und die sie betreffenden Anklagepunkte resp. Forderungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Anwältin und ihre Klientin sind wohl berechtigt, der Sitzung beizuwohnen, aber nicht mehr als Partei legiti- miert. Das Gericht hat der Anwältin keine Entschädigung zugesagt und deren Auffas- sung vom 8. Oktober 2021, die Gerichtskosten würden vom Verursacher des Prozesses, also vom Beschuldigten bezahlt, stimmt so nicht (S. 1735). Die rechtskundige Person muss sich über das Kostenrisiko bewusst sein, wenn sie an einer Sitzung teilnimmt, ob- wohl die Belange ihrer Klientin bereits geregelt sind. Eine Anwaltsentschädigung, gefor- dert sind Fr. 2'640.-- für Leistungen ab dem 25. November 2020 (S. 1735), kommt auf- grund der fehlenden Legitimation und des zweitinstanzlichen Prozessausgangs nicht in Betracht. Der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2020 der Anwältin im Februar 2021 übermittelt worden ist und im zweitinstanzlich geforderten Betrag von Fr. 2'640.-- auch Aufwände enthalten sein dürf- ten, die erstinstanzlich abgegolten werden. Letzteres lässt sich nicht weiter prüfen, weil die Anwältin den Aufwand nicht hinreichend detailliert dargelegt hat. Es erscheint hingegen möglich, C _________ und eine Begleitperson als Zeugin zu ent- schädigen. Ihr stehen dazu eine Reiseentschädigung gemäss Artikel 9 GTar und eine Präsenzentschädigung von Fr. 50.-- zu (Art. 9 Abs. 1 GTar). Je nach Umständen kann das Entgelt erhöht werden (Art. 9 Abs. 2 GTar). Die Zugkosten betragen laut Akten
- 55 - Fr. 118.-- und die Mittagessen Fr. 60.-- und das Taxi Fr. 12.--. Zwei Präsenzentschädi- gungen von je Fr. 50.-- kommen hinzu. Die Entschädigung für die Zeugin und ihre Be- gleitperson beläuft sich mithin auf Fr. 290.--. Der Verteidiger siegt die Kostenbeschwerde betreffend mehrheitlich, weshalb ihm dies- bezüglich eine reduzierte Parteientschädigung zwischen Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- zu- zusprechen ist (Art. 36 lit. k GTar), welche dem Staat Wallis verbleibt. Angesichts der vergleichsweise einfachen Fragen, mit denen sich die Beschwerde auseinandersetzen musste und des begrenzten über die Berufung hinausgehenden Aktenumfangs ist diese auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Dem Verteidiger wird im Beschwerdeverfahren aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens eine reduzierte Entschädigung von Fr. 800.-- ausge- sprochen. Das Kantonsgericht beschliesst:
Ziff. 1 (Einstellung Verletzung Geheim- und Privatbereich zum Nachteil von A _________), Ziff. 2 (Freispruch Schändung zum Nachteil B _________/A _________), Ziff. 3 (teilweise, ausser mehrfache Schändung Y _________ und unbekannter Frau am
25. Mai 2014), Ziff. 5 (Beschlagnahmung), Ziff. 6 (Zivilforderungen), Ziff. 7 (Schmerzens- geld teilweise, ausser Genugtuung X _________ und Y _________), Ziff. 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg), Ziff. 9 und 10 (Kosten, teilweise da Neuaufteilung gefordert) des Urteils vom 25. November 2020 des Kreisgerichts Oberwallis für den Be- zirk Visp sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung - 1. Das Kantonsgericht bestätigt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 2. Z _________ wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den be- dingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von vier Jahren auferlegt.
- 56 - 4. Z _________ bezahlt folgende Zivilforderungen: an X _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. August 2014; an Y _________: eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- sowie eine Partei- entschädigung von Fr. 656.-- für den erstinstanzlichen Prozess und eine Parteient- schädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 654.--. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 7’227.75 werden wie folgt verlegt: die Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D _________ im Zusam- menhang mit der Strafuntersuchung im Fall B _________ in der Höhe von Fr. 3’167.75 werden dem Kanton Wallis auferlegt; die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'060.-- wer- den zu 4/5, d.h. zu Fr. 3'248.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 812.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Oberwallis von Fr. 3'000.-- werden zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'400.--, Z _________ und zu 1/5, d.h. zu Fr. 600.--, dem Kanton Wallis auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Wallis von Fr. 2'000.-- werden Z _________ auferlegt. 6. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Häusermann: Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) eine Entschädigung von Fr. 25'808.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kan- ton Wallis 4/5 dieser Entschädigung, d.h. Fr. 20'646.80, zurückzuzahlen. Für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'275.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Z _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen. Fr. 800.-- als Entschädigung im Beschwerdeverfahren. 7. Der Zeugin C _________ wird eine Entschädigung von Fr. 290.-- zugesprochen. Sitten, 11. November 2021